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Strategisch verkaufen

Praxisnachfolge braucht mehr Feinschliff als Hauruck

Mehr Angebot als Nachfrage: Die Nachfolgesuche ist vielerorts anspruchsvoller geworden. Umso wichtiger ist es, die Praxis rechtzeitig „übergabefähig“ zu machen. Wer frühzeitig plant, kann den Praxiswert verbessern und steuerliche Risiken bei Verkauf oder Übertragung begrenzen.


03.09.2026
S. Fischer
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Die Übergabe einer Arztpraxis zählt – neben ihrer Übernahme – zu den wirtschaftlich wichtigsten Entscheidungen im Berufsleben. In der Beratung zeigt sich jedoch immer wieder: Viele Praxisinhaber legen mit der Nachfolgeplanung zu spät los. Aus steuerlicher Sicht ist das riskant. Denn wichtige Weichen werden nicht erst im Kaufvertrag gestellt, sondern Jahre zuvor – bei Struktur, Zahlen und Organisation.

So beginnt die Praxisnachfolge nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Frage, wie übertragbar die Praxis tatsächlich ist. Was zählt, sind belastbare Abläufe und stabile Gewinne. Aus Käufersicht sind dabei nicht allein historische Umsätze entscheidend, sondern nachhaltig erzielbare Erträge. Eine Praxis, die stark von der Person des Inhabers abhängt, oder eine, deren Kostenstruktur nicht nachvollziehbar oder sinnvoll aufgestellt ist, erzielt regelmäßig einen geringeren Kaufpreis.

Zur Vorbereitung der Nachfolgesuche gehören daher zunächst mal transparente Zahlen: aktuelle Auswertungen, ein Anlagenverzeichnis, eine nachvollziehbare Personal- und Kostenstruktur sowie ein realistischer Blick auf die Ertragskraft.

Praxiswert aktiv entwickeln

Schon kleine Verbesserungen können den Praxiswert spürbar erhöhen. Steigt der nachhaltig erzielbare und auf den Nachfolger übertragbare Gewinn einer Praxis etwa von 240.000 € auf 270.000 €, verbessert sich die Ertragsbasis um 30.000 € – pro Jahr. Je nach Bewertungsansatz, Kapitalisierungsfaktor und Risikoeinschätzung kann dies den erzielbaren Kaufpreis deutlich erhöhen. Entscheidend ist, dass die Verbesserung dauerhaft, dokumentiert und nicht allein an die Person des bisherigen Inhabers gebunden ist.

Veräußerungsgewinn richtig berechnen

Der Veräußerungsgewinn aus einer Arztpraxis ist grundsätzlich steuerpflichtig. Er errechnet sich in der Regel aus Kaufpreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert des Betriebsvermögens. Wichtig ist, Kaufpreisbestandteile, mitveräußerte Wirtschaftsgüter und Nebenkosten sauber zu dokumentieren.

Beispielrechnung für eine gut eingeführte Praxis:

Verkaufspreis: 250.000 €
- Veräußerungskosten: 15.000 €
- Buchwert: 35.000 €
= steuerpflichtiger Gewinn: 200.000 €

Zu beachten ist: Viele ärztliche Praxen ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einer Praxisveräußerung kann deshalb ein Übergangsgewinn entstehen, etwa durch offene Honorarforderungen oder Verbindlichkeiten, die entsprechend noch nachwirken.

Freibetrag und Tarifermäßigung realistisch einordnen

Ob dieser Gewinn begünstigt besteuert werden kann, hat erheblichen Einfluss auf die Nettobelastung. Der Gesetzgeber hat Veräußerungsgewinne einkommensteuerrechtlich privilegiert. Bei der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EstG wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt und die individuelle Einkommensteuer wird dann von dieser niedrigeren Basis berechnet.

Zudem werden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) gewährt.

Der Freibetrag wird häufig überschätzt. Zwar kann er bis zu 45.000 € betragen, wenn der Praxisabgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Er wird jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 € gekürzt und entfällt ab 181.000 € vollständig. Bei wirtschaftlich gut aufgestellten Praxen läuft er daher häufig ins Leere.

