Zitierweise: HAUT 2020;31(6):308-309
Unabhängig davon, ob und wo sie krankenversichert sind, wünschen sich Patientinnen und vermehrt auch Patienten, durch gestraffte Augenlider frischer, jünger und attraktiver zu wirken. Letzten Endes dient eine Lidstraffung in den meisten Fällen dem persönlichen Wohlbefinden und einem verbesserten Image.
Nur Ärzte können und dürfen operativ Augenlider straffen. Diese Leistungen sind ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Im Folgenden werden die Möglichkeiten aufgezeigt, die Lidstraffung adäquat zu liquidieren. Das ist allein deshalb notwendig, um im Fall von Streitigkeiten das ärztliche Honorar auf sicherer Grundlage verlangen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können.
GOÄ-Positionen unabhängig von der Fachgruppe
Bei der Auswahl der für die Honorarabrechnung geeigneten GOÄ-Positionen stellt sich die Frage: Darf nur ein Augenarzt dafür die GOÄ-Positionen 1305 bis 1312 anwenden? Oder dürfen diese Leistungen auch von Dermatologen abgerechnet werden? Sind umgekehrt plastische Chirurgen oder Hautärzte durch ihre Fachgruppen auf bestimmte GOÄ-Ziffern fixiert, etwa auf jene im GOÄ-Kapitel L VII (Chirurgie der Körperoberfläche) oder L IX (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie)?
Antwort: Für ihre private Honorarabrechnung dürfen Ärzte unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer speziellen Fachgruppe nahezu alle in der GOÄ vorhandenen Positionen verwenden, soweit sie die Leistungsinhalte erfüllen.
Zudem kann das GOÄ-Instrument des § 6, „analoge Bewertungen“, genutzt werden. Die Regeln des § 6 GOÄ verlangen, dass eine vergleichbare Gebührenordnungsposition (GOP) entsprechend Art, Zeit- und Kostenaufwand als Analogbewertung herangezogen wird, wenn ein Eingriff nicht in der GOÄ enthalten ist. Allerdings finden sich in der GOÄ bereits die Positionen 1305 bis 1312, sodass für eine eine völlig neuartige Leistung kein Erfordernis besteht. Dazu ist noch das Prinzip der Angemessenheit zu wahren – das betrifft die GOÄ-Position selbst, eine herangezogene Analogbewertung und die absolute Honorarhöhe.
Lidstraffung per Plasma-Needling oder CO2-Laser
Diese beiden Verfahren unterscheiden sich in ihren Wirkprinzipien. Was die Patienten in Lokalanästhesie dabei erleben, ist aber ähnlich. Beide Verfahren basieren auf dem Setzen einer Vielzahl von minimalen einzelnen Läsionen. Ziel ist es, dass während des Regenerationsprozesses Kollagen gebildet wird und viele minimale Narben eine Straffung des betroffenen Gewebes auslösen. Diese Eingriffe dauern in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten (für beide Augenlider). Das ist beim Ansatz eines angemessenen Honorars zu berücksichtigen. Um ein Honorar in üblicher Höhe zu erzielen, ist es hier eher angebracht, zum Beispiel GOÄ Nr. 1306 als Analogbewertung anzuwenden.
Lidstraffung „mit dem Skalpell“
Operative Lidstraffungen – gleich ob Ober- oder Unterlider – sind in der GOÄ mit den Ziffern 1305 bis 1312 gelistet. Jedoch ist hier der Nachteil, dass die in den Ziffern 1310, 1311 und 1312 beschriebenen operativen Einzelschritte (Hauttransplantation, Hautlappenverschiebung) nur selten erbracht werden müssen. Wer sich dieser Ziffern trotzdem bedient, begibt sich schnell in die Grauzone eines denkbaren Abrechnungsbetruges.
Die üblichen Honorare für Lidstraffungen liegen weit über den GOÄ-Höchstwerten. Der § 2 GOÄ ermöglicht es, für solche planbaren Eingriffe entsprechend bessere Honorare zu vereinbaren. Preisangaben bewegen sich im Bereich zwischen 1.800 und 3.500 Euro, gewiss je nach Umfang des Eingriffs. Die GOÄ sieht Ziffer 1305 und 1306 im Singular vor – trotzdem ergibt sich häufig ein Faktor pro Augenlid über dem 12- bis 18-fachen GOÄ-Einfachsatz, mit dem dann die gewünschte Honorarsumme erreicht wird.
Dies gelingt nur mit einer wirksamen Honorarvereinbarung, die alle Aspekte des § 2 GOÄ erfüllt.
Beachte: Auch der § 2 GOÄ verlangt, dass alle Punkte eingehalten werden, die in den übrigen Paragrafen der GOÄ festgelegt sind!
Umsatzsteuer?
Kosmetische Leistungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Einzelne Ärzte und die Inhaber von medizinischen Versorgungszentren oder Tageskliniken, die viele Wunschleistungen anbieten, sollten auf jeden Fall ihren Steuerberater konsultieren.