Frage: Ist es korrekt, PSA-Wert-Kontrollen bei erhöhten Werten (ohne sonstige Parameter wie z. B. positiver Tastbefund) als IGeL abzurechnen oder müssen diese Werte als GKV-Leistung erbracht werden? Wie wird diese Leistung überhaupt in letzterem Fall dargestellt?
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Antwort:
Über den Normwert erhöhte Laborparameter sind aus kurativen Gründen immer kontrollbedürftig, da sie unter Umständen auf einen pathologischen Prozess im Körper hinweisen können. Dies trifft auch für einen erhöhten PSA-Wert zu, unabhängig davon, ob er im Rahmen einer kurativen Untersuchung oder einer Früherkennungsuntersuchung, das heißt eines Screenings ermittelt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob beim Patienten Beschwerden vorliegen oder ein anderweitiger organischer pathologischer Befund, wie z. B. ein verdächtiger Tastbefund der Prostata vorliegt. Die Kontrolle eines pathologischen Laborwerts kann somit niemals als IGe-Leistung durchgeführt und abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung der Laborkontrolle über die GKV muss zwingend im Diagnosenfeld der Abrechnung ein entsprechender ICD-Code eingegeben werden, wobei es auch eine Verdachts- (V) oder Ausschlussdiagnose (A) sein kann. Dieser Diagnoseeintrag ist auch dann in der Abrechnung des überweisenden Arztes erforderlich, wenn die Laborleistung selbst vom Laborfacharzt erbracht wird, da die Kosten der Untersuchung ja, egal wo sie erbracht wird, für den praxisspezifischen Fallwert des überweisenden Arztes berücksichtigt werden.
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