Bei der Nachbehandlung von IGeL sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) § 58, Absatz 2: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Erkrankung durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.“
Die in § 58 Abs. 2 BMV-Ä genannten Aspekte sind für orthopädische Praxen weniger relevant. Wie routinemäßige Nachbehandlungen und Behandlungen von Komplikationen nach IGeL, die Orthopädinnen und Orthopäden erbringen, zu berechnen sind, dazu finden sich im BMV-Ä keine Angaben.
Nachbehandlungen nach IGeL
Routinemäßige Nachbehandlungen nach IGeL, wie beispielsweise das Entfernen von Fäden, sind ebenfalls als IGeL zu liquidieren. Komplizierter wird der Sachverhalt bei Komplikationen, z. B. bei Vereiterungen oder allergischen Reaktionen. In diesen Fällen resultiert eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen, da es sich um eine eigenständige Erkrankung handelt. Wird als Erkrankung lediglich eine allergische Reaktion oder die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde angegeben, ist aus der Abrechnung nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen die Folge zuvor durchgeführter IGeL sind.
Wer bezahlt was?
Kontrovers erörtert wird, wie und zu wessen Lasten Folgeerkrankungen nach IGeL zu liquidieren sind. Die niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte sind damit in einer unbefriedigenden Situation: Die in der Folge von IGeL entstandenen Sekundärerkrankungen sind über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den üblichen Codierungen abzurechnen. Damit werden diese Leistungen dem Behandlungsbudget der Vertragsärzteschaft zugeschlagen. Ob die Krankenkassen von ihren Versicherten eine Beteiligung an den Kosten verlangen oder ob die behandelnde Ärztin oder der Arzt beteiligt wird, ist fraglich. Bislang sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die Krankenkassen ihre Versicherten entsprechend zur Kasse gebeten haben.
Aufklärung und Behandlungsvertrag
Deswegen sollte zumindest dann, wenn nur Bagatellerkrankungen als Folge von IGeL behandelt werden, im Vorfeld der Behandlung auf die Vorgaben im BMV-Ä und im SGB V hingewiesen werden. Dabei sollte auch klargestellt werden, dass Nachbehandlungen nach IGeL ebenfalls nur per Liquidation als IGeL erfolgen können. Um diesen Sachverhalt klarzustellen, wird empfohlen, in dem Behandlungsvertrag, der gemäß § 18 BMV-Ä vor jeder IGeL mit der Patientin oder dem Patienten geschlossen werden muss, zu vereinbaren, dass die Behandlung von Erkrankungen, die in der Folge von IGeL auftreten, ebenfalls nur als Selbstzahlerleistungen erbracht werden.
Für Orthopädinnen und Orthopäden kann sich auch die Situation ergeben, dass IGeL wie Hyaluroninjektionen bei Arthrosen andernorts durchgeführt werden, dass sich die Patientinnen und Patienten aber zur Behandlung von Folgeerkrankungen in der angestammten Orthopädiepraxis vorstellen. Auch dann sollten Sie sich nicht scheuen, mit der Patientin bzw. dem Patienten einen Behandlungsvertrag gemäß § 18 BMV-Ä zu schließen und klarzustellen, dass Behandlungen von Erkrankungen in der Folge von IGeL ebenfalls privat liquidiert werden.
Hinweis zur Liquidation
Werden IGeL oder Folgeerkankungen von IGeL liquidiert, sollte mit der Rechnung eine Zahlungsfrist – etwa 14 oder 30 Tage – angegeben werden, weil es keine gesetzlichen Vorgaben für die Zahlungsfrist gibt.
Wichtig
- Grundsätzlich bei IGeL mit den Patientinnen und Patienten vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag schließen und mit diesem auch klarstellen, dass Leistungen infolge von IGeL ebenfalls als Selbstzahlerleistungen liquidiert werden.
- Im Gegensatz dazu wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Krankheitsbilder wie z. B. allergische Reaktionen oder Wundheilungsstörungen in der Folge von IGeL zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen sind.
- Eine entsprechende vorherige Vereinbarung schützt zumindest vor dem Vorwurf, Leistungen zu Unrecht als IGeL liquidiert zu haben.