Die Übergabe einer Arztpraxis zählt – neben ihrer Übernahme – zu den wirtschaftlich wichtigsten Entscheidungen im Berufsleben. In der Beratung zeigt sich jedoch immer wieder: Viele Praxisinhaber legen mit der Nachfolgeplanung zu spät los. Aus steuerlicher Sicht ist das riskant. Denn wichtige Weichen werden nicht erst im Kaufvertrag gestellt, sondern Jahre zuvor – bei Struktur, Zahlen und Organisation.
So beginnt die Praxisnachfolge nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Frage, wie übertragbar die Praxis tatsächlich ist. Was zählt, sind belastbare Abläufe und stabile Gewinne. Aus Käufersicht sind dabei nicht allein historische Umsätze entscheidend, sondern nachhaltig erzielbare Erträge. Eine Praxis, die stark von der Person des Inhabers abhängt, oder eine, deren Kostenstruktur nicht nachvollziehbar oder sinnvoll aufgestellt ist, erzielt regelmäßig einen geringeren Kaufpreis.
Zur Vorbereitung der Nachfolgesuche gehören daher zunächst mal transparente Zahlen: aktuelle Auswertungen, ein Anlagenverzeichnis, eine nachvollziehbare Personal- und Kostenstruktur sowie ein realistischer Blick auf die Ertragskraft.
Praxiswert aktiv entwickeln
Schon kleine Verbesserungen können den Praxiswert spürbar erhöhen. Steigt der nachhaltig erzielbare und auf den Nachfolger übertragbare Gewinn einer Praxis etwa von 240.000 € auf 270.000 €, verbessert sich die Ertragsbasis um 30.000 € – pro Jahr. Je nach Bewertungsansatz, Kapitalisierungsfaktor und Risikoeinschätzung kann dies den erzielbaren Kaufpreis deutlich erhöhen. Entscheidend ist, dass die Verbesserung dauerhaft, dokumentiert und nicht allein an die Person des bisherigen Inhabers gebunden ist.
Veräußerungsgewinn richtig berechnen
Der Veräußerungsgewinn aus einer Arztpraxis ist grundsätzlich steuerpflichtig. Er errechnet sich in der Regel aus Kaufpreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert des Betriebsvermögens. Wichtig ist, Kaufpreisbestandteile, mitveräußerte Wirtschaftsgüter und Nebenkosten sauber zu dokumentieren.
Beispielrechnung für eine gut eingeführte Praxis:
Verkaufspreis: 250.000 €
- Veräußerungskosten: 15.000 €
- Buchwert: 35.000 €
= steuerpflichtiger Gewinn: 200.000 €
Zu beachten ist: Viele ärztliche Praxen ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einer Praxisveräußerung kann deshalb ein Übergangsgewinn entstehen, etwa durch offene Honorarforderungen oder Verbindlichkeiten, die entsprechend noch nachwirken.
Freibetrag und Tarifermäßigung realistisch einordnen
Ob dieser Gewinn begünstigt besteuert werden kann, hat erheblichen Einfluss auf die Nettobelastung. Der Gesetzgeber hat Veräußerungsgewinne einkommensteuerrechtlich privilegiert. Bei der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EstG wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre verteilt und die individuelle Einkommensteuer wird dann von dieser niedrigeren Basis berechnet.
Zudem werden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) gewährt.
Der Freibetrag wird häufig überschätzt. Zwar kann er bis zu 45.000 € betragen, wenn der Praxisabgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Er wird jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 € gekürzt und entfällt ab 181.000 € vollständig. Bei wirtschaftlich gut aufgestellten Praxen läuft er daher häufig ins Leere.
Häufig wichtiger ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Sie kann bei höheren Veräußerungsgewinnen die Progressionswirkung mindern. Neben der Fünftelregelung kann – unter zusätzlichen Voraussetzungen – ein ermäßigter Steuersatz zum Einsatz kommen. Dieser darf allerdings nur einmal im Leben beansprucht werden.