Nach Schätzungen haben sich die Honorarumsätze mit IGeL in Vertragsarztpraxen bei etwa 1,5 Milliarden Euro pro Jahr bundesweit eingependelt.
Liquidation nicht erfolgsabhängig
Es ist nachzuvollziehen, dass bei als IGeL berechneten Wunschleistungen ein nicht zu beanstandendes Ergebnis erwartet wird.
Beispiele:
- Hyaluronsäureinjektionen bei Kniearthrose,
- Osteopathie bei Kreuzschmerzen,
- Stoßwellenbehandlung beim Tennisarm oder
- bei einer Kalkschulter.
Bei aus Sicht der Patientinnen und Patienten nicht zufriedenstellenden Ergebnissen kann die Neigung bestehen, nach Unstimmigkeiten in der Durchführung der Behandlung oder bei der Erstellung der Liquidation zu suchen, um so ein Argument zu haben, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Zur Klarstellung: Die Verpflichtung zur Begleichung der Liquidationen von IGeL ist wie auch bei Privatpatientinnen und -patienten nicht erfolgsabhängig. Voraussetzung ist aber, dass die Erbringung und die Liquidation den Vorgaben entsprechen.
Über die Kosten aufklären
Ein Kostenvoranschlag ist bei der Erbringung von IGeL nicht erforderlich, es wird aber dringend dazu geraten. In dem Behandlungsvertrag sollten die voraussichtlichen Kosten benannt werden, insbesondere wenn es sich um kostspielige IGeL handelt. Immer wieder wird im Nachhinein behauptet, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. In einigen Fällen konnte mit dieser Argumentation eine deutliche Verringerung der Liquidation erzielt werden, insbesondere, wenn die Liquidation nicht ordnungsgemäß nach der GOÄ erstellt wurde.
Wichtig
- Keine Pauschalliquidationen, Rechnungslegung immer gemäß der GOÄ.
- Die voraussichtlichen Kosten im Behandlungsvertrag darlegen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zu Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
- Bei IGeL vorab immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
- In dem Behandlungsvertrag festhalten, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
Rechnungslegung
Nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden nahezu die Hälfte aller IGeL pauschal liquidiert. Bei IGeL ist immer eine gemäß der GOÄ erstellte Liquidation erforderlich. Auch bei IGeL ist eine Begründung erforderlich, wenn der normale Steigerungsfaktor (2,3-fach) überschritten wird. Eine Abdingung ist notwendig, wenn der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor (3,5-fach) überschritten wird. Möglich sind Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen, um so mit glatten Rechnungsbeträgen eine bessere Compliance zu erzielen.
Beispiel:
Am häufigsten fallen als IGeL zu liquidierende Atteste, Bescheinigungen und so weiter an, überwiegend abzurechnen nach Nr. 70 der GOÄ. Mit dem Faktor 2,15-fach ergibt sich ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Besondere Leistungsausführung
Häufig wird bei der Behandlung von Erkrankungen, die auch zu Lasten der GKV behandelt werden können, eine besondere und zumeist unwirtschaftliche Behandlungsmethode verlangt. Die Erbringung von Leistungen zu Lasten der GKV erfolgt unter der Vorgabe „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig (wanz)“. Mit dem Wunsch nach besonderen und zumeist unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden werden auch Orthopädinnen und Orthopäden immer wieder konfrontiert, vor allem wenn in den Medien, besonders im Fernsehen, über spezielle Behandlungsmethoden berichtet wird, die angeblich erfolgversprechender sind.
Beispiel: Magnetfeldtherapie bei Kreuzschmerzen
Magnetfeldtherapie bei Kreuzschmerzen – in derartigen Fällen sollte in dem schriftlichen Behandlungsvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass eine unwirtschaftliche Behandlungsmethode auf Wunsch durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß werden Liquidationen von IGeL häufig bei gesetzlichen Krankenkassen mit der Bitte um Kostenerstattung eingereicht. Der schriftlich festgehaltene Wunsch, eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der GKV zu erbringen, kann den Sachverhalt klären.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de