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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung, HAUT
IGeL-Tipp | Dermatologie

Kosmetisch störende Besenreiser

Im Hautbereich sichtbare Teleangiektasien werden als störend empfunden. Vornehmlich Frauen möchten diesen kosmetischen Makel beseitigen lassen, besonders in der warmen Jahreszeit, wenn wegen der luftigen Kleidung mehr Haut zu sehen ist. 


12.06.2023
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Zitierweise: HAUT 2023;34(3):130.

Häufig gehen Patientinnen und Patienten bei der Erstkonsultation davon aus, dass die Beseitigung von Besenreisern von den Krankenkassen bezahlt wird. Besteht ein Krankheitsverdacht, sollte der Erstkontakt über die Krankenversichertenkarte zulasten der GKV abgerechnet werden (Grundpauschale). Ist eine Abklärung indiziert, ob eine Erkrankung ursächlich für die Teleangiektasien infrage kommt, sind entsprechende Leistungen zulasten der GKV durchzuführen.

Behandlung 

In der Regel kann leicht vermittelt werden, dass die Beseitigung von Teleangiektasien als Behandlung eines kosmetischen Pro­blems anzusehen ist und keine Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann. Wird die Entfernung von Teleangiektasien gewünscht, ist unbedingt vorab eine Aufklärung über mögliche Behandlungsverfahren sowie über das Risiko verbleibender Hautpigmentierungen durchzuführen. Auch bei der Behandlung von Teleangiektasien ist wie bei allen IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit Kostenaufklärung zu schließen. Die Kostenaufklärung erfolgt am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag. Nicht nur bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, auch bei Privatversicherten sollte vor der Beseitigung von Teleangiektasien ein Vertrag geschlossen werden, da viele Privatversicherungen kosmetische Behandlungen nicht erstatten.

Wichtig

Bei Teleangiektasien zum Ausschluss einer verursachenden Erkrankung Erstberatung und Untersuchung zulasten der GKV erbringen.

Beratung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 Euro, 2,15-fach 10,00 Euro.

Untersuchung: Nr. 5 GOÄ, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 Euro, 2,15-fach 10,00 Euro.

Sklerosierungsbehandlung: Nr. 764 GOÄ, 190 Punkte, 25,47 Euro, 2,3-fach, 2,26-fach 25,00 Euro, 3,5-fach 38,76 Euro, 3,43-fach 38,00 Euro.

Laserbehandlung: Nr. 2440 GOÄ, je Sitzung, 800 Punkte, 2,3-fach 107,25 Euro, 2,15-fach 100,00 Euro, 3,5-fach 163,20 Euro, 3,43-fach 160,00 Euro.

OP-Zuschlag zu Nr. 2440: GOÄ-Nr. 444, 1300 Punkte, nur 1-facher Gebührensatz möglich, 75,77 Euro.

Bei der Liquidation von IGeL mit selbstgewählten Steigerungsfaktoren mit Kommastellen für glatte Rechnungs­beträge sorgen.

Vorab immer Behandlungsvertrag schließen mit Benennung der voraussichtlichen Kosten, keine Pauschalerstattungen.

Liquidation

Als Behandlungsverfahren kommen in der Regel eine Sklerosierungstherapie, Laser­therapie, die Applikation von Radio­frequenzwellen und bei größeren Teleangiektasien ggf. die Kombination mit Mini­phlebektomien zur Anwendung.

Allen Behandlungsverfahren ist gemeinsam, dass Beratungen und Untersuchungen eigenständig zu berechnen sind, zum Beispiel mit Nr. 1 (Beratung) und Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) der GOÄ.

Sklerosierungsbehandlungen sind mit der Nr. 764 GOÄ zu berechnen. Laut Leistungslegende ist diese Position je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, somit auch für die Behandlung von Teleangiektasien an beiden Beinen. Der Zweifachansatz der Nr. 764 GOÄ für die Beseitigung von Teleangiektasien an beiden Beinen ist aber nicht unumstritten. Um sicherzugehen, ist zu empfehlen, bei mehreren parallelen Sklerosierungsbehandlungen die Nr. 764 GOÄ mit höherem Faktor (3,5-fach) und nur einmal zu berechnen.

In Anlehnung an die Analogempfehlungen der Bundesärztekammer zur dermatologischen Lasertherapie können Laserbehandlungen von Teleangiektasien mit der GOÄ-Nr. 2440 analog berechnet werden. Da die Analogempfehlung der Bundesärztekammer zur analogen Abrechnung der 2440 bereits die Behandlung von Teleangiektasien mittels Laser beinhaltet, kann der Laserzuschlag 441 nicht zusätzlich berechnet werden. Der Zuschlag 444 der GOÄ dagegen ist berechnungsfähig.

Miniphlebektomien können mit der Nr. 2890 der GOÄ (isolierte Seitenastexstirpation) mit dem Zuschlag 442 berechnet werden. Die Nr. 2890 ist je Seitenastexstirpation berechnungsfähig.

In derartigen Fällen sollte in dem schrift­lichen Behandlungsvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass eine unwirtschaftliche Behandlungsmethode auf Wunsch durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß reichen Patientinnen und Patienten die Liquidation von IGeL häufig bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung ein. Immer wieder kommt es dann zu Nachfragen, warum die Behandlung einer Erkrankung nicht nach dem EBM berechnet wurde. Der schriftlich festgehaltene Wunsch, eine unwirtschaftliche Leistungsausführung zu erbringen, kann den Sachverhalt dann klären.