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Diskussionsplanung

Neue GOÄ noch immer in der Warteschleife

Ärztinnen und Ärzte sind für ihre Honoraransprüche gegenüber Selbstzahlern und Privatversicherten auf die bestehende GOÄ angewiesen. Diese stammt aus dem Jahr 1982 und wurde letztmals 1996 nennenswert erneuert. Nur die Leichenschau wurde mit der „5. Änderungsverordnung …zur GOÄ“ ab dem 1.1.2020 komplett neu geregelt.


10.12.2024
D. Jentzsch
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Zitierweise: HAUT 2024; 35 (6): 277.

Die Probleme mit der überalterten GOÄ sind vielschichtig. So bilden viele der darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen den medizinischen Fortschritt – und damit wesentliche Teile des alltäglichen Geschehens in Diagnostik und Therapie – nicht mehr ab. Zwar bietet der GOÄ § 6 die Möglichkeit, für „neue“, noch nicht darin enthaltene Leistungen solche aus dem bestehenden Verzeichnis heranzuziehen, wenn sie nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar sind. Jedoch ist im Laufe der vergangenen Jahrzehnte die Zahl von Streitfällen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Kostenträgern über die Angemessenheit analoger Bewertungen stetig gestiegen.

Gleiche Preise seit 1996

Ein weiterer Kritikpunkt ist die gefährdete Wirtschaftlichkeit der Privatleistungen in den Praxen. Die Punktwerte der GOÄ wurden erstmals 1988 um 10 %, dann 1996 noch einmal um 4 % erhöht. Seit 1996 verharren sie auf demselben Niveau. Noch nicht einmal der zum 1.1.2002 eingeführte Euro hat zu höheren Punktwerten geführt. Damit arbeiten Ärztinnen und Ärzte gegenüber selbst zahlenden Patientinnen und Patienten seit 28 Jahren zu denselben Grundpreisen! In keinem anderen freien Beruf herrscht über einen so langen Zeitraum ein vergleichbarer Zustand, was das Honorarniveau betrifft.

Neue GOÄ: lange erarbeitet, aber keine Priorität in der Ampel

Mehr als acht Jahre lang hat eine „Gemeinsame Kommission“, besetzt mit Vertretern aus der Bundesärztekammer (BÄK), aus dem Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) und den Beihilfestellen, den Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet. Aus rund 2.800 Positionen der GOÄ „alt“ sollen künftig rund 5.500 beschriebene Leistungen und Zuschläge werden. Dem Bundesgesundheitsminister wurde dieses Verzeichnis – allerdings nicht mit Beträgen versehen – Anfang 2023 übergeben. Da eine Novelle der GOÄ nicht im Koalitions­vertrag der Ampel enthalten ist, wurde vom Minister nur eine eingehende Prüfung zugesagt. Zudem waren Ärzteschaft und PKV-Verband aufgefordert, sich zu den Preisen der einzelnen Leistungen zu verständigen.

Festbeträge statt Steigerungen des Satzes

Ein bemerkenswertes Detail des GOÄ-Entwurfes: Bisher steigerten Ärztinnen und Ärzte den Einfachsatz des Honorars bei ärztlichen Leistungen zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen Satz, bei technischen Leistungen zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz und im Labor zwischen 1,0- und 1,3-fach. Künftig sollen Festbeträge gelten. Besonderheiten sollen dann über eine Vielzahl von Zuschlägen geltend gemacht werden können.

Keine Klärung vor Mai 2025

Im September 2024 stellte die BÄK ein Ergebnis vor und versandte den Entwurf der GOÄ-Novelle, versehen mit den verhandelten Preisen, an über 160 ärztliche Verbände und Fachgesellschaften. Die Reaktionen darauf fielen in großen Teilen negativ aus. Deshalb hat die BÄK ein „Clearing-Verfahren“ innerhalb der Ärzteschaft angekündigt. Die Ergebnisse sollen beim Deutschen Ärztetag im Mai 2025 diskutiert werden.

Es bleibt Ärztinnen und Ärzten somit mindestens bis zum Mai kommenden Jahres keine Wahl: Die veraltete GOÄ gilt nach wie vor! Deshalb sollten sie ganz bewusst von den Möglichkeiten des § 5 GOÄ Gebrauch machen. Noch ist es geltendes Recht, dass Leistungen, die zeitaufwendiger, schwieriger oder mit besonderen Umständen behaftet sind, auch zu erhöhten Honoraren führen. Ärztinnen und Ärzte, die diese Chance bis zu einer „GOÄ neu“ nicht oder nur zögerlich nutzen, verschenken ohne Not weiterhin viel Geld.



Autor

Dieter Jentzsch 
GOÄ-Experte für Büdingen-Med

Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen

E-Mail: info(at)buedingen-akademie.de
www.buedingen-med.de

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