Um sich beim Angebot individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) nicht angreifbar zu machen, sind diverse Vorgaben bei der Erbringung von IGeL zu beachten und zwar auch schon vor der eigentlichen Leistungserbringung.
IGeL sind Wunschleistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Bei Wunschleistungen ist vor der Erbringung von IGeL gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen.
Nach Erhebungen der Krankenkassen werden angeblich nach wie vor etwa die Hälfte aller gewünschten IGeL ohne Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit wird ein Angriffspunkt gegeben, die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern. Es wird dann argumentiert, es sei einem nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der GKV durchgeführt wurde. Deswegen sollte in dem Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass die Erbringung der IGeL auf Wunsch erfolgt und dass darüber aufgeklärt wurde, dass die gewünschten Behandlungen nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht. Diese müssen somit privat liquidiert werden und die Liquidationen von IGeL werden nicht von den Kassen erstattet. Der Behandlungsvertrag ist in doppelter Ausführung zu erstellen und sowohl von Ihnen als auch von den Patientinnen und Patienten zu unterschreiben, ein Exemplar erhält letztere(r), eines verbleibt in der Praxis.
Wichtig
Vor IGeL immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag in zweifacher Ausfertigung schließen – ein Exemplar erhält die Patientin oder der Patient, eines verbleibt in der Praxis.
Im Behandlungsvertrag und in der Liquidation klarstellen, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden, der Liquidation zufügen „auf Verlangen“.
Beratungen vor IGeL sind als IGeL zu berechnen, unabhängig davon, ob die IGeL in Anspruch genommen werden oder nicht.
Bei IGeL zur besseren Compliance möglichst eigene individuelle Steigerungsfaktoren anwenden.
Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden gewünscht, den Sachverhalt besonders detailliert dokumentieren.
Wird die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen, die auch zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, ausdrücklich als IGeL gewünscht, den Sachverhalt detailliert dokumentieren.
Rechnungsstellung
Wunschleistungen sind grundsätzlich nach der GOÄ zu liquidieren. Am häufigsten fallen in Hausarztpraxen einfache Bescheinigungen als IGeL an, zumeist abzurechnen nach Nr. 70 der GOÄ. Häufig wird dabei weder ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt. Im Zweifel würde aber die liquidierende Ärztin oder der Arzt das Nachsehen haben, auch wenn es in der Praxis kaum vorkommen wird, dass die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach Nr. 70 GOÄ (2,15-fach/5,00 €) beanstandet wird.
Beratungen vor IGeL
IGeL können nicht ohne vorherige Beratung erbracht werden. Beratungen zu IGeL, die vor der Leistungserbringung erbracht werden, sind ebenfalls nach der GOÄ privat zu liquidieren. Häufig lassen sich Patientinnen und Patienten zu IGeL beraten, nehmen diese aber nicht in Anspruch bzw. lassen die IGeL andernorts erbringen.
Besondere Konstellationen
Gelegentlich kommt es vor, dass eine Behandlung als Wunschleistung durchgeführt werden soll, obwohl deren Durchführung zu Lasten der GKV möglich wäre, zumeist weil bei einer Behandlung als „Privatpatient“ eine besondere Behandlung erwartet wird. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag klargestellt werden, dass eine zu Lasten der GKV berechnungsfähige Behandlung ausdrücklich auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als IGeL durchgeführt wird.
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten von Beratungen zu IGeL
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Einfache Beratung
80
2,3
(2,15)
10,72 €
(10,00 €)
3
Beratung zu IGeL, länger als zehn Minuten
150
2,3
(2,29)
20,11 €
(20,00 €)
Fazit
Unsere Ausführungen lassen erkennen, dass die erforderlichen Vorleistungen im Vorfeld der Erbringung von IGeL häufig umfangreicher sind als die Wunschleistungen selbst. Die Vorleistungen sind unbedingt von der Ärztin oder vom Arzt selbst zu erbringen und können nicht an die Praxismitarbeitenden delegiert werden.
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