Frage: „Im EBM-Tipp aus Ausgabe 5/2021 schreiben Sie, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 18330 einen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) von dreien voraussetzt. Im EBM sind aber beim obligaten Leistungsinhalt die ersten drei Spiegelstriche durch „und/oder“ mit dem Spiegelstrich „mindestens 3 APK im Behandlungsfall“ verbunden. Das heißt doch, wenn alle oben genannten drei Spiegelstriche erfüllt sind, wäre die GOP abrechnungsfähig – ansonsten dürfte dort nur „und“ stehen? Zum anderen würde diese GOP auch gar keinen Sinn ergeben, da ich ja, wenn der Patient 3 x vorstellig wird, auch gleich die 18311 abrechnen könnte, die sogar noch höher bewertet ist, oder? Für die 18311 ist zudem keine Zusatzweiterbildung erforderlich.“
„Die Leistungslegenden der EBM-Positionen führen immer wieder zu Unklarheiten und Missverständnissen, weshalb wir z. B. in Ausgabe 5/2021 des Wirtschaftsmagazins für die orthopädische & rheumatologische Praxis die Abrechnungsmodalitäten der Orthopädiepauschalen erläutert haben.
GOP 18330
Mehrere Leistungsinhalte sind mittels „und/oder“ miteinander verbunden. Zur Berechnung der 18330 ist mindestens einer der so verbundenen Leistungsanteile zu erbringen, also entweder der erste Block mit drei Spiegelstrichen oder einer der drei weiteren mit „und/oder“ verknüpften Leistungsanteile mit einem Spiegelstrich. Aber: Die geforderten drei Arzt-Patienten-Kontakte (APK) unter dem letzten Spiegelstrich sind nicht mittels „und/oder“ verbunden. Das bedeutet, dass außer der Erbringung einer der vier Leistungsblöcke drei APK erfolgen und aus der Abrechnung ersichtlich sein müssen.
GOP 18311
Hier sind mehrere obligate Leistungsbestandteile ohne Verknüpfung mittels „und/oder“ aufgeführt. Das heißt, alle unter den vier Spiegelstrichen aufgeführten Inhalte müssen erbracht werden, einschließlich der geforderten drei APK.
Der Bewertungsunterschied hält sich in Grenzen: Die GOP 18311 ist mit 25,05 € bewertet, die 18330 mit 24,36 €.
Die Ausführungen in Ausgabe 5/2021 sind somit zutreffend.“
Wichtig
Auszug aus der GOP 18330 im EBM
Zusatzpauschale Diagnostik und/oder orthopädische Therapie eines Patienten mit einer Funktionsstörung der Hand „Obligater Leistungsinhalt
Behandlung eines Patienten mit einer Funktionsstörung der Hand mit einer Leistungseinschränkung mindestens in einer Funktionsebene,
Dokumentation der Leistungseinschränkung mit Angabe des Bewegungsumfangs,
Erstellung eines Behandlungsplans
und/oder
Anlage und/oder Wiederanlage eines immobilisierenden Verbandes
und/oder
Anlage und/oder Wiederanlage eines Schienenverbandes
und/oder
Anlage und/oder Wiederanlage einer Orthese,
Mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall,“
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