Frage: Kann ich nach Rückgabe meiner Zulassung eigene Patienten noch im Notfall behandeln? Wenn ja, wie? Gibt es Übergangsquartalsregelungen nach der Zulassungsrückgabe während der Praxissitzausschreibung durch den Zulassungsausschuss?
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Antwort:
Es scheint sich hier nicht um Notfallbehandlungen im Rahmen des durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und/oder die Ärztekammer organisierten Bereitschaftsdienstes zu handeln, sondern vielmehr um Patientinnen und Patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt aus Anhänglichkeit oder sonstigen Gründen außerhalb dieses Bereitschaftsdienstes aufsuchen. In dieser Situation gilt: Eine Abrechnung von GKV-versicherten Patientinnen und Patienten nach erfolgter und wirksam gewordener Rückgabe der KV-Zulassung durch eine Ärztin oder einen Arzt ist dann ab dem Folgetag zu Lasten der GKV direkt nicht mehr möglich. Damit bleibt lediglich eine private Abrechnung nach den Gebührensätzen der GOÄ. Auch dann sind aber die Vorgaben der GOÄ vollumfänglich gültig (Begründung bei Überschreiten des Schwellensatzes, Höchstsatzregelung, Rechnungsstellung gemäß § 12 GOÄ u. v. a.). Eine andere Abrechnungsmöglichkeit ist aufgrund des § 1 Abs. 1 GOÄ nicht erlaubt.
§ 1 Abs. 1 GOÄ:
„1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass eine regelhafte Abrechnung unter dem Einfachsatz als auch eine Abrechnung mittels Pauschalen nach den Aussagen der Bundesärztekammer aus dem Jahre 2008 nicht erlaubt ist.
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 31–32 (04.08.2008), Seite A–1706:
„Eine Abrechnung mittels Pauschalen ist ebenso wenig zulässig, wie eine regelhafte Berechnung der Leistungen unter dem 1,0-fachen Gebührensatz (§ 5 GOÄ „Bemessung der Gebühren“).“
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