Psoriasis bedingt bei den Betroffenen mehr oder minder sichtbare Hautveränderungen, unter denen sie häufig mehr leiden als unter dem Juckreiz und der Schuppenbildung.
Psoriasis-Betroffene
suchen Hautarztpraxen häufiger auf als andere Patientinnen und Patienten. Bei den Arzt-Patienten-Kontakten (APK) bleibt es in der Regel bei Beratungen, Untersuchungen und Verordnungen. Besondere Berechnungsmöglichkeiten für die üblicherweise bei Psoriasis-Patientinnen und -Patienten durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gibt es im EBM nicht, diese sind mit der Berechnung der Grundpauschalen 10210 bis 10212 abgegolten. Berechnungsmöglichkeiten ergeben sich nur in speziellen Fällen, z. B. durch Laboruntersuchungen oder eine zusätzliche Allergiediagnostik.
Besonderheiten bei Psoriasis
Das durch den Juckreiz verursachte Kratzen kann zu offenen Wunden führen. Bei mindestens fünf persönlichen APK in demselben Quartal kann für die Behandlung der Wunden die GOP 10330 einmal abgerechnet werden (Komplex Wundbehandlung, 271 Punkte 31,14 €). Finden nur drei persönliche APK statt, kann für die Behandlung der offenen Wunden die GOP 02310 (Behandlungskomplex sekundär heilende Wunde, 212 Punkte, 24,36 €) einmal im Quartal berechnet werden.
Problem: In allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind Abrechnungsobergrenzen festgelegt, entweder in Form individueller Praxisbudgets oder als Regelleistungsvolumen. Werden zusätzlich zu den Grundpauschalen 10210 bis 10212 zusätzliche Leistungen abgerechnet, werden die Budgetobergrenzen schnell erreicht bzw. überschritten. Die überschüssig abgerechneten Punktzahlen werden nur mit einem Restpunktwert vergütet, der die Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht deckt. Einige KVen haben die Regelleistungsvolumina durch individuelle Praxisbudgets ersetzt. Bei der Festlegung der Praxisbudgets wird in der Regel auf die Abrechnungsergebnisse der Praxis in Vorquartalen zurückgegriffen und auf dieser Basis das Praxisbudget ermittelt.
Wichtig: Bei der Bildung dieser Budgets werden alle abgerechneten Leistungen einbezogen, unabhängig davon, ob diese wegen Budgetüberschreitungen vergütet wurden oder nicht. Eine Selbstbeschränkung bei der Abrechnung – etwa weil die Budgetobergrenzen erreicht sind – kann dazu führen, dass die auf der Basis von Vorquartalen ermittelten Praxisbudgets niedrig ausfallen. Deswegen: Alle erbrachten Leistungen unabhängig von der Vergütungsfrage abrechnen.
Psychische Alterationen
Die entstellenden Hautveränderungen bedingen häufig psychische Beeinträchtigungen. Etwa die Hälfte der niedergelassenen Hautärztinnen und -ärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den GOP 35100 und 35110. Kommt es zu Wechselwirkungen zwischen einer somatischen Erkrankung – hier der Psoriasis – und psychosomatischen Alterationen, ist bei Berechnung der GOP 35100 und 35110 neben der Psoriasis (ICD-10 Code L40.0–L40.9) eine korrelierende psychosomatische Erkrankung anzugeben, z. B. bei Minderwertigkeitskomplexen der ICD-10 Code F60.6. Bei Berechnung der GOP 35110 ist die F-Diagnose als gesichert anzugeben (Zusatz G), die Diagnostik nach GOP 35100 kann auch bei Verdachtsfällen oder zum Ausschluss einer psychosomatischen Erkrankung berechnet werden (Zusatz V oder A).
Fazit
Psoriasis-Patientinnen und -Patienten bedürfen einer intensiven Betreuung, verbunden zumeist mit mehreren APK im Quartal. Dem gegenüber sind die Abrechnungsmöglichkeiten nach dem EBM sehr begrenzt.
Erwogen werden kann auch eine Lichttherapie, in der Regel durchgeführt mit einer sogenannten Schmalband-UVB-Lichttherapie mit einer Wellenlänge von 311–313 nm, um das Risiko für Nebenwirkungen zu senken. Diese Therapie ist zu berechnen mit der GOP 30430, 53 Punkte, je Sitzung.
Wichtig
Entstehen im Zusammenhang mit einer Psoriasis offene Wunden, ist die GOP 10330 bei mindestens fünf persönlichen APK im Quartal berechnungsfähig.
Bei mindestens drei persönlichen APK kann die Behandlung offener Wunden nach GOP 02310 berechnet werden.
Bei durch die Psoriasis bedingten psychischen Alterationen sind GOP 35100 und 35110 berechnungsfähig. Neben der somatischen ist eine psychosomatische Diagnose anzugeben (ICD-10 Codes F00–F99).