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GOÄ-Tipp | Gefäßmedizin

Psychosomatik: Dokumentation wird geprüft

Etwa ein Drittel der niedergelassenen angiologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung. Wegen der auch in dieser Arztgruppe zunehmenden Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 und 35110 sehen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) veranlasst, Prüfungen der Dokumentationen zu diesen Positionen durchzuführen.


05.07.2024
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Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände ist mit GOP 35100, verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen sind mit GOP 35110 abzurechnen.

GOP 35100 und 35110

Wird nur die Differentialdiagnostik nach GOP 35100 erbracht, kann diese GOP auch bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung (Zusatz „V“) beziehungsweise zum Ausschluss einer entsprechenden Erkrankung (Zusatz „A“) angegeben werden. Werden verbale Interventionen nach GOP 35110 abgerechnet, muss die psychosomatische Diagnose gesichert sein (Zusatz „G“). 

ICD-10-Code aus Kapitel V des ICD-10 angeben (F-Diagnose)

Die somatische Ursache für eine indizierte psychosomatische Behandlung sollte möglichst im angiologischen Bereich liegen.

Beispiele: 

  • Periphere arterielle Durchblutungsstörungen mit rezidivierenden depressiven Episoden I73.9 und F33.0,
  • zerebrale Artherosklerose mit depressiven Episoden I67.2 und F32.9,
  • oder es liegt zusätzlich zu einer somatischen Erkrankung eine hypochondrische Störung vor: F45.2.

In der Regel wird nur geprüft, ob zusätzlich zu einer somatischen Diagnose mindestens eine Diagnose für psychische und Verhaltensstörungen angegeben wird, zu codieren mit einem der ICD-10-Codierungen F00–F99.

Dokumentation

Laut Leistungsbeschreibung zu GOP 35100 ist ausdrücklich ein schriftlicher Vermerk der ätiologischen Zusammenhänge (zwischen der somatischen und psychosomatischen Erkrankung) gefordert. Zwar werden zumeist eine psychosomatische und eine somatische Diagnose angegeben, aber der schriftliche Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge fehlt. 

Fazit

  • Abrechnung der Differentialdiagnostik nach GOP 35100 auch bei Verdacht auf oder zum Ausschluss einer psychosomatischen Erkrankung mit Zusatz „V“ oder Zusatz „A“.
  • Bei verbalen Interventionen nach GOP 35110 gesicherte F-Diagnose mit Zusatz „G“ angeben.
  • Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 somatische und psychosomatische Diagnose angeben.
  • Bei Abrechnung der GOP 35100 die ätiologischen Zusammenhänge der somatischen und psychosomatischen Erkrankung dokumentieren.

Bei Abrechnung der verbalen Interventionen nach GOP 35110 sind die Erörterungsinhalte zumindest stichwortartig zu dokumentieren.
Die GOP 35100 und 35110 können auch mehrfach in demselben Quartal bei denselben Patientinnen und Patienten abgerechnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine weitere oder andere psychosomatische Erkrankung vorliegt. Grundsätzlich gibt es für die GOP 35100 und die GOP 35110 keine Mengenbegrenzung.

Zeitvorgaben

Sowohl für die GOP 35100 als auch für die GOP 35110 ist für deren Erbringung eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgegeben.

Zu kontroversen Auslegungen kommt es häufig dadurch, dass die GOP 35110 bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Da für die GOP 35110 „Dauer mindestens 15 Minuten“ festgelegt ist, ist eine bis zu dreimalige Berechnung der GOP 35110 an demselben Tag nur möglich, wenn die verbalen Interventionen zu unterschiedlichen Tageszeiten – dann mit Angabe der Uhrzeit – erbracht werden. Die vielfach vertretene Annahme, die GOP 35110 sei z. B. bei einer Dauer von mindestens 30 Minuten zweimal nebeneinander berechnungsfähig, ist nicht zutreffend. Zur Durchführung und Berechnung mehrerer verbaler Interventionen an demselben Tag muss die Patientin oder der Patient die Praxis verlassen und zur Erbringung einer weiteren Intervention die Praxis aus eigener Intention erneut aufsuchen.