Nr. 60 GOÄ: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt, 120 Punkte, 2,3fach 16,09 €.“
Konsile können auch telefonisch oder telemedizinisch erfolgen, es ist keine Schriftform verlangt, ebenso keine Mindest-Zeitdauer. Eine Beschränkung der Berechenbarkeit im Behandlungsfall oder in einem anderen Zeitraum gibt es auch nicht. Die Anwesenheit /der Patientin oder des Patienten (der Eltern) ist nicht verlangt.
Was ist ein „Konsil“?
Als Konsil gilt die Besprechung zweier oder mehrerer Ärztinnen und Ärzte zwecks Abstimmung in Diagnose und/oder Therapie bei einer bzw. einem Kranken. Bloße Befund- oder Diagnosemitteilungen an eine andere oder durch einen anderen Ärztin oder Arzt machen also noch kein Konsil aus, erst recht keine nur organisatorischen Abstimmungen (z.B. Terminvereinbarungen).
Nicht nur mit Ärztinnen und Ärzten
Nur Konsile unter liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten dürfen berechnet werden. Niedergelassene oder am Krankenhaus liquidationsberechtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind dem gleichgestellt. Im Krankenhaus sind in der Regel die Chefärztin oder der Chefarzt bzw. Leiterin oder der Leiter der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie liquidationsberechtigt. Diese dürfen beim Konsil aber auch vertreten werden, nämlich durch dieÄrztin oder den Arzt bzw. Therapeutin oder Therapeut, die bzw. der im Wahlleistungsvertrag mit der Patientin oder dem Patienten als „ständiger ärztlicher Vertreter“ benannt ist. Da Sie den Wahlleistungsvertrag nicht kennen und es ihn beim Konsil vor einer stationären Aufnahme noch gar nicht gibt, darf man sinnvoll davon ausgehen, dass Konsiliarpartner die Chefärztin bzw. der Chefarzt oder ein Oberärztin bzw. ein Oberarzt sein sollte.
Weitere Voraussetzungen
Wichtig
16,09 € (2,3-fach) zur Nr. 60 GOÄ sind im Einzelfall nicht viel. Das Konsil stellt in der GOÄ aber relativ geringe Anforderungen an die Berechenbarkeit und sollte in der Abrechnung nicht vergessen werden.
Für die Berechenbarkeit wird die persönliche Befassung mit der Patientin oder dem Patienten vor oder nach dem Konsil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (man geht da im Regelfall von einigen Tagen aus) verlangt. Die Befassung nur mit Unterlagen erfüllt das nicht. Beim Konsil mit einem nachbehandelnden bzw. vorbehandelndem Ärztin oder Arzt bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -therapeut kann die Patientin bzw. der Patient aber auch länger zurückliegend bei Ihnen gewesen sein bzw. zu Ihnen kommen. Wer jedoch die Patientin oder den Patienten nie sieht, kann das Konsil nicht berechnen. Das ist zum Beispiel beim Konsil mit einer Laborärztin der Fall. Sie können dann das Konsil berechnen, der Konsiliarpartner nicht.
Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sind Konsile nicht berechenbar, ebenso nicht in einer Praxisgemeinschaft von Ärztinnen und Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. In einem MVZ sind Konsile mit Kolleginnen und Kollegen anderer Fachrichtung, die getrennt von Ihnen liquidieren, berechenbar. Außerhalb von Gemeinschaftspraxis oder fachgleicher oder fachähnlicher Praxisgemeinschaft gibt es keine Einschränkung zum Fachgebiet. Das Konsil ist also auch beispielsweise mit einem anderen Kinderarzt möglich, zum Beispiel im Fall des Arztwechsels oder der Konsultation einer Spezialistin oder eines Spezialisten.
Für „routinemäßige“ Besprechungen ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechenbar. Die in der Anmerkung zu Nr. 60 genannten Beispiele zeigen aber, dass auch, wenn die Ärztinnen und Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten sich zu einer festgelegten Zeit treffen, individuell nötige Abstimmungen von der Berechnung als Konsil nicht ausgeschlossen sind.
Dokumentieren und ggf. mit Unzeitzuschlag
Durchgeführte Konsile sollten dokumentiert werden: Wann, mit wem, worüber? Das hilft gegen das Vergessen der Abrechnung für ein „schnell zwischendurch“ (v.a. telefonisch) durchgeführtes Konsil. Ggf. können an einem Tag auch mehrere Konsile anfallen und berechnet werden. Dann sollten die verschiedenen Uhrzeiten der Konsile in der Rechnung angeführt werden. Die Namen oder Fachangaben der Konsiliarpartner müssen in der Rechnung nicht genannt werden. Wenn das Konsil medizinisch notwendig zu der Zeit war, können zu Nr. 60 auch die Unzeitzuschläge nach E ff. berechnet werden. „Unzeiten“ allein aus organisatorischen Gründen zählen hier aber nicht.