Praxishinweise zur Abrechnungsbeschränkung „je Sitzung“
Bei der Liquidation von IGeL ist die Abrechnungsbestimmung „je Sitzung“ ebenso zu beachten wie bei der Liquidation von Privatpatientinnen und -patienten und auch bei der Kassenabrechnung.
Zahlreiche Gebührenordnungspositionen (GOP) der GOÄ und des EBM sind bei der Berechnung auf „je Sitzung“ begrenzt: Weder in der GOÄ noch im EBM ist definiert, wie der Terminus „je Sitzung“ als Bestandteil zahlreicher Leistungslegenden in der täglichen Praxis zu berücksichtigen ist.
„Je Sitzung“ im EBM
Im für Hausärztinnen und -ärzte relevanten Teil des EBM betrifft die Begrenzung „je Sitzung“ hauptsächlich physikalisch-medizinische Leistungen (s. Tab.). In den Leistungslegenden zu diesen Positionen sind verschiedene Leistungsbestandteile mittels „und/oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungsbegrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden. Auch wenn bei den meisten GOP der Zusatz „je Sitzung“ nicht vermerkt ist, resultiert daraus keine Berechtigung zu einer Mehrfachberechnung im Rahmen einer Konsultation (= einer Sitzung). Beispiel: Bei einer spirografischen Untersuchung nach GOP 03330 (GOÄ-Nr. 605) wird eine Bronchospastik festgestellt. Nach Gabe eines Broncholytikums wird zur Kontrolle des Behandlungsergebnisses eine weitere Spirografie durchgeführt, die GOP 03330 (GOÄ-Nr. 605) ist aber dennoch nur einmal berechnungsfähig.
Wichtig
„Je Sitzung“: Die GOP des EBM und die Ziffern der GOÄ sind in der Regel nur einmal im Rahmen einer Sitzung berechnungsfähig.
Eine Sitzung beinhaltet den gesamten Behandlungsumfang einer Position im Rahmen einer Konsultation, bis die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen hat.
GOP, bei denen mehrere Leistungsinhalte durch „und/oder“ miteinander verknüpft sind, können in einer Sitzung nur einmal berechnet werden.
„Je Sitzung“ in der GOÄ
Einige der Positionen, die „je Sitzung“ bei der Liquidation von IGeL und bei Privatversicherten nach der GOÄ berechnungsfähig sind, finden Sie in der Tabelle.
Auslegung von „je Sitzung“
Die Auslegung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ und damit auch für IGeL identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen haben. Es können sich mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn derselbe Versicherte an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere Behandlung mit Abrechnung derselben GOÄ- oder EBM-Positionen erfolgt. Die erneute Abrechnung derselben GOP an demselben Tag ist mit Uhrzeitangabe zu kennzeichnen. Häufigste Fehlauslegung: Der Versicherte verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin bzw. dem Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Begründung beruht. Wird z. B. eine als IGeL zu liquidierende Großmassage (GOÄ-Nr. 521) auf ärztliche Veranlassung oder auf Wunsch des Versicherten unterbrochen, resultiert daraus keine erneute Berechnungsmöglichkeit. Anders wäre es, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder dem Versicherten nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Aknebehandlung (GOÄ-Nr. 758) der „je Sitzung“ ertrag- oder zumutbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine unter Umständen auch längere Pause eingelegt werden muss.
„Je Sitzung“ im EBM
„Je Sitzung“ in der GOÄ
Inhalationsbehandlungen nach den GOP 02500 und 02501
Wärme-/Elektrotherapien nach den GOP 02510, 02511 und 02512
Behandlung des diabetischen Fußes nach GOP 02311, je Bein je Sitzung
Behandlung venöser Ulcera cruris GOP 02310, je Bein je Sitzung
Kompressionstherapie nach GOP 02313, je Bein je Sitzung
Kryotherapie, Nr. 740
Epilationen, Nr. 742
Schleifen der Haut, Nr. 743
Dermatoskopie, Nr. 750
Hochtouriges Schleifen der Haut, Nr. 755
Eröffnung von Akneknoten, Nr. 758
Varizenverödung, Nr. 764
Hämorrhoidenligatur, Nr. 766
Massagen, Nrn. 520 und 521
Heiß-/Kaltpackungen, Nr. 530
Infrarotbehandlungen, Nr. 538 usw.
Positionen im EBM und in der GOÄ, bei denen die Abrechnungsbeschränkung „je Sitzung“ greift.
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