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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Postoperative Behandlungen

Abrechnung postoperativer Behandlungen: Hausärztinnen und Hausärzte führen ambulante Operationen in der Regel in relativ geringem Umfang durch, sondern überweisen Patientinnen und Patienten häufig zu operativ tätigen Kolleginnen und Kollegen der Fachrichtungen. Die ambulante postoperative Behandlung findet hingegen häufig in der hausärztlichen Praxis statt.


13.03.2025
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Hausärztinnen und Hausärzte müssen bei der Abrechnung postoperativer Behandlungen bzw. den damit im Zusammenhang erbrachten Leistungen beachten, ob der zuvor durchgeführte Eingriff ambulant, belegärztlich oder vollstationär erbracht wurde.

Abrechnung postoperativer Behandlungen

Viele Operierende verweisen ihre Patientinnen oder Patienten nach einer ambulanten Operation zur Durchführung der postoperativen Behandlung an eine Hausarztpraxis. Geschieht dies, müssen die Operierenden auf der Überweisung das Operationsdatum und die für die postoperative Behandlung zutreffende GOP angeben.

Unabhängig davon, welche GOP für die postoperative Behandlung angegeben wird, können Hausärztinnen und -ärzte die postoperative Behandlung jedoch immer nur nach GOP 31600 abrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Operierenden eine andere GOP mit einer der Nrn. 31601 bis 31738 für die postoperative Behandlung angegeben haben. Diese GOP können nur Fachärztinnen und -ärzte für die postoperative Behandlung berechnen.

Für Hausärztinnen und Hausärzte GOP 31600

Mit der Abrechnung der GOP 31600 ist auf den Abrechnungsunterlagen das mitgeteilte Operationsdatum anzugeben. Der Grund: Eine Reihe von GOP sind bis 21 Tage nach dem Operationsdatum von der Berechnung neben der 31600 ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. die Behandlung sekundär heilender Wunden nach GOP 02310. Auch kleinchirurgische Eingriffe nach den GOP 02300 bis 02302 sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Wichtig

  • Die GOP 31600 für die postoperative Behandlung ist nur für Hausärztinnen und -ärzte berechnungsfähig.
  • Die GOP 31600 ist nur nach ambulanten Operationen, abgerechnet mit einer GOP aus Kapitel 31.2 des EBM, berechnungsfähig.
  • Mit Abrechnung der GOP 31600 das von den Operierenden mitgeteilte Operationsdatum angeben.
  • Auch wenn die Operierenden für die Berechnung der postoperativen Behandlung eine andere GOP als die 31600 angibt, müssen Hausärztinnen und Hausärzte die GOP 31600 für die postoperative Behandlung abrechnen.

Die GOP 31600 kann im Zeitraum von 21 Tagen bei derselben Person nach einer ambulanten Operation nur einmal berechnet werden. Dies gilt auch, wenn in diesem Zeitraum verschiedene ambulante Eingriffe aus Kapitel 31.2 des EBM und ggf. auch durch verschiedene Operierende durchgeführt werden. Bei mehreren Operationen in größeren Zeitabständen als 21 Tage kann die GOP 31600 erneut berechnet werden. Dies gilt jedoch nur im selben Quartal und bei denselben Patientinnen und Patienten. 

Die GOP 31600 kann für die postoperative Behandlung nur nach ambulanten Operationen, abgerechnet aus Kapitel 31.2 des EBM, berechnet werden. Nach belegärztlich oder vollstationär durchgeführten Eingriffen sind die im Rahmen der postoperativen Behandlung erbrachten Leistungen nach den dafür infrage kommenden EBM-Positionen abzurechnen.

Fehlerquelle: Doppelte Abrechnung 

Die postoperative Behandlung mit einer GOP aus Kapitel 31.4 des EBM (GOP 31600 bis 31738) kann von den Operierenden selbst oder auf Überweisung von einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt erbracht und abgerechnet werden. Aber alternativ nur von einem der beiden. Bei Abrechnungsprüfungen wurde festgestellt, dass Operierende Nachbehandelnden neben dem Operationsdatum auch eine GOP für die postoperative Behandlung mitgeteilt haben. Die Nachbehandelnden rechneten diese dann ab. In beanstandeten Fällen hatten aber die Operierenden selbst auch eine GOP für die postoperative Behandlung bei denselben Versicherten abgerechnet. So lag eine unzulässige Doppelabrechnung der postoperativen Behandlung vor.

Es ist davon auszugehen, dass in derartigen Fällen von Doppelabrechnung der Operierenden die entsprechende GOP für die postoperative Behandlung gestrichen wird, weil den Nachbehandelnden in unzulässiger Weise eine GOP für die postoperative Behandlung mitgeteilt wurde.