Orthopädie: Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft?
Orthopädinnen und Orthopäden sind mehr und mehr in Gemeinschaftspraxen niedergelassen, die Kooperationsform als Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt. Ein Überblick über die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile.
§ 87 Abs. 2ac SGB V: Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.
Gemäß dieser gesetzlichen Grundlage wurden für die Vergütung der üblichen orthopädischen Leistungen die Grundpauschalen 18210 bis 18212 und sieben quartalsbezogene Pauschalpositionen mit den GOP 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 18340 und 18700 in den EBM eingeführt, die auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin/Patient und Quartal berechnungsfähig sind.
In der Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich abrechnungstechnisch um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung. Die Pauschalen und andere nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP) können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung bedarf es dafür nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich. Um Praxen dazu zu bewegen, als Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM fachärztlichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 % auf die Grundpauschale gewährt.
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne Röntgen, Sonografie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit Operationen oder ohne) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet, wegen der dann in höherem Maße möglichen Behandlung derselben Patientinnen und Patienten sowie der separaten Liquidation.
Plausibilitätsprüfung
Wird ein hoher Anteil von Patientinnen und Patienten in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Patientenanteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht.
Um Verdachtsfällen nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Orthopädin und Orthopäde), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hausarzt und Orthopädin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft
Beispiel
Orthopädin Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle ihres Fachkollegen Dr. Mustermann. Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster. Insgesamt werden somit 300 Patientinnen und Patienten gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Mustermann von 37,5 %. Das Aufgreifkriterium für eine Plausibilitätsprüfung wäre damit für beide Praxen gegeben.
Praxisgemeinschaft
Vorteile
Nachteile
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Röntgen- und Sonografiegeräte usw., können gemeinschaftlich genutzt werden, die Mitarbeitenden können für jede der beteiligten Orthopädinnen und Orthopäden tätig werden. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei Privatversicherten.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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