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Fragen an den Experten

Muss ich ärgerliche Hinweise bei Onlinebewertung hinnehmen?

Gelöschte Kommentare sind nicht zwangsläufig aus der Welt: Ein Bewertungsportal darf auf deren Zahl hinweisen, wenn der Hinweis sachlich richtig ist.


16.09.2026
S. Rothfuß
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Frage: Ich habe gesehen, dass auf einem Onlinebewertungsportal neben der Bewertung meiner Praxis ein Hinweis auf die Zahl der „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ gelöschten Kommentare steht. Tatsächlich habe ich einige Kommentare löschen lassen, da ich nie Kontakt zu den angeblichen Patienten hatte. Kann ich den Hinweis auf die gelöschten Kommentare löschen lassen? Der Zusatz ist doch noch schlimmer als ein schlechter Kommentar und stellt mich und meine Praxis bloß.

Sven Rothfuß: Das OLG Köln hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass ein solcher Hinweis nicht gelöscht werden muss (Az. 15 W 55/26 vom 12.06.2026). Der Websitebetreiber hatte in einem verlinkten Text darauf hingewiesen, dass unter „Diffamierung“ auch Kommentare fielen, denen kein echter Patientenkontakt zugrunde lag. Patienten hätten auch ein Interesse an der Zahl der gelöschten Bewertungen, um das Gesamtbild einer Praxis einordnen und sie mit Praxen, die keine Kommentare löschen ließen, vergleichen zu können. Die Interessen des Arztes seien demgegenüber weniger gewichtig. Das OLG hatte den Hinweis weder datenschutzrechtlich zu beanstanden, noch hielt es ihn für eine Bloßstellung. Sofern solch ein Hinweis inhaltlich richtig ist, müssen Sie diesen leider hinnehmen.

Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.

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