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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Patient erscheint nicht: vergeblich, aber nicht umsonst gewartet

Zur Berechnung eines Ausfallhonorars hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Position der Ärzteschaft gestärkt.


18.08.2023
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Wenn eine Patientin oder ein Patient zum vereinbarten Termin ohne rechtzeitige Absage nicht erscheint, haben Sie einen Anspruch auf die Vergütung der vorgesehenen Leistung(en), ohne dass Sie verpflichtet sind, die Leistungen nachzuholen. Das ergibt sich aus den § 615 und 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Voraussetzung: Die Patientin bzw. der Patient weiß, dass der Termin ausschließlich für sie oder ihn freigehalten wird (was z. B. bei psychotherapeutischen Behandlungen häufig der Fall ist) und dass Ihnen ein Schaden entsteht. Kann die Zeit einfach durch Behandlung anderer Personen genutzt werden, ist der Anspruch kaum durchsetzbar. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die vereinbarte Leistung zum Termin auch erbringen könnten (vgl. BGH-Urteil). Grundsätzlich kann die Patientin oder der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit und ohne Gründe kündigen (vgl. § 627 Abs. 1 BGB). Sicher ist, ein Ausfallhonorar im (schriftlichen) Behandlungsvertrag oder gesondert zu vereinbaren.

Vorherige schriftliche Vereinbarung

  • Das Ausfallhonorar muss vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden. Integriert man die Vereinbarung in den Behandlungsvertrag sollte der Text hervorgehoben sein. So beugt man möglichen Einwänden hinsichtlich einer „überraschenden Klausel“ vor.
  • In der Vereinbarung sollte stehen, dass die Patientin bzw. der Patient darüber informiert wird, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie bzw. ihn reserviert ist, dass der Termin (z. B.) spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden kann und anderenfalls die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werde.
  • Die Höhe des Ausfallhonorars sollte klar festgelegt werden. Auch, dass die Patientin oder der Patient mit dieser Regelung einverstanden ist, sollte angeführt sein.
  • Ein Exemplar der Vereinbarung erhält die Patientin oder der Patient.

Wichtig

Die wichtigsten Voraussetzungen sind ein fest reservierter Termin, dass die Zeit nicht für andere Patientinnen und Patienten genutzt werden kann und die vorherige schriftliche Vereinbarung.

Der BGH sagt, dass es grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund abgesagt wird und dass Ausfallhonorar auch mit GKV-Versicherten vereinbart werden kann.

Eine im Einzelfall zu klärende Frage ist, ob dann, wenn vor dem Termin der Behandlungsvertrag insgesamt gekündigt wird, ein Ausfallhonorar durchgesetzt werden kann. Dieser Fall ist aber bisher selten.

Bei telefonischen Terminvereinbarungen sind die notwendigen Formalien kaum einzuhalten. Häufig helfen Erinnerungen per Telefon oder E-Mail ein oder zwei Tage vor der Behandlung.

Höhe des Ausfallhonorars

Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es unterschiedlichste Meinungen und auch Gerichtsurteile. Grundsätzlich kann die Ärztin oder der Arzt die „entgangenen“ Leistungen berechnen, was aber unüblich ist und möglichen Einwänden hinsichtlich ersparter Kosten Raum bietet. Letzteres kann man berücksichtigen, indem man die Leistungen mit einem reduzierten Faktor ansetzt. Gängig ist die Vereinbarung einer Art „Erziehungsgeld“ (z. B. 50 €).

GKV-Versicherte und erkrankungs­bedingt nicht rechtzeitige Absage

Der BGH bestätigt im Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21), dass auch mit GKV-Versicherten ein Ausfallhonorar vereinbart werden kann. Weiterhin bestätigt der BGH den Anspruch auf Ausfallhonorar auch unter dem Umstand, dass der Termin erkrankungsbedingt abgesagt wird.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter für ihre Kinder die Termine um 7.30 Uhr des vereinbarten Tages beide abgesagt, weil in der Nacht „Erkältungssymptome“ aufgetreten waren, die auch auf eine COVID-19-Infektion hinweisen konnten. Das gab den Ausschlag dafür, dass vorliegend doch kein Ausfallhonorar berechnet werden konnte, denn es bestand die Corona-Schutzverordnung und (etwas vereinfacht) die Therapeutin, hätte die Termine ihrerseits nicht durchführen können.

Die Berechnung des Ausfallhonorars war im Anmeldeformular wie folgt gefasst: 

„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.“

Wie wird Ausfallhonorar steuerlich behandelt?
Steuerlich wird Ausfallhonorar als Einkommen behandelt. Umsatzsteuerlich wird davon ausgegangen, dass nur Vorgänge eines Leistungsaustauschs Umsatzsteuer auslösen können, somit nicht Ausfallhonorar, das den Charakter eines Schadenersatzes hat.