Gespräche mit der Patientin oder dem Patienten können – unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen – mit den Nrn. 1 (Beratung) oder 3 GOÄ (Beratung, mind. 10 Minuten) berechnet werden. Häufig ist der Einbezug einer Bezugsperson erforderlich, wofür die Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung Bezugsperson) berechnet werden kann. Eine Bezugsperson muss kein Familienangehöriger sein, auch eine Pflegekraft, die sich um die medizinischen Belange der Patientin oder des Patienten kümmert, kann „Bezugsperson“ sein. Ggf. können die Beratungen der Patientin oder des Patienten selbst und die Nr. 4 auch nebeneinander berechnet werden. Dies ist allerdings neben der Nr. 34 und der Nr. 806 (auch bei Analogabrechnung) ausgeschlossen.
Nr. 34 GOÄ
Bei palliativmedizinischer Betreuung ist die Nr. 34 GOÄ (Erörterung) sozusagen obligat. Weil die Patientinnen und Patienten in der Regel schon länger in Behandlung sind, ist es vor allem die „erhebliche Verschlimmerung“, welche die Voraussetzung in der Leistungslegende der Nr. 34 erfüllt. Bei schweren Erkrankungen machen die Kostenträger bei Berechnung der Nr. 34 aber nur sehr selten Probleme.
Nr. 15 GOÄ
Eine „Betreuungsleistung“ ist in der Nr. 15 GOÄ (hausärztliche Koordination) abgebildet. Die dort geforderte Einleitung und Koordination sozialer Maßnahmen muss nicht einen Pflegedienst oder ähnliches betreffen. Auch Hilfe bei Versicherungs- und Behördenangelegenheiten, z. B. bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises, ist eine „soziale Maßnahme“.
Nr. 50 GOÄ
Ein Hausbesuch ist nach der Nr. 50 GOÄ (Besuch) berechenbar, zuzüglich Wegegeld oder Reiseentschädigung. Bitte beachten Sie dabei auch die ggf. berechenbaren Zuschläge E bis H.
Nrn. 5 bis 8 GOÄ
Allgemein klinische Untersuchungen sind mit den Nrn. 5 bis 8 GOÄ (typischerweise den Nrn. 5 oder 7) berechenbar. Nr. 5 ist aber, wie die Beratungen nach Nr. 1 oder 3, nicht neben der Nr. 50 berechenbar. Falls zum Hausbesuch keiner der Zuschläge E bis H berechenbar ist und der Besuch außerhalb der Sprechstunde erfolgte, kann z. B. zu Nr. 7 oder Nr. 4 der Zuschlag A berechnet werden.
Für die psychosomatische Grundversorgung kann Nr. 849 (verbale Intervention) zum Ansatz kommen. Sie entspricht, allerdings mit einer Mindestzeit von 20 Minuten, der Nr. 35110 im EBM. Die psychosomatische Diagnostik, entsprechend der Nr. 35100 im EBM, kann analog mit der Nr. 806 GOÄ (psychiatrische Behandlung, ebenfalls 20 Minuten Mindestzeit) berechnet werden.
Nr. 70 GOÄ analog oder Nr. 78
Ein Medikamentenplan ist analog mit der Nr. 70 GOÄ (kurze Bescheinigung) berechenbar. Für einen Nachsorgeplan (z. B. in Form des Nachsorgepasses) ist die Nr. 78 GOÄ (Behandlungsplan …) berechenbar. Bei Tumorkranken ist die Nr. 78 auch dann berechenbar, wenn keine Chemotherapie erfolgt.
Nr. 60 GOÄ
Gespräche mit mitbehandelnden Ärztinnen und Ärzten sind, sofern sie die Erörterung diagnostischen oder therapeutischen Vorgehens betreffen, mit der Nr. 60 GOÄ (Konsil) berechenbar. Dies ist allerdings in der Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft mit Kolleginnen und Kollegen gleicher oder ähnlicher Fachrichtung ausgeschlossen. Im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist das Konsil dann berechenbar, wenn die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt anderer Fachrichtung ist und getrennt von Ihnen abrechnet.
Faktorsteigerung
Die hier vorgestellten Leistungen sind bei palliativmedizinischer Betreuung in der Regel zeitaufwendiger, auch schwieriger als durchschnittlich. Dann trifft das nach § 5 GOÄ zulässige Kriterium „Schwierigkeit des Krankheitsfalles“ für einen höheren Faktor (bis 3,5-fach) zu.
Wichtig
Spezielle Leistungspositionen für die palliativmedizinische Betreuung gibt es in der GOÄ nicht. Abgerechnet wird mit den in der GOÄ vorhandenen Leistungen.
Im Beitrag sind in diesem Zusammenhang typische Leistungen vorgestellt. Diese sind nicht abschließend. Selbstverständlich sind alle anderen Leistungen (z. B. Injektion eines Medikaments, Infusion, EKG und andere spezielle Untersuchungen) – unter Beachtung von Abrechnungsbestimmungen – zusätzlich berechenbar.
Bei Leistungen, die bis 3,5-fach gesteigert werden können, trifft bei palliativmedizinischer Betreuung in der Regel die „Schwierigkeit des Krankheitsfalles“ als Grund für die Faktorsteigerung zu.
Viele dieser Leistungen sind auch telemedizinisch erbringbar. Zusammenstellungen und Erläuterungen dazu finden Sie bei der Bundesärztekammer (bundesaerztekammer.de).
Einzelheiten zu den Leistungen finden Sie in früheren Ausgaben.