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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Nach kosmetischem Eingriff Code U69.10 nicht vergessen

In der Regel sind nach kosmetischen Eingriffen Nachbehandlungen notwendig. Die zentrale Frage lautet: Können diese Nachbehandlungen, wenn sie im Rahmen des EBM abgerechnet werden, zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen, wenn es sich um Leistungen handelt, die ursprünglich als IGeL erbracht und nach der GOÄ abgerechnet wurden? Oder werden diese Nachbehandlungen ebenfalls als IGeL behandelt und privat abgerechnet?


04.09.2025
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Nach kosmetischen Eingriffen, nach „modischen Verzierungen“ wie z. B. Piercings und Tätowierungen, wird zur Nachbehandlung bzw. bei Komplikationen in der Regel eine Kassenarztpraxis aufgesucht und um Behandlung gebeten. Beispielsweise bei Wundheilungsstörungen nach kosmetischen Operationen, bei allergischen Reaktionen nach Tätowierungen oder Piercings. Dann ist zu entscheiden: Liegt eine eigenständige Erkrankung vor, die zu Lasten der GKV und nach dem EBM abzurechnen ist? Oder ist die Behandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Behandlung erfolgte und als IGeL liquidiert wurde, ebenfalls nach der GOÄ als IGeL zu berechnen? Die weitgehend einhellige Meinung hierzu: Es ist nicht einzusehen, dass die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten mit Leistungen belastet wird, die aus kosmetischen Eingriffen resultieren. Aber: Kommt es nach kosmetischen Eingriffen zu eigenständigen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, sind besondere Vorgaben zu beachten.

Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Dazu eine Klarstellung in § 58 Abs. 2 BMV-Ä: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Mitteilung und die gemeldeten Daten zu informieren.“ Den betroffenen Versicherten ist mitzuteilen, dass die Krankenkasse informiert werden muss. Ein Widerspruchsrecht haben die Patientinnen und Patienten nicht.

Codierung nach dem ICD-10

Wichtig

  • Bei Erkrankungen, die durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing bedingt sind, ist gemäß BMV-Ä § 58 Abs. 2 die zuständige Krankenkasse entsprechend zu informieren.
  • Werden Erkrankungen behandelt, die Folge eines kosmetischen Eingriffs, einer Tätowierung oder eines Piercings sind, ist außer dem ICD-10-Code für die betreffende Erkrankung zusätzlich immer der Code U69.10 anzugeben.
  • Um Erkrankungen in der Folge von IGeL ebenfalls als IGeL berechnen zu können, sollte in dem vorab zu schließenden Behandlungsvertrag vereinbart werden, dass diese ebenfalls als IGeL nach der GOÄ berechnet werden.

Um die Leistungspflicht der Krankenkassen klarzustellen, kommt es auf eine differenzierte Codierung an: Wird z. B. eine allergische Dermatitis, bedingt durch Farbstoffe einer Tätowierung, mit L23.4 codiert oder eine allergische Reaktion auf Piercingmaterial mit L23.0, sagen diese Codierungen nichts darüber aus, dass es sich um Erkrankungen in der Folge von kosmetischen Behandlungen handelt. Zusätzlich ist in derartigen Fällen der ICD-10-Code U69.10 anzugeben: „Andernorts klassifizierte Erkrankung, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.“

IGeL oder GKV-Leistung?

Kommt es nach einer Tätowierung, einer kosmetischen Operation, zu einem eigenständigen schweren Krankheitsbild, z. B. zu einer Sepsis, ist die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse zu erbringen, aber mit der zusätzlichen Codierung U69.10. Weniger bedeutende Folgeerkrankungen nach IGeL wie beispielsweise kleine Wundbehandlungen, das Entfernen von Fäden usw. sollten nach IGeL ebenfalls nach der GOÄ berechnet werden. Zur Absicherung wird empfohlen, im vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag zu vereinbaren, dass auch die durch die erbrachten IGeL bedingten nachfolgenden Erkrankungen nach der GOÄ als IGeL liquidiert werden.

Es ist damit zu rechnen, dass Patientinnen und Patienten Rechnungen für die Behandlung von Folgeerkrankungen nach IGeL bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Erstattung einreichen. Durch eine entsprechende Vereinbarung im Behandlungsvertrag kann dieser Sachverhalt geklärt und eine juristische Auseinandersetzung vermieden werden.