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Dermatologie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Medizin, Recht, Praxisalltag, Praxis Digital Dermatologie Recht, Praxis Digital, HAUT
KI-VO

Künstliche Intelligenz in der Dermatologie: straf- und bußgeldrechtliche Risiken

Künstliche Intelligenz (KI) wird bereits in der Dermatologie eingesetzt. Zukünftig wird sich das Angebot deutlich ausweiten. Dermatologen, die KI-Systeme einsetzen, müssen bestimmte Vorgaben einhalten, um straf- und bußgeldrechtliche Risiken für sich und ihre Mitarbeiter zu vermeiden. Das gilt vor allem, nachdem die KI-VO am 1. August 2024 in Kraft getreten ist.


11.02.2025
M. Dann, T. Thielmann
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Zitierweise: HAUT 2025; 36 (1): 30-31

Künstliche Intelligenz wird bereits heute zur Erkennung und Klassifizierung von Hautkrebs und anderen Hautläsionen eingesetzt1. Der Einsatz zählt noch nicht zum Facharztstandard2. Erste – unverbindliche – Ansätze sind aber schon in der S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ von September 2021 zu finden3. Aktuelle Studien zeigen, dass KI-Anwendungen krebsverdächtige Hautläsi­onen und Melanome in gleichem Maß4 oder sogar besser5 erkennen können als erfahrene Dermatologen6. Dadurch kann eine effizientere Diagnose, eine gezieltere Therapie und eine effektivere Behandlung ermöglicht werden. Zukünftig wird sich das Angebot an verfügbarer KI-Software samt ihrer Einsatzbereiche in der Dermatologie deutlich ausweiten1.

Aus Patientensicht wird es nicht mehr hinnehmbar sein, dass Ärzte und Pflegekräfte Tätigkeiten übernehmen, die KI-Systeme besser und schneller ausführen können7. Damit entlasten KI-Systeme Ärzte und Pflege, was eine kosteneffizientere Behandlung/ Pflege ermöglicht. Für Arztpraxen, dermatologische MVZ sowie dermatologische Fachabteilungen in Krankenhäusern dürfte sich bereits heute nicht mehr die Frage nach dem „Ob“, sondern nur nach dem „Wann“ und „Wie“ des Einsatzes von KI-Systemen stellen8.

Am 1. August 2024 ist die KI-VO9 in Kraft getreten. Sie findet in Deutschland unmittelbare Anwendung und gilt für alle Gesundheitseinrichtungen und Ärzte, sofern sie KI-Systeme bei der Behandlung verwenden. Aus der KI-VO folgen regulatorische Vorgaben, die beim Einsatz von KI-Systemen im Rahmen der Behandlung beachtet werden müssen. Ansonsten drohen nicht nur Bußgelder, sondern weitere strafrechtliche Risiken.

Die KI-VO sieht ein gestuftes In-Kraft-­Treten ihrer Regelungen vom 2.2.2025 über den 2.8.2025 bis hin zum 2.8.2027 vor. Diese Übergangszeit sollte genutzt werden, um sich auf den Pflichtenkanon vorzubereiten.



KI-Kompetenz

Betreiber von KI-Systemen müssen durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Unter KI-Kompetenz werden die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis verstanden, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI bewusst zu werden – und möglicher Schäden, die sie verursachen kann. Bei den erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen sind die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen, die Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter zu berücksichtigen sowie der Kontext, in dem das KI-System eingesetzt werden soll.

