Patientin akzeptiert Steigerungssatz im Nachhinein nicht mehr
Frage: Ich bin Orthopäde und auf Ihren Beitrag hinsichtlich des Steigerungssatzes bei der Postbeamten-Kasse gestoßen. Mich interessiert Ihre Meinung zu einem Fall in meiner Praxis: Eine Privat-Patientin wird in meiner Sprechstunde vorstellig mit akuten Schulterschmerzen bei Omarthrose und Ruptur der Rotatorenmanschette. Ein Lungen-Ca ist zudem vorbekannt. Vor der Konsultation füllt sie eine Einverständniserklärung aus, in der ein 2,3-facher Steigerungssatz gemäß GOÄ vereinbart wird, unabhängig von der Erstattung der jeweiligen Kasse. Dies wird anstandslos unterschrieben. Nach Rechnungsstellung wird aber nur der 1,2-fache Satz bezahlt ohne Rücksprache. Bei Ankündigung eines Inkassoverfahrens erreicht mich ein Brief der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), dass ich den 1,2-fachen Satz zu akzeptieren hätte, egal welche schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Ist das richtig?
Ich bin Orthopäde und auf Ihren Beitrag hinsichtlich des Steigerungssatzes bei der Postbeamten-Kasse gestoßen. Mich interessiert Ihre Meinung zu einem Fall in meiner Praxis: Eine Privat-Patientin wird in meiner Sprechstunde vorstellig mit akuten Schulterschmerzen bei Omarthrose und Ruptur der Rotatorenmanschette. Ein Lungen-Ca ist zudem vorbekannt. Vor der Konsultation füllt sie eine Einverständniserklärung aus, in der ein 2,3-facher Steigerungssatz gemäß GOÄ vereinbart wird, unabhängig von der Erstattung der jeweiligen Kasse. Dies wird anstandslos unterschrieben. Nach Rechnungsstellung wird aber nur der 1,2-fache Satz bezahlt ohne Rücksprache. Bei Ankündigung eines Inkassoverfahrens erreicht mich ein Brief der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), dass ich den 1,2-fachen Satz zu akzeptieren hätte, egal welche schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Ist das richtig?
Antwort:
Der betreffende Beitrag befasste sich mit der Abrechnung gegenüber Patienten, die im Basis- und Standardtarif versichert sind. Dass auch für vertragsärztlich tätige Ärzte die Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit der Privaten Krankenversicherung (PKV) verbindlich ist, haben wir dargestellt und in der Übersicht die Steigerungsfaktoren angeführt (dort für Basistarifversicherte 0,9/1,0/1,2).
Weil die KV eingeschaltet und der Faktor 1,2 angesprochen ist, handelte es sich offenbar um eine im Basistarif versicherte Patientin. Wenn die Patientin das nicht im Vorfeld der Behandlung klärt, ist sie „eigentlich“ zur Zahlung „normal nach GOÄ“ verpflichtet. „Eigentlich“, weil es nur schwer durchsetzbar ist. Raten kann man dazu nicht, es fehlt – wie Sie ja selbst gesehen haben – an der Unterstützung durch die KV, erst recht durch die PKV. Der monetäre Zugewinn ist den Ärger nicht wert.
Vorbeugen kann man solch einem Ärgernis durch eine entsprechende Fassung des Behandlungsvertrags. Nach „besonderen Versicherungsverhältnissen“ explizit und hervorgehoben fragen (z. B. durch Ankreuzfelder) und deutlich (fett und etwas größer) anführen, dass bei Verschweigen die Differenz zur Erstattung selbst zu zahlen ist). Erfahrungsgemäß hilft das und die dann noch seltenen Fälle wären auch eher durchsetzbar.
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