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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Materialkosten berechnen

Möchte man die Materialkosten in der Orthopädie berechnen, muss man zwischen (nicht berechenbaren) „Praxiskosten“ und berechenbaren „Auslagen“ unterscheiden. Ob Auslagen berechenbar sind, steht teils bei den Leistungen selbst. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Berechenbarkeit von Sachkosten enthält die GOÄ nur sehr selten.


09.05.2025
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Bei der Berechnung von Materialkosten in der Orthopädie, helfen Beispiele: Zur Nr. 298 – Abstrichentnahme – steht „Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ Teils steht es in allgemeinen Bestimmungen vor dem entsprechenden Abschnitt der GOÄ. Beispiel: Röntgen, dort unter Nr. 7 „Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis … sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.“

§ 10 GOÄ

Ohne eine ausdrückliche Regelung wird die Berechenbarkeit vom § 10 der GOÄ bestimmt. (Folgend ein Auszug hier relevanter Punkte). In Abs. 1 Nr. 1 wird verlangt, dass das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht ist oder bei der Patientin bzw. beim Patienten verbleibt. Im Abs. 2 steht dann, was nicht berechnet werden darf. Unter Abs. 2 Nr. 1 steht „Kleinmaterialien wie Zellstoff, …“. Das ist nicht abschließend formuliert und bewirkt, dass jegliche Art von „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Die Grenze zum „Kleinmaterial“ sieht die Bundesärztekammer (BÄK) bei ca. 1,50 €, begründet das aber lediglich mit einem Hinweis auf ein Urteil des VG München von 1991. Sinnhaft ist, die Grenze in Anlehnung an die UV-GOÄ bei 1,02 € zu ziehen. Im Abs. 2 unter den Nrn. 2 bis 5 sind als „nicht berechenbar“ Materialien explizit angeführt. Diese Aufzählung ist abschließend (die anderen hier dargestellten Kriterien gelten selbstverständlich trotzdem). Die Nicht-Berechenbarkeit der namentlich benannten Materialien gilt unabhängig vom gezahlten Preis. Man muss genau auf die Begrifflichkeiten achten. So sind „Oberflächenanästhetika“ ausgeschlossen, was aber nicht für Lokalanästhetika gilt, die infiltriert werden. Oder Punktionskanülen (Materialentnahmen sind keine „Einmalkanülen“).

Prüfliste 

1. Ist die Verwendung des Materials als Einmalmaterial medizinisch notwendig?

2. Ist das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht oder behält die Patientin bzw. der Patient das Material?

3. Ist direkt zu der Leistung (ggf. auch in der Leistungslegende) oder in einer allgemeinen Bestimmung die Berechnung von Kosten ausgeschlossen?

4. Fällt das Material unter die Bestimmung des nicht-berechenbaren Kleinmaterials (Preis < 1 €)?

5. Fällt das Material unter eines der in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 von der Auslagenberechnung ausgeschlossenen Materialien?

Ist das Ergebnis zu den Punkten 1 und 2 jeweils ein „Ja“ und zusätzlich zu den Punkten 3 bis 5 ein „Nein“, darf das Material als Auslage berechnet werden.

Generelle Regeln zur Berechnung von Materialkosten in der orthopädischen Praxis

Auch der Auslagenersatz ist eine „Vergütung“ (§ 3 GOÄ) und nur medizinisch notwendige Leistungen (oder solche, die von Patientin bzw. Patient verlangt worden sind) dürfen berechnet werden (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Es ist deshalb nicht statthaft, wegen einfacherer Handhabung oder aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach verwendbares Material durch Umstieg auf Einmalmaterialien von den Praxiskosten in die Abrechnung von Auslagenersatz zu verlagern. Bleibt ein Kostenträger „pingelig“, müssen fertig gepackte „Einmalsets“ in berechenbare und nicht berechenbare Materialien getrennt ausgewiesen werden (machen auf Wunsch die Lieferanten).

Materialkosten sind in der Regel nur bei ambulanter Behandlung und nur für Material berechenbar, das die Ärztin bzw. der Arzt selbst bezahlt hat. Weil es „Auslagen“ heißt, darf auf den tatsächlich gezahlten Preis kein Aufschlag erhoben werden und Rabatte müssen weitergegeben werden (z. B. muss bei Mengenrabatt auf die bei der betreffenden Person verbrauchte Menge umgerechnet werden). Skonto im üblichen Rahmen (3 %) darf behalten werden.

Wichtig, um Materialkosten in der Orthopädie berechnen zu können:

Ob ein bei ambulanter Behandlung von der Ärztin bzw. dem Arzt bezahltes Material als Auslage berechenbar ist oder nicht, kann anhand der dargestellten „Prüfliste“ beantwortet werden.

Die Berechnung von Pauschalen ist untersagt (§ 10 Abs. 1, letzter Satz). Eine größere Menge auf den Einzelfall umzurechnen ist manchmal schwierig (z. B. bei Rollenmaterial oder einer Teilmenge aus einer Durchstechflasche). Nicht GÖÄ-konform aber üblich und häufig akzeptiert, kann sich in solchen Fällen an den in der UV-GOÄ ausgewiesenen „besonderen Kosten“ orientiert werden.

In der Rechnung muss die Art der Materialien und der Betrag genannt werden. Beim Einzelpreis über 25,56 € ist die Rechnung oder ein nachprüfbarer Eigenbeleg beizufügen.

Sind zu einer selbst nicht berechenbaren Leistung berechenbare Auslagen entstanden (z. B. Verbandkosten zu Nr. 200 GOÄ im Zusammenhang mit Punktionen, Operationen etc.) kann die Auslage trotzdem berechnet werden. Meist reicht die klare Benennung des Materials und die Plausibilität mit den erbrachten Leistungen.

Alternativ zur Berechnung als Auslage können manche Materialien auch rezeptiert werden. Auch dazu gelten aber die Regeln der medizinischen Notwendigkeit und die Nicht-Verlagerbarkeit von Praxiskosten in den Auslagenersatz.