Dermatologische-KI-Software als Hochrisiko-KI

Diagnosesysteme und Systeme zur Entscheidungsfindung im Gesundheitssektor fallen in der Regel in den Anwendungsbereich der Medizinprodukteverordnung10 oder der In-vitro-Diagnostika-Verordnung11. Die KI-VO stuft sie daher als Hochrisiko-KI-Systeme ein. Die KI-VO stellt für den Betrieb von Hoch­risiko-KI in Art. 26 gesteigerte Sorgfaltsanforderungen auf, die Betreiber einhalten müssen:

  1. Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die KI-Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebs­anleitungen und gemäß Art. 26 Abs. 3 und 6 KI-VO verwendet werden (Art. 26 Abs. 1 KI-VO).
  2. Der Betrieb des KI-Systems muss anhand der Betriebsanleitung überwacht werden (Art. 26 Abs. 5 S. 1 KI-VO).
  3. Es muss mindestens einem Mitarbeiter, der über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügt, die menschliche Aufsicht über den KI-Einsatz übertragen werden. Dem Mitarbeiter muss die erforderliche Unterstützung in Form von Ressourcen und Befugnissen zukommen (Art. 26 Abs. 2 KI-VO).
  4. Soweit die Eingabedaten der Kontrolle des Betreibers unterliegen, muss er dafür sorgen, dass die Eingabedaten der Zweck­bestimmung des Hochrisiko-KI-Systems entsprechen und ausreichend repräsentativ sind (Art. 26 Abs. 4 KI-VO).
  5. Sofern der praktische Einsatz die Annahme begründet, dass die Verwendung gemäß der Betriebsanleitung dazu führen kann, dass die KI-Software ein Risiko für die Gesundheit des Patienten birgt, so müssen unverzüglich der Anbieter oder Händler und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informiert werden (Art. 26 Abs. 5 S. 2 KI-VO).
  6. Zudem muss in diesem Fall die Verwendung der KI ausgesetzt werden (Art. 26 Abs. 5 S. 2 KI-VO).
  7. Sofern ein schwerwiegender Vorfall eintritt, müssen unverzüglich zuerst der Anbieter und dann der Einführer oder Händler und die zuständigen Marktüberwachungs­behörden über den Vorfall informiert werden (Art. 26 Abs. 5 S. 3 KI-VO).
  8. Soweit die Betreiber die Kontrolle über die von der KI automatisch erzeugten Protokolle innehaben, müssen sie die Protokolle für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufbewahren, sofern im geltenden Unionsrecht, insbesondere im Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist (Art. 26 Abs. 6 KI-VO).

Weitergehende Pflichten aus anderen Rechtsgebieten

Neben diese Vorgaben treten die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO sowie die medizinprodukterechtlichen Vorgaben der MPBetreibV, außerdem allgemeine haftungsrechtliche Vorgaben wie die Aufklärung als Neulandmethode, da der Einsatz noch nicht dem Facharztstandard entspricht.

Straf- und bußgeldrechtliche Folgen

Die KI-VO sieht für Verstöße gegen die in Art. 26 KI-VO aufgelisteten Betreiberpflichten einen Bußgeldrahmen von bis zu 15.000.000,00 Euro oder – bei Unternehmen – von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei der Bemessung der Geldbuße soll u. a. der Grad an Verantwortung des Betreibers unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Bereits diese Risiken heben hervor, warum Dermatologen sich frühzeitig mit ihren Pflichten auseinandersetzen und entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen sollten. Daneben tritt das strafrechtliche Risiko einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung, wenn es infolge des Einsatzes der KI zu Patientenschäden kommt. Klassische Fallgruppen werden sein:

  • Übernahme der Diagnose-/ Behandlungsvorschläge der KI, ohne diese kritisch zu prüfen,
  • eine fehlerhafte Datenausgabe der KI infolge fehlerhafter Dateneingaben,
  • die fehlende Schulung/ Ausbildung der Mitarbeiter zum korrekten Einsatz der KI
  • sowie Aufklärungsfehler (Stichwort: Neulandmethoden).

Wird das Ergebnis der KI blind übernommen, kann in Einzelfällen zusätzlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vorliegen, der mit dem Risiko eines Abrechnungsbetrugs verbunden ist.

Werden die Vorgaben zur KI-Kompetenz nicht umgesetzt, droht dem Betreiber­verantwortlichen der Vorwurf des Organisationsverschuldens.

