Biofeedback- und Neurofeedbackbehandlungen werden auch von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten angeboten und abgerechnet. Sie eignen sich besonders zur Behandlung von Stresssituationen, bei Burnout-Syndrom, Schlafstörungen oder Depressionen mit Migräne.
Das Biofeedback/Neurofeedback ist im Prinzip ein Trainingsprozess. Die Patientin oder der Patient lernt mit Geräten erfasste und visuell oder akustisch rückgemeldete Körperzustände (z. B. Muskelverspannungen) willentlich zu kontrollieren. Biofeedback erfolgt zwar auch unter dem Einsatz von Geräten, ist aber weniger als technische Leistung einzustufen sondern steht eher psychotherapeutischen Leistungen nahe. Ähnliche Indikationsbereiche wie für das Biofeedback gibt es für die Jacobson´sche Relaxationstherapie und für autogenes Training. Wegen der technischen Komponente werden Biofeedback-Behandlungen eher von Personen akzeptiert, die gegenüber rein psychotherapeutischen Verfahren skeptisch eingestellt sind. Biofeedback kann mit Krankengymnastik und Psychotherapie kombiniert werden.
Kostenerstattung
Biofeedback ist eine IGeL. Einige gesetzliche Krankenkassen haben Verträge zur Erstattung von Biofeedback geschlossen. Private Krankenversicherungen erstatten in der Regel die Behandlungskosten, zumindest wenn die Behandlung wegen einer Erkrankung indiziert ist, beispielsweise bei Migräne, Depressionen usw. Dennoch sollten sich privat Versicherte bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob die Kosten erstattet werden.
Erbringung und Liquidation
Bereits die Aufklärung über Biofeedback ist eine IGeL, abzurechnen mit der GOÄ-Nr. 1 (70 Punkte, 2,15-fach 10,00 €). Längere Erörterungen von mindestens zehn Minuten Dauer mit der GOÄ-Nr. 3 (150 Punkte 2,29-fach 20,00 €).
Wichtig
Biofeedback ist eine IGe-Leistung. Einige gesetzliche Krankenkassen erstatten die Kosten.
Bei der Liquidation durch individuelle Steigerungsfaktoren für glatte Rechnungsbeträge sorgen, um eine bessere Compliance zu erreichen.
Übende Verfahren als Einzelbehandlung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten sind nach der Nr. 846 abzurechnen, psychotherapeutische Behandlungen, ebenfalls bei einer Mindestdauer von 20 Minuten, mit der Nr. 849. Neben der Nr. 1 ist die Nr. 849 nicht berechnungsfähig, wohl aber die Nr. 846.
Um Patientinnen und Patienten Biofeedback-Behandlungen zu demonstrieren, kann eine Probesitzung zum Einfachsatz angeboten werden. Kostenlose Probesitzungen sind gemäß der GOÄ, dem Berufs- und Wettbewerbsrecht nicht zulässig.
Die Durchführung der Therapie ist delegierbar. Erfahrene Patientinnen und Patienten können sogar soweit fortgeschritten sein, dass sie die Biofeedback-Verfahren weitgehend selbsttätig durchführen können.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit
Unter wirtschaftlichen Aspekten sind Biofeedback-Behandlungen durchaus attraktiv. Das erzielbare Honorar ist zwar im Vergleich zu anderen IGeL nicht sehr üppig, dafür sind aber der ärztliche Zeitaufwand, die Investitionen und der Platzbedarf gering.
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten der Bio-/Neurofeedbackbehandlung in der Hausarztpraxis als IGeL
Bei der Kombination von Biofeedback mit psychotherapeutischen Verfahren können diese zu Lasten der GKV berechnet werden, wenn die Behandlung wegen einer Erkrankung (Depression, Muskelverspannungen usw.) mit Verfahren erfolgt, die nach den Psychotherapie-Richtlinien anerkannt sind.
Die Patientinnen und Patienten haben in der Regel keine Kenntnisse darüber, bei welchen Störungen Bio- bzw. Neurofeedback indiziert sein kann. Mittels Auslagen im Wartezimmer kann entsprechend informiert werden.
Hinweis: Während die meisten IGeL im IGeL-Monitor als „negativ“ eingestuft werden, wird zum Biofeedback lediglich „unklar“ vermerkt.
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