Neuerungen bei der Terminvereinbarung für Hausärzte
Hausärztinnen und Hausärzte erhalten eine bessere Vergütung für die Vereinbarung dringender Termine bei Ärztinnen und Ärzten der fachärztlichen Versorgung sowie bei der Annahme von Terminen durch die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV).
Seit dem 01.01.2023 erhalten Hausärztinnen und -ärzte für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins, abzurechnen mit der Nr. 03008, eine Vergütung in Höhe von 15,05 € (131 Punkte) statt bisher 10,48 € (93 Punkte).
Im Gegensatz zu der bis Ende 2022 geltenden Befristung des Vermittlungstermins auf vier Kalendertage nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit kann der Zuschlag Nr. 03008 zusätzlich zur Versichertenpauschale 03000 auch dann abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Versicherten spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt beginnt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin oder den Patienten aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit vereinbart wird, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Unverändert gilt für die Abrechnung der Nr. 03008
Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn die Vermittlung an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung gemäß der Kapitel 4.4 und 4.5 des EBM erfolgt, obwohl diese Arztgruppe der hausärztlichen Versorgung zugeordnet ist.
Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.
Die Hausärztin oder der Hausarzt muss den Termin nicht persönlich vereinbaren; diese Tätigkeit kann delegiert werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass die Fachärztin oder der Facharzt den Termin bestätigt.
Die Betriebsstättennummer der Praxis, bei der der Termin vereinbart wird, ist anzugeben.
Die Vergütung der 03008 erfolgt auch, wenn die Patientin oder der Patient den vereinbarten Termin – warum auch immer – nicht wahrnimmt.
Die Nr. 03008 ist mehrfach berechnungsfähig, wenn die Patientin oder der Patient in demselben Quartal zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird.
Eine Abrechnung der Nr. 03008 ist nicht möglich, wenn die Patientin oder der Patient nach Kenntnis der Ärztin oder des Arztes von der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Es sei dahingestellt, wie „nach Kenntnis des Arztes“ auszulegen ist. In der Regel dürfte es dazu ausreichend sein, wenn eine Befragung der Patientin oder des Patienten ergibt, dass in demselben Quartal noch keine Behandlung durch dieselbe Arztgruppe erfolgt ist.
Terminvereinbarung durch die TSS
Aufschläge werden von Hausärztinnen und Hausärzten mit der Nr. 03010 und zusätzlich in Abhängigkeit von der Frist für die Terminannahme mit Angabe von A, B, C oder D abgerechnet (s. Tab.). Im KVDT-Feld 4103 ist bei Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle anzugeben.
Terminvereinbarung durch die TSS
Für die Vermittlung von Terminen durch die TSS werden in Abhängigkeit von der Frist der Terminvergabe deutlich höhere Aufschläge auf die Versichertenpauschale vergütet.
Terminannahme
Aufschlag auf die Versichertenpauschale
Kennzeichnung
Akutfall innerhalb von 24 Stunden
200 %
A
1. bis 4. Tag
100 %
B
5. bis 14. Tag
80 %
C
15. bis 35. Tag
40 %
D
Wichtig
Bei Terminvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs möglichst kurzfristige Termine vereinbaren.
Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs erhalten bei kurzfristiger Terminvergabe eine deutlich bessere Vergütung, die um so höher ausfällt, je kurzfristiger ein Termin vereinbart wird.
Die Nr. 03008 ist auch dann berechnungsfähig, wenn der vereinbarte Termin nicht wahrgenommen wird.
In TTS-Vermittlungsfällen werden alle Leistungen extrabudgetär vergütet.
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