Zudem kann eine fehlerhafte Daten­eingabe zu einer rechtswidrigen Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten und damit zu einer Geldbuße nach der DS-GVO f­ühren.

1. Zhouxiao Li et al. J Clin Med 2022 Nov 18;11(22):6826.

2. Valerius B. GA 2024, 61.

3. S3-Leitlinie Prävention von Hautkrebs, Version 2.1, September 2021, AWMF-Registernummer: 032/052OL. Statement 8.52: „Computerbasierte Algorithmen zur Klassifikation (pigmentierter) Hautveränderungen werden derzeit vielfach entwickelt und untersucht, die Leitliniengruppe kann aber noch keine Aussagen dazu machen.“

4. Esteva et al. Nature 2017 (542): 115- 118; Brinker et al. Eur J Cancer 2019 (111):148-154.

5. Haenssle et al. AnnOncol 2018 (29(8)):1836-1842; Tschandl et al. Lancet Oncol 2019 (20(7)):938-947; Tschandl et al. JAMA Dermatol 2019(155(1)):58-65; Fujisawe et al. Br J Dermatol 2019(180 (2)):373-381.

6. Winkler et al. Forum 2020(35):109-116.

7. Rammos et al. in: Ebers et al., Künstliche Intelligenz und Robotik, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 91.

8. Wostry T. KrV 2024, 1.

9. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinie 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – 2024/1689.

10. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

11. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen ­Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

1. Zhouxiao Li et al. Artificial Intelligence in Dermatology Image Analysis: Current Developments and Future Trends. J Clin Med 2022 Nov 18;11(22):6826.

2. Valerius B. Kunstgerechtes Operieren in Zeiten Künstlicher Intelligenz. GA 2024, 61.

3. S3-Leitlinie Prävention von Hautkrebs, Version 2.1, September 2021, AWMF-Registernummer: 032/052OL. Statement 8.52: „Computerbasierte Algorithmen zur Klassifikation (pigmentierter) Hautveränderungen werden derzeit vielfach entwickelt und untersucht, die Leitliniengruppe kann aber noch keine Aussagen dazu machen“.

4. Esteva et al. Dermatologist-level classification of skin cancer with deep neural networks. Nature 2017 (542): 115- 118; Brinker et al. A convolutional neural network trained with dermoscopic images performed on par with 145 dermatologists in a clinical melanoma image classification task . Eur J Cancer 2019 (111):148-154.

5. Haenssle et al. Man against machine: diagnostic performance of a deep learining convolutional neural networktrained with demoscopic melanoma recognition in comparison to 58 dermatologists. AnnOncol 2018 (29(8)):1836-1842; Tschandl et al. Comparison of the accuracy of human readers versus machine-learning algorithms for pigmented skin lesion classification: an open, web-based, international, diagnostic study. Lancet Oncol 2019 (20(7)):938-947; Tschandl et al. Expert-level diagnosis of nonpigmented skin cancer by combinded convolutional neural networks. JAMA Dermatol 2019(155(1)):58-65; Fujisawe et al. Deep-learning-based , computer-aided classifer developed with a small dataset of clinical images surpasses board-certified dermatologistis in skin tomour diagnosis. Br J Dermatol 2019(180 (2)):373-381.

6. Winkler et al. Digitalisierte Bildverarbeitung: künstliche Inteligenz im diagnostischen Einsatz. Forum 2020(35):109-116.

7. Rammos et al. in: Ebers et al., Künstliche Intelligenz und Robotik, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 91.

8. Wostry T. KrV 2024, 1.

9. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinie 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – 2024/1689.

10. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

11. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

Autor

Dr. Matthias Dann, LL.M.
Rechtsanwalt, Partner
E-Mail: dann(at)strafrecht.de 
Wessing & Partner
Rathausufer 16-17, 40213 Düsseldorf

Autor

Dr. Tobias Thielmann
Rechtsanwalt, Partner
E-Mail: thielmann(at)strafrecht.de
Wessing & Partner
Rathausufer 16-17, 40213 Düsseldorf