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Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Orthopädie: Welche Zuschläge bei ambulanten Operationen ansetzen?

Bei orthopädischen Operationen sind ggf. die Zuschläge im Abschnitt C VIII der GOÄ berechnungsfähig.


06.03.2025
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Die Zuschläge gelten für „ambulante Operationen“. Sie gelten auch dann, wenn im Krankenhaus ambulant operiert wird, somit auch für belegärztliche ambulante Operationen. Wird die Patientin oder der Patient nach dem ambulanten Eingriff wegen derselben Erkrankung stationär aufgenommen, entfällt die Berechenbarkeit der Zuschläge 442 bis 449 (Operation, Anästhesie und Nachbetreuung). Die Zuschläge bleiben erhalten, wenn die stationäre Aufnahme wegen einer unvorhersehbaren Komplikation erforderlich wurde. Das ist dann in der Rechnung zu begründen. Die Zuschläge 440 (OP-Mikroskop) und 441 (Laser) bleiben von einer nachfolgenden stationären Aufnahme unberührt, sie bleiben berechenbar. Alle Zuschläge (Nrn. 440 bis 449) sind nur einmal am Behandlungstag berechenbar.

Zuschläge Nrn. 440 bis 445

Die Zuschläge (440 für OP-Mikroskop, 441 für Laser, 442 bis 445 für die Operation) sind nur dann berechenbar, wenn die Ziffer für den ambulanten Eingriff in dem zu Abschnitt C VIII angeführten „Ziffernkatalog“ beinhaltet ist. Bei nicht im Katalog angeführten Eingriffen den Zuschlag analog zu berechnen, ist nicht statthaft. 

Ist der Eingriff im Ziffernkatalog angeführt, ist ihm einer der Zuschläge 442 bis 445 für ambulante Operationen zuzuordnen. Dabei gilt „Es kann nur einen geben“. Weder dürfen bei mehreren Eingriffen aus dem Ziffernkatalog deren Punktzahlen addiert werden, noch sind die Zuschläge 442 bis 445 mehrfach oder nebeneinander berechenbar. Man muss die Leistung mit der höchsten Punktzahl nehmen und darf deren Zuschlag ansetzen. Für die Durchführung als ambulante Operation kann nur dieser eine Zuschlag zum Ansatz kommen. Die Zuschläge 442 bis 445 sind Festbeträge.

Wichtig

  • Voraussetzung für die Berechenbarkeit der Nrn. 440 bis 445 ist, dass die operative Leistung im Ziffernkatalog zu Abschnitt C VIII der GOÄ angeführt ist.
  • Die Zuschläge 446 und 447 verlangen eine ambulante Anästhesie mit mindestens 200 Punkten. Für Orthopädinnen und Orthopäden ist die Berechenbarkeit im Zusammenhang mit PRT oder EPI hervorzuheben.
  • Die Zuschläge 448 und 449 verlangen, dass eine zuschlagsfähige Operation und (!) eine zuschlagsfähige Anästhesie erbracht wurden. Wer den Zuschlag berechnet, ist nicht festgelegt. Ggf. kann der Zuschlag im Binnenverhältnis zwischen Operateurin bzw. Operateur und Anästhesistin bzw. Anästhesist aufgeteilt werden.

Zuschläge 440 und 441

Nr. 440 (OP-Mikroskop) ist ebenfalls ein Festbetrag. Nr. 441 (Laser) berechnet sich mit dem Betrag, der zu der betreffenden Leistung als Einfachsatz (ohne Steigerung) ausgewiesen ist. Dabei wird bei 67,49 € abgeregelt (Höchstsatz). Für die Nrn. 440 und 441 ist ebenfalls die Anführung der Leistung im „Ziffernkatalog“ Voraussetzung. Das Prinzip „Es kann nur einen geben“ und der Bezug auf den „Behandlungstag“ sind wie bei den Zuschlägen 442 bis 445. Die Nrn. 440 und 441 gehen aber nebeneinander.
Mikroskop- und Laserzuschlag sind nicht berechnungsfähig, wenn deren Anwendung bereits in der Leistungsbeschreibung der zugrundeliegenden GOÄ-Ziffer vorgesehen ist. Das stellt auf „mikrochirurgisch“ oder „Laser“ in der Leistungsbeschreibung ab und gilt auch dann, wenn OP-Mikroskop oder Laser bereits bei der Findung analoger Abrechnungsziffern berücksichtigt wurden.
Der Zuschlag für die ambulante Operation (442 bis 445) ist ggf. mit den Zuschlägen Nr. 440 (OP-Mikroskop) und/oder 441 (Laser) kombinierbar, auch mit den Zuschlägen 446 oder 447 (ambulante Anästhesie) 448 oder 449 (Nachbetreuung).

Zuschläge Anästhesie (Nrn. 446 und 447)

Die Nrn. 446 und 447 sind Festbeträge. Für die Zuschläge 446 und 447 muss nur eine ambulante Anästhesieleistung mit mindestens 200 Punkten erfolgen, dazu gibt es keinen „Ziffernkatalog“. Auch hier entscheidet nur die höchstbewertete Leistung über den ansetzbaren Zuschlag. Zum Behandlungstag und zur eventuellen nachfolgenden stationären Aufnahme gilt das zuvor angeführte.

Für Orthopädinnen und Orthopäden ist die Berechenbarkeit der Zuschläge 446 zur periradikulären Therapie, PRT (Nr. 476) oder 447 zur perkutanen Elektrolyse (EPI) (Nr. 470) hervorzuheben. 

Zuschläge Nachbetreuung (Nrn. 448 und 449)

Die Zuschläge nach den Nrn. 448 und 449 (Festbeträge) verlangen die Erbringung einer zuschlagsfähigen Operation (hier zählt wie angeführt der „Ziffernkatalog“) und (!) einer zuschlagberechtigten Anästhesie. Dann entscheidet die Zeitdauer der Nachbeobachtung: Unter zwei Stunden ist gar kein Zuschlag berechenbar, bei zwei bis vier Stunden die Nr. 448, darüber hinaus die Nr. 449. Die Nrn. 448 und 449 können nur entweder von der Anästhesistin bzw. vom Anästhesisten oder von der Operateurin bzw. vom Operateur berechnet werden. Wer den Zuschlag berechnet, ist nicht festgelegt. Er kann z. B. auch von der/dem die Einrichtungen bereitstellenden Orthopädin bzw. Orthopäden berechnet werden und ggf. eine Aufteilung im Binnenverhältnis erfolgen.