Bei Privatpatientinnen und -patienten ist die Akupunkturbehandlung nicht nur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) oder bei Gonarthrose (wie bei EBM-Ziffer 30791) abrechenbar.
Privat sind Akupunkturbehandlungen beispielsweise auch bei Schulter- oder Ellenbogenschmerzen, Karpaltunnelsyndrom, Allergien oder auch zur Raucherentwöhnung berechenbar. Allerdings sollte man ggf. bedenken, dass nicht jede Akupunkturbehandlung auch von den Kostenträgern erstattet wird. So ist sie bei Indikationen wie Raucherentwöhnung auch bei Privatversicherten eine IGeL.
Andere Indikation oder Technik
Die Leistungslegenden der Nrn. 269 und 269a GOÄ sind auf die „klassische“ Nadelakupunktur und die Behandlung von Schmerzen abgestellt. Bei anderen Indikationen als die Schmerzbehandlung oder anderen Techniken als einer Nadelakupunktur kann die Abrechnung mit denselben Ziffern erfolgen, dann aber als Analogabrechnung gekennzeichnet. Ob die Akupunkturbehandlung als Trigger-, Körper- oder Ohrakupunktur erfolgt, spielt keine Rolle. Meist kommt in der hausärztlichen Praxis die Nr. 269a (Mindestdauer 20 Minuten) zum Ansatz, seltener die Nr. 269 (s. Tab.). Die Nrn. 269 bzw. 269a sind nur jeweils einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechenbar. Die Zahl der berechenbaren Sitzungen richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Es gibt keine Begrenzung im (in der GOÄ ohnehin anderen) Behandlungsfall. Im Streitfall hilft meist ein Hinweis auf seriöse Fachliteratur, dass der Kostenträger einlenkt oder zumindest die Patientin oder der Patient eine eventuelle Differenz aus eigener Tasche zahlt. Mit der Gebühr ist der gesamte Vorgang vergütet – vom Aufsuchen der Akupunkturpunkte (auch mit besonderen Methoden wie z. B. Pulskontrolle) bis zum Entfernen der Nadeln.
Wichtig
In der GOÄ sind Nadelstich-Akupunkturen zur Schmerzbehandlung nicht auf chronische Schmerzen der LWS bzw. bei Gonarthrose beschränkt. Andere Akupunkturformen oder andere Indikationen können mit den Nrn. 269 oder 269a analog abgerechnet werden.
z. B. Moxa-Stimulation, eine erheblich längere Dauer oder die Anwendung besonders vieler Nadeln sind zulässige Gründe für einen höheren Faktor (bis 3,5-fach).
Auch bei der Behandlung von Privatversicherten ist eine entsprechende Qualifikation für die Akupunkturbehandlung Abrechnungsvoraussetzung. Dies muss aber nicht die KV-Zulassung sein. Testate anerkannter Fachgesellschaften oder qualifizierte Fortbildungen zählen genauso.
Einen Komplex wie Nr. 30790 EBM (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung) gibt es in der GOÄ nicht. Diagnostische Leistungen und Beratungen sind in der GOÄ „ganz normal“ abrechenbar – selbstverständlich unter Beachtung eventuell zutreffender Abrechnungsbestimmungen (wie z. B. der Beschränkung bei den Nrn. 1 und 5 im Behandlungsfall).
Delegation
Indikationsstellung und Durchführung der Akupunktur (das Setzen der Nadeln) sind nicht delegierbar. Die Überwachung der Patientin oder des Patienten während der Sitzung und die Entfernung der Nadeln können jedoch an eine Medizinische Fachangestellte (MFA) delegiert werden.
Faktorsteigerung, Auslagen
Dauert die Behandlung viel länger als 20 Minuten (z. B. 35 Minuten) oder müssen besonders viele Nadeln gesetzt werden oder erfolgt eine Stimulation (Moxa), sind das zulässige Gründe für den Ansatz eines höheren Faktors. Die Kosten für die Nadeln können nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnet werden, wenn sie den Betrag von einem Euro überschreiten (würden). Sonst sind sie nach § 10 GOÄ nicht berechenbares „Kleinmaterial“.
Qualifikation
Eine „Genehmigung“ für die Akupunkturbehandlung ist in der Privatbehandlung nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Befähigung muss aber im Streitfall nachgewiesen werden können, z. B. eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), eine Zusatzqualifikation bzw. Zertifizierung der Ärztekammer oder anerkannter Fachgesellschaften. Grundsätzlich sind auch andere Wege der Fortbildung (z. B. Tätigkeit unter Anleitung) anerkannt, wenn sie in Art und Inhalt vergleichbar sind.
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten Akupunktur
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
269
Akupunktur (Nadelstichtechnik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
200
2,3
26,81 €
269a
Akupunktur (Nadelstichtechnik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung, mit einer Mindestdauer von 20 Minuten
350
2,3
46,92 €
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