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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Neurologie

Psychometrische Testverfahren (Nrn. 855, 856 und 857)

Psychometrische Testverfahren und ihre Abrechnung in der Neurologie (GOÄ): Die unter den Nrn. 855, 856 und 857 angeführten Verfahren sind durch die Vereinbarung der Bundesärztekammer (BÄK) mit Kostenträgern ergänzt worden. Eine Übersicht.


07.05.2026
Redaktion
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Testverfahren sind spezifische Untersuchungen mit einem speziellen „Instrumentarium“ und deshalb auch neben klinischen Untersuchungen nach den Nrn. 800 (neurologische Untersuchung) und 801 (psychiatrische Untersuchung) berechenbar. Ausgeschlossen sind sie lediglich neben der kinderärztlichen Entwicklungsdiagnostik (Nr. 715 bis 718). Ein „Testverfahren“ ist mehr als eine bloße Einstufung von Symptomen oder Beeinträchtigungen anhand von Skalen. Schmerzskalen oder das Grading von Beeinträchtigungen fallen beispielsweise nicht darunter. Erst, wenn der „Test“ die Anamneseerhebung übersteigt und „Psyche“ misst, etwa das affektive Schmerzerleben, ist er eigenständig berechenbar.

Unter Nr. 857 GOÄ („Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen, z. B. …, insgesamt“) fallen nicht nur die zu Nr. 857 bespielhaft genannten Tests. Wenden Sie einen anderen Test an, der seiner Art nach ein „orientierender“ ist, wird auch dieser nach Nr. 857 berechnet. Beispiele: MMST, Uhrentest, d2, BPI, FPI, c. i.-Test, Hamilton-Skala.

Letztgenannte ist ein typisches Beispiel dafür, dass auch „orientierende“ Tests sehr zeitaufwendig sein können. Das erlaubt aber keine Analogberechnung mit z. B. der Nr. 856, sondern nur (z. B. in der Langform) eine Faktorerhöhung.

„insgesamt“

Die Bezeichnung „insgesamt“ ist in allen Leistungslegenden der Nrn. 855 bis 857 enthalten. Für in einer Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) durchgeführte Tests derselben Art darf die Gebührenposition nur einmal berechnet werden, bei mehreren in einer Sitzung angewandten Tests mit höherem Steigerungsfaktor. Andere Gründe für eine Steigerung können z. B. sein: ein besonderer Umfang (Zeitaufwand) eines Tests oder ein erhöhter Zeitaufwand, wenn durch die Erkrankung die Reaktion der Patientin bzw. des Patienten verlangsamt ist.

„Insgesamt“ heißt nicht, dass alle im Verlauf einer Behandlung oder eines Behandlungsfalls durchgeführten Tests mit der einmaligen Berechnung der Nr. 856 bzw. 857 abgegolten sind.

Entscheidend dafür, ob die Nr. erneut und eventuell auch nach wenigen Tagen wieder zum Ansatz kommen kann, ist die medizinische Notwendigkeit zur Durchführung neuer Tests. Dies kann auch eine Erschöpfung der Patientin bzw. des Patienten sein, die dazu zwingt, die Testverfahren zu unterschiedlichen Terminen durchzuführen. Erst recht ist die entsprechende GOÄ-Ziffer wieder berechnungsfähig, wenn der Krankheitsverlauf oder eine neue Symptomatik die erneute Durchführung der Testverfahren medizinisch notwendig machen.

Nr. 856 GOÄ lautet: „Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K)...) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt.“ Unter Nr. 856 sind die Tests abschließend angeführt. Deshalb müssen andere Intelligenz- und Entwicklungstests wie AAT, CFT, DCS, KLT, MIT analog abgerechnet werden. Projektive Testverfahren (Nr. 855 GOÄ) spielen in der primären Diagnostik eine geringere Rolle.

Ergänzung durch Vereinbarung

In den Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und Beihilfe sind zwei Verfahren ergänzt worden. Die „Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen – auch neuropsychologischen – Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens drei Testverfahren, z. B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ), je Testbatterie berechenbar mit Nr. 855 analog“ und die „Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinischdiagnostischen Interviews (z. B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung, je Interview berechenbar mit Nr. 855 analog“.

Die Leistungen sind so häufig berechenbar wie medizinisch indiziert und auch neben einer psychiatrischen Untersuchung (Nr. 801 GOÄ). Eine Testbatterie kann ebenfalls aus Untertests eines aufwendigeren Tests (z. B. eines Intelligenztests) bestehen.

Wichtig

  • In der GOÄ nicht aufgezählte orientierende Testuntersuchungen sind der Nr. 857 GOÄ direkt zuzuordnen. Andere als die in Nr. 856 genannten Intelligenz- und Entwicklungstests sind mit Nr. 856 analog berechenbar.
  • Wann ein Test erneut berechenbar ist, bestimmt sich nach der medizinischen Notwendigkeit.
  • Für Testbatterien und klinisch-diagnostische Interviews gibt es Empfehlungen der BÄK, welche die GOÄ faktisch ergänzen.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de