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Bauvorhaben

Kennen Sie Ihre Betreiberpflichten in der Arztpraxis?

Wer eine Arztpraxis leitet, trägt vielfältige Verantwortung. Dabei gelten Personen, die Arbeitsplätze bereitstellen und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, als Betreiber. Hauptziel der Betreiberpflichten ist der Schutz der angestellten Beschäftigten (und der Patientenschaft) vor möglichen Infektionen und Verletzungen innerhalb der Praxisfläche. Wir stellen eine Auswahl an Betreiberpflichten in der Praxis vor.


10.09.2024
A. Knoop
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1. Die Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz für jeden Betrieb verpflichtend. Dabei muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber individuell für den eigenen Betrieb beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen können und welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Die Risikoquellen müssen erkannt und zumindest auf ein Minimum reduziert werden; besser ist es jedoch, diese vollständig zu beseitigen.

Verschiedene Bereiche sind zu betrachten wie etwa Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Die Beurteilung muss schriftlich erfolgen und richtet sich nach Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten. Wer keine Fachkenntnis über die Erstellung einer Beurteilung hat, muss eine entsprechende Fachfirma hinzuziehen. 

§ 5 Arbeitsschutzgesetz

2. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bekannt. Die ASR beinhalten den erforderlichen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, der für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an der Arbeitsstätte erforderlich ist. Hier werden die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Die Einhaltung dieser Regeln bewirkt die Erfüllung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung; bei einer Abweichung muss der Arbeitgeber das gleiche Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten. 

Inhaltlich befassen sich fast alle Themen mit der baulichen Gestaltung einer Praxis. Das reicht von Raumabmessungen, Belichtung, Belüftung, Raumtemperatur über Lärm, Fenster, Türen, Sanitärräume bis hin zu Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswegen sowie das barrierefreie Gestalten von Arbeitsstätten. 

s. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – ASR

Praxisbeispiel

Anzahl der Sanitärräume

In vielen Arztpraxen – ob sie nun bereits Jahre bestehen oder neu gegründet werden – stellt sich immer wieder die Frage, wie viele WCs für die Mitarbeitenden benötigt werden. Häufig wünschen sich die Bauherren, dass eine möglichst geringe Anzahl an WCs installiert wird. Dabei müssen jedoch die entsprechenden Vorschriften beachtet werden. Weitere Gesichtspunkte sind die räumlichen Gegebenheiten und eine Sinnhaftigkeit, die das Wohlbefinden der Praxisbelegschaft fördert und die Wünsche der geschäftsführenden Personen einbezieht.

In den Arbeitsstättenregelungen wird generell von geschlechter-getrennten WCs ausgegangen. Nur wenn eine Praxis insgesamt weniger als zehn Beschäftigte zählt, kann auf eine Geschlechter-Trennung verzichtet werden. Dann muss jedoch eine zeitlich getrennte Nutzung möglich sein. Bitte beachten Sie die weiteren Punkte dieser wichtigen Arbeitsstättenregel.

s. ASR – A4.1 Sanitärräume – Pkt. 4 (6)

3. Spezielle Betreiberpflichten

Auch für die speziellen Betreiberpflichten gibt es eine Vielzahl an Quellen und Schwerpunkten. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wie bspw. Aufzugsanlagen. Sie wird konkretisiert unter anderem durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (DGUV).



Praxisbeispiele

Elektrische Geräte (ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel)

Der sogenannte „E-Check“ ist nach der DGUV-Vorschrift 3 für die gesamten elektrischen Maschinen und Betriebsmittel vorgeschrieben. Darunter fallen sowohl elektrische Geräte in der Teeküche, wie z. B. Wasserkocher, Mikrowelle und Kühlschrank, als auch Geräte, die für den Praxisbetrieb notwendig sind. Das reicht von Fernmelde- und Informationstechnik-Geräten, wie z. B. Computer, Drucker, Telefonanlagen, bis hin zu medizinischen Geräten, auch wenn diese per Akku mit einem Ladegerät aufgeladen werden müssen, wie beispielsweise Otoskope und OP-Liegen.

