Nr. 2440 analog bei Lasertherapie nicht ohne Zuschlag!
In einem GOÄ-Ratgeber wird die Berechnung des Zuschlags Nr. 444 GOÄ bei Analogabrechnung der Lasertherapie mit der Nr. 2440 analog abgelehnt. Doch: Lassen Sie sich nicht beirren.
Der Ratgeber erschien im Deutschen Ärzteblatt Heft 11 vom 17. März 2023 unter dem Titel „Abrechnung der Excimer-Lasertherapie von Hauterkrankungen“. Dort steht u. a. „Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen … sind neben der Nr. 2440 GOÄ analog nicht berechnungsfähig – auch nicht ein ambulanter OP-Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ, da es sich bei der Lasertherapie nicht um eine Operation handelt.“ Schon im GOÄ-Ratgeber vom 20.04.2007 hieß es ähnlich: „Leistungen, wie die Epilation oder die Entfernung von Besenreiservarizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach auch nicht zuschlagsfähig.“
Die Ratgeber sind keine „Privatmeinung“
Kostenträger werden den neuen Ratgeber gerne zur Kenntnis nehmen und verwenden. Zwar handelt es sich bei dem GOÄ-Ratgeber nicht um eine Veröffentlichung unter der Rubrik „Bekanntgaben der Herausgeber“ (den offiziellen, „blauen“ Seiten von Bundesärztekammer – BÄK – und Kassenärztlicher Bundesvereinigung), jedoch darf man sie mit der Meinung der BÄK gleichsetzen. Die Autorinnen und Autoren sind Mitarbeitende von Landesärztekammer oder der BÄK (hier der BÄK) und die GOÄ-Ratgeber werden von der BÄK im Internet mit ihrem Logo publiziert. Ob auch dieser GOÄ-Ratgeber dort aufgenommen wird, ist zum Zeitpunkt der Manuskriptfassung (Anfang April) abzuwarten.
Die GOÄ bestimmt die Berechenbarkeit
Bei Analogabrechnung verlangt der § 6 Abs. 2 GOÄ die „Gleichwertigkeit“ der zur Analogabrechnung aus der GOÄ herangezogenen Leistungen. Die „Wertigkeit“ einer Leistung bestimmt sich nicht nur nach der Höhe des Euro-Betrags, sondern auch nach den Bedingungen, unter denen sie abgerechnet werden kann (z. B. Steigerungsfaktor, Häufigkeit des Ansatzes in einem bestimmten Zeitraum, Abrechnungsausschlüsse). Man sagt: „Die Eigenschaften werden vererbt“. Das sieht auch die BÄK so. In den „Grundsätzen analoger Bewertungen“ (dort unter „Gleichwertigkeit“) heißt es: „Da die nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses „gleichwertig“ sein muss, bleiben auch die „Rahmenbedingungen“ der abgegriffenen Leistung bei Analogabrechnung erhalten.“ Und zu den „Rahmenbedingungen“ zählt auch die Berechenbarkeit eines Zuschlags zur Leistung aus dem Abschnitt C VIII (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen).
Widerspruch zu früheren Veröffentlichungen
Aus dem GOÄ-Ratgeber vom 08.08.2005: „Aus gebührenrechtlicher Sicht können die Zuschläge nach den Nrn. 441 und 444 GOÄ ausschließlich neben der Nr. 2440 GOÄ angesetzt werden, weil nur die Nr. 2440 GOÄ im abschließenden Katalog zuschlagsfähiger Gebührenpositionen der Präambel zu Abschnitt C VIII der GOÄ aufgeführt ist. Diese Vorgaben sind auch dann einzuhalten, wenn Gebührenpositionen – wie bei der dermatologischen Lasertherapie – analog berechnet werden, weil auch bei einer analogen Bewertung grundsätzlich die Rahmenbedingungen der analog abgegriffenen Gebührenposition zu beachten sind.“
Hier ist die Berechenbarkeit des Zuschlags nach Nr. 444 richtig dargestellt, falsch ist dieser Ratgeber aber in Hinsicht auf den Zuschlag nach Nr. 441 (Laserzuschlag). Die Laseranwendung ist bereits mit der Leistungsbeschreibung des Analogabgriffs berücksichtigt und kann gemäß der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt C VIII GOÄ (2. Absatz) nicht angesetzt werden.
Wichtig
Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 17. März 2023 wird die Berechenbarkeit des Zuschlags nach Nr. 444 GOÄ bei Analogabrechnung der Nr. 2440 GOÄ verneint.
Das ist falsch, denn bei Analogabrechnung bleiben die Rahmenbedingungen der zur Analogabrechnung herangezogenen Leistung erhalten.
Die BÄK hat sich in dieser Hinsicht schon früher widersprüchlich geäußert.
Lassen Sie sich nicht beirren: Bei Analogabrechnung der Nr. 2440 GOÄ für eine ambulante dermatologische Lasertherapie ist der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ berechnungsfähig.
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