Zitierweise: HAUT 2023;34(6):294.
Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen weichen um etwa ein bis zwei Prozentpunkte voneinander ab, auch die von den Krankenkassen eigenständig festgelegten Zusatzbeiträge sind nicht gleich hoch. Wie bei den Beitragssätzen sind die Versicherten auch bei den Zusatzbeiträgen hälftig zahlungspflichtig. Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich und werden nahezu jährlich geändert. Für das Jahr 2023 sind 0,80 bis 1,99 % festgelegt. Was vielen Versicherten nicht bekannt ist und worauf die Krankenkassen – wenn überhaupt – nur diskret hinweisen ist, dass bei der Erhebung beziehungsweise der Erhöhung von Zusatzbeiträgen den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Abrechnung bei Kassenwechsel
Wechselt eine Patientin oder ein Patient im laufenden Quartal die Krankenkasse und erfolgt nach dem Kassenwechsel in demselben Quartal eine weitere Behandlung – dann mit einer anderen neuen elektronischen Gesundheitskarte – liegt abrechnungstechnisch ein neuer Fall vor. Gemäß Bundesmantelvertrag schließt ein Behandlungsfall alle bei derselben/ demselben Versicherten in demselben Quartal durch dieselbe Praxis zulasten derselben Krankenkasse erbrachten Leistungen ein. Ändert sich ein Parameter, liegt ein neuer Behandlungsfall vor. Damit bedingt ein Wechsel der Krankenkasse das Vorliegen eines neuen Behandlungsfalls mit der Folge, dass alle EBM-Positionen, die bezogen auf das Quartal oder den Krankheitsfall begrenzt berechnungsfähig sind, erneut berechnet werden können. Auch für dermatologische Praxen ist das relevant, weil von diesen einige auf den Behandlungs- oder Krankheitsfall bezogen begrenzt berechnungsfähige EBM-Positionen abgerechnet werden und zwar:
Wichtig
Bei Ersterhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.
Die Zusatzbeiträge sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich, werden nahezu jährlich angepasst und liegen im Jahr 2023 zwischen 0,80 und 1,99 %.
Bei Kassenwechsel im Laufe des Quartals sind alle auf den Quartals- und Krankheitsfall bezogen begrenzt berechnungsfähigen Positionen erneut berechnungsfähig.
Bei Verordnungen prüfen, ob bei Langfristverordnungen Neuverordnungen zulasten der neuen Krankenkasse erforderlich sind.
- Grundpauschalen 10210 bis 10212 einschließlich der Zuschläge,
- Behandlungskomplex 10330,
- Onkologiepauschale 10345,
- Behandlung offener Wunden 02310,
- phlebologischer Basiskomplex 30500,
- Allergiekomplexe 30110 und 30111.
Hinweis: Erfolgt der Kassenwechsel zeitgleich mit dem Beginn eines neuen Quartals, entfallen diese Abrechnungsvorteile gegenüber einem Kassenwechsel im Laufe des Quartals und greifen auch nur dann, wenn dieselbe Person vor und nach dem Kassenwechsel in die Praxis kommt.
Selektivverträge
Nimmt eine Patientin oder ein Patient an einem Selektivvertrag teil, ist eine Neueinschreibung bei der neuen Krankenkasse erforderlich, falls diese ebenfalls Selektivverträge anbietet. Andernfalls endet die Teilnahme an Selektivverträgen.
Verordnungen
Auch hinsichtlich der Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wirkt sich ein Wechsel der Krankenkasse aus. Nachfolgende Punkte sind bei einem Kassenwechsel bei Verordnungen zu beachten:
Die bisherige Krankenkasse hat Kosten für Arzneimittel im Off-Label-Use übernommen: Bei der neuen Krankenkasse entsprechenden Antrag stellen.
Hilfsmittel: Bei leihweiser Überlassung (Gehstützen, Pflegebetten und so weiter) Neuverordnung zulasten der neuen Krankenkasse.