Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Neurologie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Nervenheilkunde

Nervenarzt: Nr. 34 GOÄ kennen und abrechnen

Manche Nervenärztinnen und Nervenärzte scheuen die Abrechnung der Nr. 34 GOÄ – obwohl sie die Leistung erbracht haben.


16.05.2024
Redaktion
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken
Nr. 34 GOÄ

„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschl. Planung eines operativen Eingriffes …, einschl. Beratung – ggf. unter Einbezug von Bezugspersonen.“ 300 Punkte, z. B. 2,3-fach 40,22 €

„… ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.“

„Neben … Nr. 34 sind Nrn. 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.“

Grund ist vor allem die relativ häufige Ablehnung durch Kostenträger. Die Ablehnung ist oft ähnlich formuliert wie: „Die Diagnose zeigt keinen Bezug zu einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung.“

Im Text steht „nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung“. Nachhaltig lebensverändernd sind Erkrankungen, wenn sie von längerer Dauer sind und die Lebensgestaltung wesentlich beeinträchtigen. Zeitlich betrachtet sind alle chronischen Erkrankungen „nachhaltig“. Bei anderen Erkrankungen spricht die zweimalige Berechenbarkeit der Nr. 34 in sechs Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten.

Hinsichtlich Erkrankungen mit wesentlicher Auswirkung auf die Lebensgestaltung haben Kostenträger „Diagnose­kataloge“ erstellt. Dazu gehören z. B. Malignome, systemische Erkrankungen wie Amyotrophe Lateralsklerose, Multiple Sklerose, psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie, die Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Schlaganfall, Schlaf­apnoe, Tinnitus, M. Menière, M. Parkinson, schwere Paresen (nicht abschließend und auch bei verschiedenen Kostenträgern unterschiedlich). Findet sich eine dieser Diagnosen im Katalog, wird Nr. 34 GOÄ in der Regel akzeptiert.

Wichtig

Dazu, ob eine Erkrankung sich „nachhaltig“ auf die Lebensgestaltung einer Patientin oder eines Patienten auswirkt, gibt es keinen verbindlichen „Diagnosekatalog“.

Bestimmend sind die individuellen Lebensumstände der Patientin oder des Patienten.

Bei schon länger vorbestehenden Erkrankungen kann es helfen, in der Rechnung „Verschlimmerung bei …“ anzuführen. Bei objektiv weniger gravierenden Erkrankungen auch, die tatsächliche Dauer der Erörterung anzuführen.

Anlass und Inhalt der Erörterung sollten stichwortartig dokumentiert sein.

Individuelle Notwendigkeit

Solche Aufstellungen sind aber keineswegs abschließend. Ob eine Erkrankung schwerwiegend und nachhaltig genug war, um die Nr. 34 berechnen zu können, entscheiden nicht abstrakte Begrifflichkeiten einer „schwerwiegenden“ Erkrankung oder gar die Kataloge der Kostenträger, sondern die individuellen Lebensumstände der Patientin bzw. des Patienten und damit das individuelle Bedürfnis für eine entsprechende Erörterung. Eine Erkrankung, die sich bei der Mehrzahl von Patientinnen und Patienten nicht nachhaltig lebensverändernd auswirkt, kann dies bei bestimmten Personen sehr wohl – abhängig von den individuellen Umständen z. B. hinsichtlich des Berufs oder der familiären Situation.

Ein typisches Beispiel dafür ist eine medizinisch gesehen nicht schwere periphere Parese. Bei entsprechender Berufstätigkeit des Betroffenen oder wichtiger Liebhaberei (z. B. dem Spielen eines Instruments) kann die Parese „nachhaltig lebensverändernd“ sein.

Der „unmittelbare Zusammenhang“

„Unmittelbar“ ist nicht „sofortig“. Zeitlich besteht ein Ermessensspielraum. Auch hier ist wieder das individuelle Bedürfnis ausschlaggebend. „Unmittelbar“ ist vor allem in Bezug auf den sachlichen Zusammenhang zu verstehen. 

Häufig wird auch moniert, dass die Erkrankung schon länger bestände, es läge somit kein „unmittelbarer“ Zusammenhang vor. Anstatt in eine Diskussion um die Bedeutung von „unmittelbar“ einzusteigen, hilft es in der Regel, in den Diagnoseangaben „Verschlimmerung bei …“ anzuführen.

Mindestens 20 Minuten

In der Rechnung muss die Leistungsbezeichnung die Mindestzeit von 20 Minuten enthalten. Bei weniger gravierenden Erkrankungen kann man (muss man aber nicht) in der Rechnung auch die tatsächliche Dauer der Erörterung anführen. Auch das hilft oft, Ablehnungen zu vermeiden.
Wenn man die Dauer (mit wenigen Stichworten) dokumentiert hat, und worauf die Erörterung sich bezieht (z. B. „Beeinträchtigung bei beruflicher Tätigkeit als …“), kann man vorkommenden Einwänden besser begegnen.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de