Häufig wichtiger ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Sie kann bei höheren Veräußerungsgewinnen die Progressionswirkung mindern. Neben der Fünftelregelung kann – unter zusätzlichen Voraussetzungen – ein ermäßigter Steuersatz zum Einsatz kommen. Dieser darf allerdings nur einmal im Leben beansprucht werden.



Aufgabe der Freiberuflichkeit nötig

Steuerliche Begünstigungen greifen jedoch nicht automatisch. Voraussetzung ist eine echte Praxisveräußerung: Die wesentlichen Grundlagen der Praxis gehen insgesamt auf den Erwerber über – etwa Patientenstamm, Praxiswert, wesentliche Geräte und gegebenenfalls Praxisräume. Zudem muss der Verkäufer seine freiberufliche Tätigkeit in dieser Praxis im Wesentlichen einstellen. Wird die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis in nicht nur unerheblichem Umfang fortgeführt, kann dies die steuerliche Begünstigung gefährden. Die Frage einer späteren Mitarbeit sollte deshalb bereits vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Weiterarbeit nach dem Verkauf: steuerlich sensibel

Häufig stellt sich die Frage, ob nach der Abgabe weitergearbeitet werden darf. Der Wunsch, Patienten weiter zu begleiten oder den Übergang im Team abzusichern, ist nachvollziehbar – steuerlich aber sensibel.

Grundsätzlich gilt: Die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis muss zumindest vorübergehend eingestellt werden. Eine Tätigkeit als Angestellter beim Erwerber ist in der Regel weniger problematisch als die Weiterbehandlung eigener Patienten im gleichen räumlichen und wirtschaftlichen Umfeld. Eine geringfügige Weiterarbeit kann unschädlich sein, sollte aber vorab geprüft und dokumentiert werden. Entscheidend sind Umfang, Ort, Abrechnungsweg und ob der bisherige Patientenstamm weiter auf eigene Rechnung genutzt wird.

Praxisbeispiel: Ein Arzt verkauft seine Praxis und arbeitet für eine Übergangszeit angestellt beim Nachfolger mit. Das ist steuerlich anders zu beurteilen als eine Konstellation, in der er kurz nach dem Verkauf im selben Umfeld wieder eigene Patienten auf eigene Rechnung behandelt.

Familiennachfolge und Erbrecht mitdenken

Nicht jede Nachfolge ist ein klassischer Verkauf. In der Praxis kommen auch unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragungen vor, etwa an Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Wird eine Praxis unentgeltlich im Ganzen übertragen, kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG eine Buchwertfortführung möglich sein. Die stillen Reserven werden dann nicht sofort besteuert, sondern gehen auf den Nachfolger über.

Das setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Dazu zählen insbesondere Patientenstamm und Praxiswert. Praxisräume oder eine Praxisimmobilie können ebenfalls wesentlich sein, wenn sie für den Betrieb prägend sind oder erhebliche stille Reserven enthalten.

Gerade bei Familienkonstellationen sollten Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Erbrecht gemeinsam betrachtet werden. Soll beispielsweise nur ein Kind die Praxis übernehmen, sind Ausgleichsregelungen, Pflichtteilsrisiken und die Liquidität des Übernehmers frühzeitig zu bedenken.

Fazit

Die Praxisnachfolge ist ein strategisches Projekt mit steuerlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen – und erfordert ein entsprechendes Gesamtkonzept. Fehler entstehen vor allem dann, wenn zu wenig Zeit zur Gestaltung bleibt, wenn steuerlich zu eindimensional gedacht oder die Weiterarbeit nach dem Verkauf unterschätzt wird.

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  • Selbst, wenn Nachfolgende gefunden sind, lauern Fallstricke. Zum Beispiel potenziell lang andauernde Nachbesetzungsverfahren. Es droht der Verlust des vereinbarten Kaufpreises. Wie sich dieses Risiko vertraglich mindern lässt, erfahren Sie hier.
  • Die eigene Hinterlassenschaft – insbesondere Immobilien – steuerlich vorteilhaft für sich und seine Nachkommen zu gestalten, darum geht es in unserem Beitrag „Steuerfreundliche Alternativen zum Vererben“. 
Autor
Steffen Fischer
Steuerberater, Fachberater für den Heilberufebereich

Geschäftsführer der Fischer Steuerberatungsgesellschaft

IFU/ISM gGmbH