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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
EBM-Tipp | Orthopädie

Orthopädie: Welche Kosten sind berechnungsfähig, welche nicht?

Bei der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen fallen Kosten an. Der überwiegende Anteil der Kosten ist mit der Berechnung der EBM-Positionen abgegolten. Daneben gibt es aber auch extra berechnungsfähige Kosten.


06.03.2025
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Unter 7.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die nicht in den Gebührenordnungspositionen (GOP) enthaltenen Materialien gelistet.

Kosten für 

  • Arzneimittel,
  • Verbandmaterial,
  • Materialien,
  • Instrumente,
  • Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält.
  • Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln.
     

Beispiele

Kosten für Einmalinfusionsnadeln sind gesondert berechnungsfähig. Wird eine Infusion per Infusionsnadel verabreicht, können die Kosten für die Infusionsnadel gesondert berechnet werden. Wird aber eine identische Nadel für eine intravenöse oder intramuskuläre Injektion verwendet, sind deren Kosten nicht berechnungsfähig. 

Oder: Wird bei einer Gelenkpunktion lediglich ein Mittel intraartikulär injiziert, sind die Kosten für die Injektionsnadeln nicht berechnungsfähig, wohl aber, wenn z. B. zunächst ein Erguss abpunktiert wird und dann erst ein Medikament intraartikulär injiziert wird. 

Nicht berechnungsfähige Kosten

Unter 7.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die Kosten benannt, die in den GOP enthalten sind, allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Von den verschiedenen unter 7.1. der allgemeinen Bestimmungen des EBM genannten Kosten sind für die tägliche Praxis insbesondere die unter dem dritten Spiegelstrich benannten nicht berechnungsfähigen Kosten von Bedeutung:

Kosten für 

  • Einmalspritzen,
  • Einmalkanülen,
  • Einmaltrachealtuben,
  • Einmalabsaugkatheter,
  • Einmalhandschuhe,
  • Einmalrasierer,
  • Einmalharnblasenkatheter,
  • Einmalskalpelle,
  • Einmalproktoskope,
  • Einmaldarmrohre,
  • Einmalspekula,
  • Einmalküretten und
  • Einmal-Abdecksets.

Wichtig

  • Achten Sie gemäß 7.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM darauf, welche Kosten gesondert berechnet werden können.
  • Einmalmaterialien, die als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt werden, sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
  • Die regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarung dahingehend beachten, welche Einmalmaterialien gesondert berechnungsfähig sind.

Zwar sind unter 7.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM nur bestimmte nicht erstattungsfähige Einmalmaterialien genannt, dennoch können auch andere nicht dort genannte Einmalmaterialien nicht gesondert berechnet werden. Als Grundregel gilt: Werden Einmalmaterialien als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt, sind deren Kosten nicht gesondert berechnungsfähig.

Hinsichtlich der nicht gesondert berechnungsfähigen Kosten kommt es immer wieder zu kontroversen Auseinandersetzungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Dazu ein Beispiel: Einmalharnblasenkatheter sind nicht gesondert berechnungsfähig. Verbleibt allerdings der Katheter in der Blase und wird somit zu einem Dauerkatheter, sind die Kosten berechnungsfähig.

Regelung auf KV-Ebene

Gemäß 7.4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM regeln die KVen in den Gesamtverträgen auf KV-Ebene, welche Kosten ggf. extra berechnet werden können. In den von den KVen mit den Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträgen finden sich von KV zu KV deutliche Unterschiede. Die extra berechnungsfähigen Kosten für Materialien sind in der Regel in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der jeweiligen KV aufgeführt. Es ist durchaus möglich, dass die Kosten für bestimmte Einmalmaterialien in einer KV erstattet werden, in einer anderen dagegen nicht. In Zweifelsfällen sollten somit die Regelungen der regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarung zurate gezogen werden oder man sollte sich bei der zuständigen KV erkundigen.

Angeschlossene Kosten

Arzneimittel sind, wenn diese in der Praxis zur Diagnostik und Therapie eingesetzt werden, gesondert berechnungsfähig. Arzneimittel, die in der Regel in der Praxis zur Verfügung stehen müssen, so z. B. Schmerzmittel oder Röntgenkontrastmittel, werden über den Sprechstundenbedarf bezogen.