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GOÄ-Tipp | Orthopädie

„No show-Patienten“ mit Ausfallhonorar vorbeugen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) herrscht zu Vereinbarungen eines Ausfallhonorars bei nicht zum Termin erscheinenden Patientinnen und Patienten mehr Klarheit.


10.05.2023
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Eine Voraussetzung ist, dass der Ärztin oder dem Arzt durch das Nichterscheinen der Patientin oder des Patienten ein Schaden entstehen muss. Das setzt in der Regel einen fest vereinbarten Termin voraus und dass die Zeit nicht einfach durch Behandlung anderer Patientinnen und Patienten genutzt werden kann. Insbesondere bei ambulanten Operationen ist das der Fall.

Vorherige schriftliche Vereinbarung

Das Ausfallhonorar muss vorher schriftlich vereinbart werden. Das muss nicht unbedingt gesondert erfolgen, es kann auch Bestandteil eines schriftlichen Behandlungsvertrags sein (s. BGH-Urteil). Um möglichen Einwänden hinsichtlich einer „überraschenden Klausel“ vorzubeugen, sollte der Text aber hervorgehoben sein. 

In einer solchen Vereinbarung sollte stehen, dass die Patientin bzw. der Patient darüber informiert wird, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie/ihn reserviert ist, dass der Termin (z. B.) spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden kann und ihr/ihm anderenfalls die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werde. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte klar festgelegt werden. Auch, dass die Patientin bzw. der Patient mit dieser Regelung einverstanden ist, sollte angeführt sein. Ein Exemplar der Vereinbarung erhält die Patientin bzw. der Patient.

Höhe des Ausfallhonorars

Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es unterschiedlichste Meinungen und auch Gerichtsurteile. Viele Ärztinnen und Ärzte vereinbaren lediglich eine Art „Erziehungsgeld“ in Höhe von 25 bis 50 €. Andere Bemessungen erfolgten nach dem Einfachsatz der GOÄ für die entgangenen Leistungen (was die Ersparnis durch nicht entstandene Kosten berücksichtigt), seltener wird anhand des durchschnittlichen Jahres­gewinns, umgerechnet auf die „Leerlaufzeit“ berechnet.

Steuerliche Behandlung 

Ausfallhonorar unterliegt der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich wird davon ausgegangen, dass nur Vorgänge eines Leistungsaustauschs Umsatzsteuer auslösen können, somit nicht Ausfallhonorar, das den Charakter eines Schadenersatzes hat.

BGH-Urteil

Auch bei GKV-Versicherten und erkrankungsbedingt nicht rechtzeitiger Absage

Der BGH bestätigt im Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21), dass auch mit GKV-­versicherten Patientinnen und Patienten ein Ausfallhonorar vereinbart werden kann. 
Weiterhin bestätigt der BGH den Anspruch auf Ausfallhonorar auch unter dem Umstand, dass der Termin erkrankungsbedingt abgesagt wird. Die „Erziehungsberechtigte“ hatte für ihre Kinder die Termine um 7.30 Uhr des vereinbarten Tages abgesagt, weil in der Nacht „Erkältungssymptome“ aufgetreten waren, die auch auf eine COVID-19-Infektion hinweisen konnten. Das gab dann den Ausschlag dafür, dass vorliegend doch kein Ausfallhonorar berechnet werden konnte, denn es bestand die Corona-Schutzverordnung und (etwas vereinfacht) die Therapeutin, hätte die Termine ihrerseits nicht durchführen können.

Die Berechnung des Ausfallhonorars war im Anmeldeformular wie folgt gefasst:

„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.“

Wichtig

Mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung ist Ausfallhonorar für eine nicht wahrgenommene, reservierte Behandlungszeit möglich. 

Der BGH bestätigt das im angeführten Urteil und auch, dass es grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund abgesagt wird, sowie dass Ausfallhonorar auch mit GKV-Versicherten vereinbart werden kann.

Bei telefonischen Terminvereinbarungen sind die notwendigen Formalien kaum einzuhalten. Dann und auch generell machen viele Ärztinnen und Ärzte gute Erfahrungen damit, Terminausfällen durch telefonische Erinnerungen ein oder zwei Tage vor der Behandlung vorzubeugen.