Alle Ärztinnen und Ärzte – egal welcher Fachrichtung – dürfen bei Privatpatienten eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung abklären und entsprechend abrechnen. Im Vergleich zur EBM müssen hier keine besonderen Qualifikationen vorliegen. Welche Ziffern hier zum Einsatz kommen können.
Die Abklärung einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung fällt in den Bereich aller Facharztgruppen und insbesondere in den ambulanten bzw. niedergelassenen Bereich. Die Leistung kann damit von jedem Arzt abgerechnet werden, allerdings sollte die Angabe einer passenden Diagnose die Plausibilität der Ziffer stützen.
Folgende Symptome können auf eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung hinweisen und somit die Untersuchungen nach den Ziffern 800 und 801 begründen: Gedächtnisverlust, Bewegungsstörungen, Defizite in kognitiven, emotionalen und sozialen Bereichen, Antriebsminderung, Schlafstörungen, Schwindel, Erschöpfungszustände, somatoforme Störungen, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Unruhe, Impulsivität, Zyklusstörungen, Anpassungsstörungen, chronische Schmerzzustände, Wahrnehmungsstörungen usw.
GOÄ 800 und 801: Drei Teilbereiche rechtfertigen Abrechnung
Die Untersuchungen nach den Ziffern 800 und 801 sind Untersuchungen, die nur mit den Sinnen des Arztes und einfachen Hilfsmitteln wie dem Reflexhammer erbracht werden. Ein Apparateeinsatz wird bei diesen Ziffern nicht gefordert.
Die Untersuchung nach Nummer 800 erstreckt sich auf mehrere neurologische Untersuchungsgebiete. Dazu zählen Reflexe, Sensibilität, Koordination, Hirnnerven, Motorik, extrapyramidales System, vegetatives Nervensystem und hirnversorgende Gefäße. Neben der Leistung nach Ziffer 800 sind die Leistungen nach den Ziffern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
Neurologisch-psychiatrische Grundversorgung: Abrechnung GOÄ 800 und 801 nebeneinander
Die eingehende psychiatrische Untersuchung – ggfs. unter Einschaltung der Bezugsperson – nach Nummer 801 umfasst die Bereiche Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf und amnestische Funktionen. Neben der Leistung nach Ziffer 801 sind die Leistungen nach den Ziffern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
Sobald drei Teilbereiche der jeweiligen Ziffer untersucht wurden, sind die Voraussetzungen zur Abrechnung gegeben (siehe Tab.). Werden mehr als drei Teilbereiche untersucht, kann dies in einer Höherbewertung der Ziffern Berücksichtigung finden. Zudem können die Ziffern 800 und 801 nebeneinander berechnet werden. Erfolgt eine symptombezogene psychiatrische Untersuchung, ist dies über die Ziffer 5 abrechenbar.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0 / €
x 2,3 / €
x 3,5 / €
800
Eingehende neurologische Untersuchung – ggfs. einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
195
11,37
26,14
39,78
801
Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson
250
14,57
33,52
51,00
Tab.: Leistungsziffern der GOÄ für die neurologisch-psychiatrische Grundversorgung
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MFA | Praxismanagerin
Büdingen Med – Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH
Mitarbeiterin der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen. Auf Grund ihres vielfältigen Einsatzes in den Bereichen Korrespondenz, Abrechnungsoptimierung und Abrechnungsservice übernahm sie die Leitung des Fachkorrespondenz.
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