1. Die Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz für jeden Betrieb verpflichtend. Dabei muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber individuell für den eigenen Betrieb beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen können und welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Die Risikoquellen müssen erkannt und zumindest auf ein Minimum reduziert werden; besser ist es jedoch, diese vollständig zu beseitigen.
Verschiedene Bereiche sind zu betrachten wie etwa Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Die Beurteilung muss schriftlich erfolgen und richtet sich nach Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten. Wer keine Fachkenntnis über die Erstellung einer Beurteilung hat, muss eine entsprechende Fachfirma hinzuziehen.
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
2. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bekannt. Die ASR beinhalten den erforderlichen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, der für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an der Arbeitsstätte erforderlich ist. Hier werden die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Die Einhaltung dieser Regeln bewirkt die Erfüllung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung; bei einer Abweichung muss der Arbeitgeber das gleiche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten.
Inhaltlich befassen sich fast alle Themen mit der baulichen Gestaltung einer Praxis. Das reicht von Raumabmessungen, Belichtung, Belüftung, Raumtemperatur über Lärm, Fenster, Türen, Sanitärräume bis hin zu Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswegen sowie das barrierefreie Gestalten von Arbeitsstätten.
s. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – ASR
Praxisbeispiel
Anzahl der Sanitärräume
In vielen Arztpraxen – ob sie nun bereits Jahre bestehen oder neu gegründet werden – stellt sich immer wieder die Frage, wie viele WCs für die Mitarbeitenden benötigt werden. Häufig wünschen sich die Bauherren, dass eine möglichst geringe Anzahl an WCs installiert wird. Dabei müssen jedoch die entsprechenden Vorschriften beachtet werden. Weitere Gesichtspunkte sind die räumlichen Gegebenheiten und eine Sinnhaftigkeit, die das Wohlbefinden der Praxisbelegschaft fördert und die Wünsche der geschäftsführenden Personen einbezieht.
In den Arbeitsstättenregelungen wird generell von geschlechter-getrennten WCs ausgegangen. Nur wenn eine Praxis insgesamt weniger als zehn Beschäftigte zählt, kann auf eine Geschlechter-Trennung verzichtet werden. Dann muss jedoch eine zeitlich getrennte Nutzung möglich sein. Bitte beachten Sie die weiteren Punkte dieser wichtigen Arbeitsstättenregel.
s. ASR – A4.1 Sanitärräume – Pkt. 4 (6)
3. Spezielle Betreiberpflichten
Auch für die speziellen Betreiberpflichten gibt es eine Vielzahl an Quellen und Schwerpunkten. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wie bspw. Aufzugsanlagen. Sie wird konkretisiert unter anderem durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (DGUV).