Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Photodynamische Therapie analog abrechnen

Die photodynamische Diagnostik und Therapie muss in der GOÄ analog berechnet werden. Empfehlungen der Bundesärztekammer bilden dafür die Grundlage.


04.09.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Die Bundesärztekammer (BÄK) empfiehlt die folgende Abrechnung (Deutsches Ärzteblatt vom 18.01.2002):

  • Für die Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen Nr. 5442 GOÄ analog (600 Punkte, 62,95 €*). Die Kosten für die pro Patientin/Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz sind nach § 10 GOÄ (Auslagenersatz) berechenbar.
  • Für das Erstellen eines Behandlungsplans für die dermatologische photodynamische Therapie Nr. 5800 GOÄ analog, einmal im Behandlungsfall, (250 Punkte, 26,23 €*).
  • Für die Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen Nr. 566 GOÄ analog (500 Punkte, 52,46 €*), bis zu zweimal im Behandlungsfall. Die Kosten für die pro Patientin/Patient verbrauchte photosensibilisierende Substanz sind nach § 10 GOÄ (Auslagenersatz) berechenbar.
  • Für weitere Bestrahlungsfelder bei ausgedehntem Befund Nr. 5802 GOÄ analog (200 Punkte, 20,98 €*).
  • Für jedes weitere Bestrahlungsfeld zusätzlich zu Nr. 5802 analog die Nr. 5803 GOÄ analog (100 Punkte, 5,83 €*).

Daneben ist bei topischer Applikation der Photosensibilisator berechnungsfähig: Nr. 209 GOÄ für das Auftragen des Photosensibilisators sowie Nr. 200 GOÄ (Okklusionsverband) und Nr. 530 GOÄ (Kaltpackung).

„Bestrahlungsfelder“

Als ein „Bestrahlungsfeld“ gilt in der GOÄ das, was ohne Umlagerung der Patientin bzw. des Patienten oder Veränderung der Lichtquelle bestrahlbar ist.

Kombinationsmöglichkeiten

Wichtig

  • Bei der Abrechnung der PDD/PDT nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer sind die möglichen Zusatzleistungen zu beachten.
  • Bei der Durchführung als „Daylight-PDT“ durch die Patientin oder den Patienten selbst entfallen die Ziffern für die Lichtbestrahlung.
  • Vorbehandlungen sind eigenständig berechenbar, ggf. auch als Laserbehandlung mit den von der Bundesärztekammer dafür empfohlenen Ziffern.

Orientiert man seine Abrechnung an den BÄK-Empfehlungen, darf man die Kombinationsmöglichkeiten nicht übersehen. Das heißt, dass zu der Nr. 566 analog für die „Kernleistung“ der PDT die nachfolgend angeführten Ziffern hinzutreten können. Das könnte (sofern erbracht) dann z. B. bei Behandlung von fünf Feldern so aussehen: 2 x Nr. 566 analog + 2 x Nr. 5802 analog + Nr. 5803 analog.

Vorbehandlung

Nicht nur ein erstellter „Behandlungsplan“ (nach Nr. 5800 analog) und eine „photodynamische Diagnostik“ (nach Nr. 5442 analog) sind zusätzlich berechnungsfähig, auch die Vorbehandlung. Je nach erfolgtem Verfahren können das z. B. die Nrn. 745 (Kürretage, 46 Punkte, 2,3-fach 6,17 €) sein, bei Vorbehandlung mit dem CO2-Laser auch die Nr. 2440 analog zzgl. Zuschlag 444 GOÄ bzw. 2885 analog bzw. 2886 analog gemäß den Empfehlungen der BÄK zur dermatologischen Laserbehandlung von Hauterkrankungen/-veränderungen. Auf die Nrn. 209, 200 und 530 GOÄ sowie die Berechnung der Kosten für den Photosensibilisator weist die BÄK hin.

Daylight-PDT

Bei der „Daylight-PDT“ erfolgt keine „Lichtbestrahlung“ durch die Ärztin oder den Arzt, sondern durch die Patientin oder den Patienten selbst unter Tageslicht. In dem Fall sind die Nrn. 566 analog für die „Grundleistung“ und 5802 analog und 5803 analog für weitere Bestrahlungsfelder nicht berechenbar. Nicht zu verwechseln damit ist die Verwendung von „Daylight“ (tageslicht-ähnliches Spektrum, „indoor light PDT“) als Belichtungssystem in der Praxis. Dies bleibt berechenbar. Wird dazu eine Kabine verwendet, entfallen die Ziffern für „weitere Bestrahlungsfelder“.