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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Nervenärzte: Allgemeine Gebührenordnungs­positionen nicht vergessen

In Kapitel 1 des EBM sind unabhängig von der Arztgruppenbezeichnung berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen (GOP) verzeichnet, von denen einige auch für Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde und Psychiatrie relevant sind, die aber relativ selten abgerechnet werden.


07.03.2025
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Die Auswertung der Abrechnungen dieser Arztgruppen zeigen, dass die berechnungsfähigen Positionen dieses Kapitels häufig nicht beachtet werden oder dass deren Abrechnungsmodalitäten nicht bekannt sind.

GOP 01100/01101

Unvorhergesehene Inanspruchnahmen, auch telefonische, zu den in den Leistungslegenden genannten Zeiten sind mit diesen GOP berechnungsfähig. Allerdings nur, wenn zu diesen Zeiten keine Sprechstunden stattfinden bzw. niemand mehr behandelt wird. Verabredete Inanspruchnahmen oder Telefonanrufe sind nicht nach den GOP 01100 oder 01101 berechnungsfähig. 

Beispiel: Die Sprechstunde ist beendet, alle Patientinnen und Patienten haben die Praxis verlassen. Um 19:15 Uhr kommt eine Patientin unangemeldet in die Praxis bzw. ruft an: GOP 01100.

Bei Abrechnung der GOP 01100 und 01101 sind die Zeiten der Leistungserbringung, z. B. 19:15 Uhr bei der 01100 nicht anzugeben.

GOP 01102

Die GOP 01102 ist auch für vereinbarte Inanspruchnahmen an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr berechnungsfähig. Viele Ärztinnen und Ärzte berichten über positive Erfahrungen mit Sprechstunden an Samstagen. Telefonate können dann in der Samstagssprechstunde gebündelt werden, um z. B. Befunde zu besprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die vereinbarte Inanspruchnahme persönlich oder telefonisch erfolgt oder ob die Ärztin oder der Arzt die Patientin bzw. den Patienten anruft oder umgekehrt.

Wichtig

  • Bei unvorhergesehenen persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen der Ärztin oder des Arztes zu den angegebenen Uhrzeiten der GOP 01100 und 01101 sind diese GOP abzurechnen.
  • Bei vereinbarten persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen an Samstagen von 7:00 bis 19:00 Uhr: GOP 01102 berechnen. Vereinbarte Telefonsprechstunden für Samstage erwägen.
  • GOP 01436: Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen.

GOP 01435

Die GOP 01435 ist nur für eine telefonische Beratung einer Patientin oder eines Patienten berechnungsfähig oder für eine telefonische oder persönliche Beratung von Bezugspersonen. Bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig. Und: Wird bei derselben Person in demselben Quartal eine der Grundpauschalen berechnet, entfällt die GOP 01435.

Beispiele

  • Ein Patient ruft im Folgequartal an, kommt in dem Quartal aber nicht persönlich in die Praxis.
  • Eine Bezugsperson kontaktiert die Ärztin im Folgequartal persönlich in der Praxis oder ruft an. Der Patient selbst kommt in dem Quartal nicht in die Praxis.
  • Sonderfall Gemeinschaftspraxis: Ärztin A wird persönlich konsultiert und berechnet eine Grundpauschale unter ihrer Arztnummer. Später in demselben Quartal ruft der Patient Arzt B an oder eine Bezugsperson konsultiert Arzt B persönlich oder telefonisch. Arzt B berechnet unter seiner Arztnummer die GOP 01435, da die Berechnung der GOP 01435 nur in demselben Arztfall neben der Berechnung einer Grundpauschale ausgeschlossen ist. 
    Hinweis: Telefonische oder persönliche Kontakte mit der Ärztin oder dem Arzt zu den in den Leistungsbeschreibungen der GOP 01100 bis 01102 genannten Uhrzeiten sollten immer mit diesen GOP abgerechnet werden, weil diese GOP nicht entfallen, wenn eine Grundpauschale bei demselben Versicherten abgerechnet wird.

GOP 01436

Die Konsultationspauschale GOP 01436 ist zwar unter Honoraraspekten weniger interessant, sollte aber dennoch in berechtigten Fällen nicht vergessen werden. Die GOP 01436 ist berechnungsfähig, wenn Patientinnen und Patienten zur Durchführung bestimmter Leistungen überwiesen werden. 

Beispiel: Eine Patientin wird zur Durchführung einer Auftragsleistung, z. B. zu einem EEG überwiesen. Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen ist keine Grundpauschale berechnungsfähig, zusätzlich zu Auftragsleistungen kann lediglich die GOP 01436 berechnet werden. Eine Grundpauschale kann nur berechnet werden, wenn zeitlich getrennt von der Ausführung der Auftragsleistung eine weitere Konsultation stattfindet.