Im Prüfprotokoll wird der Zustand der Geräte dokumentiert und zu behebende Mängel erfasst. Die Prüfintervalle richten sich nach der Art des Betriebs und der Geräte und müssen mit der Prüfstelle abgestimmt werden. Sinnvoll ist ein jährlicher E-Check für ortsveränderliche Geräte. Bei medizinischen Geräten ist es ratsam, die Herstellerangaben zu berücksichtigen und ggf. versicherungstechnische Aspekte einzubeziehen.

s. z. B. DGUV – Information 203-071

Klimaanlage (ortsfeste elektrische Anlagen)

Gängige ortsfeste elektrische Anlagen in Arztpraxen sind Stromverteilerkästen, Netzwerkschränke und auch Klimaanlagen. Letztere Anlagen zählen zu den Raumlufttechnischen Anlagen. Neben den wiederkehrenden Prüfungen ist auch die Kontrolle vor der Inbetriebnahme notwendig. In der Regel führen die ausführenden Firmen die Prüfung vor Inbetriebnahme selbst durch und halten alle relevanten Daten in einem Prüfprotokoll fest. Werden Mängel festgestellt, dürfen die Anlagen nicht in Betrieb gehen. 
Ein wichtiger Aspekt neben der einwandfreien elektrischen Funktionsweise der gesamten Anlage ist die Wartung im Hinblick auf die Luftqualität und die Hygiene. Da es zu einer Verschleppung von Keimen kommen kann, ist eine regelmäßige Prüfung auch aus gesundheitlichen Gründen notwendig.

s. z. B. DGUV – 6.2 Raumlufttechnische Anlagen

Trinkwasser

Wasser ist ein essenzieller Bestandteil jedes Gebäudes und für uns Menschen lebensnotwendig. Der Reinheit des Trinkwassers und damit auch der Trinkwasserversorgung wird daher große Bedeutung beigemessen. Die Trinkwasserverordnung beinhaltet die entsprechenden Schutzvorschriften. In der Regel tragen die Hauseigentümer für die Trinkwasser-Installation und die Qualität im Gebäude Sorge. Bei der Anmietung einer Praxisfläche ist zu definieren, ab welchem Punkt eine Verantwortlichkeit auf die Mietpartei übergeht. Eine übliche Schnittstelle ist der Übergang der allgemeinen Wasserversorgung im Haus zur Praxisfläche. Dieser Punkt ist durch den Wasserzähler klar definiert. 

Vor der Inbetriebnahme bzw. im Anmietungsverfahren einer Fläche sollte daher die Trinkwasserqualität bestimmt werden. Ist hier bereits eine Verunreinigung festgestellt worden, kann sie vor Mietbeginn behoben werden. Sind Baumaßnahmen innerhalb einer Praxisfläche abgeschlossen, sollte im Vorfeld der Inbetriebnahme die Trinkwasserqualität überprüft werden.
Darüber hinaus ist eine Stagnation des Trinkwassers zu vermeiden, da sich schädliche Mikroorganismen vermehren können. In allen 

Praxisflächen ist darauf zu achten, dass es keine ungenutzten Sanitärobjekte und wasserführenden Reststücke gibt. Letzteres kann schnell passieren, wenn bspw. ein nicht genutztes Waschbecken vom Wassersystem entfernt wird und die Frischwasserleitung lediglich gekappt wird. Ein Rückbau der Leitung bis zum Hauptstrang ist hier zwingend erforderlich.

Fazit

Die genannten Beispiele zeigen eine praxisnahe, wenn auch kleine Auswahl an Betreiberpflichten auf. Es ist wichtig, sich der Verantwortung zu stellen. Alle anwesenden Personen – Patienten, Praxispersonal und auch Sie – profitieren von einer einwandfreien Errichtung Ihrer Praxis. 
—
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchutzG 
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV – Information 203-071, 6.2 Raumlufttechnische Anlagen
Trinkwasserverordnung – TrinkwV
Bundes Umweltamt – Broschüre „Trinkwasser aus dem Hahn“

Autorin

Anja Knoop
Dipl.-Ing. (FH) Architektin
atmosphäre bommert . knoop . architekten PartGmbB
Moltkestraße 131, 50674 Köln
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