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EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Nervenarzt: Diagnosen und Verordnungen müssen zu ICD-10-Codes passen

In den Abrechnungsunterlagen müssen die angegebenen ICD-10-Codes schlüssig zu den angegebenen Behandlungsdiagnosen und den abgerechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) passen, ebenso zu den Verordnungen. Werden bei Plausibilitätsprüfungen Diskrepanzen festgestellt, kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen bis hin zur Streichung von GOP oder zu Regressforderungen wegen nicht plausibler Verordnungen.


11.09.2023
Redaktion
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Bei Plausibilitätsprüfungen wurde festgestellt, dass gespeicherte Diagnosen in jedem Quartal quasi automatisch mit identischen ICD-10-Codes übertragen werden. Meist wird dann dem entsprechenden ICD-10-Code der Zusatz „Z“ zugefügt, auch dann, wenn wegen der mit dem Zusatz „Z“ angegebenen Erkrankung in dem betreffenden Quartal keine Behandlung stattgefunden hat. Es sind nur die Diagnosen per ICD-10-Code anzugeben, derentwegen im aktuellen Quartal behandelt wurde. 

Beispiel:

Nach einer seit Längerem überstandenen und aktuell nicht behandlungsbedürftigen Trigeminusneuralgie wird Quartal für Quartal der ICD-10-Code G50.0Z angegeben.
Die Prüfgremien schauen derzeit vermehrt darauf, ob die angegebenen ICD-10-­Codes zu den abgerechneten GOP passen. Grund dafür dürften die Diskussionen um das sogenannte „Upgrading“ von Behandlungsdiagnosen sein. So wurde beispielsweise beanstandet, dass ICD-10-Codes angegeben, aber keine dazu passende GOP abgerechnet wurde. In einem solchen Fall sollte anhand der Dokumentation belegt werden können, dass eine Behandlung wegen der angegebenen Erkrankung stattgefunden hat, dass aber dafür keine GOP abgerechnet werden konnte, weil z. B. nur Leistungen erbracht wurden, die nach dem EBM nicht eigenständig berechnungsfähig sind, wie etwa i. m. oder i. v.-Injektionen. 

Plausibilität von Verordnungen

Verstärkt wird derzeit auch geprüft, ob die verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel plausibel zu den angegebenen ICD-10-Codes passen. Da die Verordnungen über die Abrechnungsstellen der Apotheken den Krankenkassen zugeleitet werden, liegen sie den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zunächst nicht vor. Auf den Rezepten selbst dürfen keine Diagnosen angegeben werden. Die Krankenkassen ihrerseits können die Übereinstimmung der angegebenen ICD-10-Codes mit den getätigten Verordnungen erst dann überprüfen, wenn sie von den KVen die Abrechnungsunterlagen erhalten haben. Das geschieht zumeist mit einer Verzögerung von mehreren Quartalen. Somit kommen Anfragen zu früheren Verordnungen erst mit erheblicher Verspätung in den Praxen an. Der Ärztin oder dem Arzt ist es dann mitunter nicht oder kaum noch möglich, die begründenden Diagnosen für die Verordnungen nachzuliefern. Bisher haben die Kassen die nachträgliche Angabe früherer Behandlungsdiagnosen akzeptiert. Sicher ist allerdings nicht, ob es dabei bleibt.

Praxistipp

Bei allen Verordnungen ist ein korrelierender ICD-10-Code anzugeben, entsprechend den Indikationen, für die das Arzneimittel zugelassen ist (s. entsprechenden Beipackzettel).

Beispiel: Quartal für Quartal werden Arzneimittel wegen einer chronischen Schizophrenie verordnet, korrelierender Code z. B. F20.5G

Psychosomatik

Geprüft wird auch, ob bei der Abrechnung der Psychosomatikpositionen 35100 (Differentialdiagnostik) und 35110 (verbale Interventionen) neben der somatischen zusätzlich eine psychosomatische Diagnose angegeben wird. 

Beispiel:

Eine Multiple Sklerose (MS) ist kombiniert mit einer depressiven Angst­störung: G35.9G und F41.2G. Die Differentialdiagnostik nach GOP 35100 kann bei Verdacht auf eine entsprechende Erkrankung mit dem Zusatz „V“ oder bei Ausschluss mit dem Zusatz „A“ abgerechnet werden, bei Abrechnung verbaler Interventionen nach GOP 35110 ist eine gesicherte Erkrankung mit dem Zusatz „G“ anzugeben.

Wichtig

  • Nur ICD-10-Codes für Erkrankungen angeben, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt.
  • Die Verordnungen müssen indikationsgerecht zu den angegebenen ICD-10-Codes passen (Beipackzettel).
  • Die abgerechneten GOP müssen plausibel zu den angegebenen ICD-10-Codes passen.
  • Bei Abrechnung der Psychosomatik-­Ziffern 35100 und 35110 immer neben der somatischen eine F-Diagnose angeben. 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de