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EBM/GOÄ-Tipp | fachübergreifend

Leistungsabrechnung bei im Ausland versicherten Personen

Egal, ob Urlaub, Dienstreise oder Familienbesuch – Es gibt viele Gelegenheiten, die Menschen aus dem Ausland nach Deutschland führen. Und natürlich können diese Besucher während ihres Aufenthalts hier auch akut erkranken und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Was ist dann in Sachen Abrechnung zu tun?


03.09.2026
H. Pasch
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Um die erbrachten Leistungen abrechnen zu können, ist zunächst zu klären, in welchem Land der Patient krankenversichert ist. Die Grundlage für die Versorgung mit medizinischen Leistungen sind

  • die „EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“. Sie gilt für die folgenden Staaten (im Folgenden zusammengefasst als EU, EWR, Schweiz, UK): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien und Nordirland, Zypern.
  • bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten. Dazu zählen Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei. Bei Patienten aus anderen Staaten ist nur die private Abrechnung nach GOÄ möglich.

Den Anspruchsnachweis überprüfen

Mit folgenden Dokumenten sind der Versicherungsnachweis und damit auch der Behandlungsanspruch möglich:

  • Europ. Krankenversichertenkarte – EHIC
  • Global Health Insurance Card – GHIC
  • Provisorische Ersatzbescheinigung – PEB
  • Nationaler Anspruchsnachweis ausgestellt von einer deutschen Krankenkasse.

Dieser Nationale Anspruchsnachweis ist immer erforderlich bei Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen und bei Patienten, die nach Deutschland einreisen, um mit vorhergehender Genehmigung eine bestehende Erkrankung behandeln zu lassen.

Eine deutsche Krankenkasse wählen und Patientendaten aufnehmen

Für die Abrechnung muss die Patientin oder der Patient eine Krankenkasse am deutschen Aufenthaltsort oder am Praxissitz wählen. Dann wird die „Patientenerklärung europäische Krankenversicherung“ über das PVS ausgedruckt, ausgefüllt und vom Patienten sowie dem Arzt unterschrieben. Zusammen mit einer Kopie der EHIC/GHIC/PEB wird sie direkt an die gewählte deutsche Krankenkasse übermittelt – außer bei Vorlage eines nationalen Anspruchsnachweises. In den Stammdaten ist die deutsche Krankenkasse zu erfassen. Versicherungsart ist die „12“ und die besondere Personengruppe „07“.

Welche Leistungen sind erlaubt?

Bei Patienten aus EU, EWR, SCHWEIZ, UK sind medizinische Behandlungen erlaubt,

  • die akut notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können oder
  • mit vorheriger Genehmigung der Krankenkasse im Heimatland erfolgen.

Bei Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen besteht Anspruch

  • nur für sofort notwendige Sachleistungen
  • bei vorbestehenden Beschwerden, die sich akut verschlechtert haben sowie
  • bei nicht aufschiebbaren Behandlungen von chronischen Erkrankungen oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Voraussetzung ist, dass der Gesundheitszustand der Person eine vertragsärztliche Behandlung sofort erforderlich macht.

Verordnungen (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, KH-Behandlung), Überweisungen und AU-Bescheinigungen erfolgen auf den üblichen Vordrucken als Papierausduck. eRezept und eAU sind hier nicht erlaubt.

Wichtig: Patienten mit einem Nationalen Anspruchsnachweis müssen Heil- und Hilfsmittelrezepte sowie Überweisungen vorher der Krankenkasse vorlegen.

Die Abrechnung mit Kasse oder Patienten

Liegt ein Anspruchsnachweis – EHIC, GHIC, PEB oder Nationaler Anspruchsnachweis – vor, rechnet die Praxis über die zuständige KV ab. Fehlt der Nachweis, muss der Patient entsprechend über die anstehende Abrechnung über GOÄ informiert werden.

Während EHIC und GHIC am Behandlungstag oder am folgenden Arbeitstag vorliegen müssen, kann eine PEB bis spätestens zum Quartalsende nachgereicht werden. In diesem Fall muss das GOÄ-Honorar zurückgezahlt und die Leistungen dann mit der KV abgerechnet werden.

Vorgehen im Notdienst (Fahrdienst)

Im Notdienst oder beim Hausbesuch empfiehlt es sich, eine Patientenerklärung immer griffbereit in der Bereitschaftstasche mitzuführen. Falls vor Ort keine Möglichkeit besteht, den Anspruchsnachweis zu kopieren, hilft das Ausfüllen einer „Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland versicherten Personen“ weiter. Es gibt sie bei den KVen. 



Autor
Dr. med. Heiner Pasch
Hausarzt | Abrechnungsexperte
Im Käulchen 26
51515 Kürten