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Abrechnung, Gynäkologie Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Psychosomatische Grundversorgung abrechnen

Die psychosomatische Grundversorgung ist in der Privatliquidation durch alle Frauenärztinnen und Frauenärzte abrechenbar.


04.06.2025
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Somatische Erkrankungen mit (möglichem) psychosomatischem Bezug sind in der frauenärztlichen Praxis häufig und Frauenärztinnen und Frauenärzte müssen dies abklären bzw. behandeln. Beispiele sind Dysmenorrhoe, Amenorrhoe, rezidivierende oder unklare Unterbauchbeschwerden, PMS, klimakterisches Syndrom, ausgeprägte Emesis gravidarum, Risikoschwangerschaft, habitueller Abort, unerfüllter Kinderwunsch, gestörte Pubertätsentwicklung. Entsprechend ist in der Weiterbildung auch der „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, bei (u. a.) psychogenen Symptomen und somatopsychischen Reaktionen“ verpflichtend.

Psychosomatische Grundversorgung durch Nr. 849 GOÄ

In diesen Zusammenhängen ist in erster Linie die Nr. 849 GOÄ zutreffend: „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten (230 Punkte, 2,3-fach 30,83 €)“. Die „Behandlung“ ist dabei kein spezifisches Verfahren, sondern die verbale Intervention bei psychosomatischen Störungen. Nr. 849 GOÄ ist das Spiegelbild der Nr. 35110 im EBM (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen). Die verbale Intervention bei psychoreaktiven Störungen oder gar neurotischen Störungen fällt auch unter Nr. 849 GOÄ, diese sind aber in der frauenärztlichen Praxis seltener.

Die längere Mindestdauer (20 statt 15 Minuten) ist augenfällig. Zusätzlich notwendige Qualifikationsvoraussetzungen wie im EBM-Bereich gibt es in der Privatliquidation nicht. Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärztinnen und Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden. Beihilfeverordnungen (z. B. die des Bundes) führen Frauenärztinnen und Frauenärzte bei den Beihilfen an, bei denen die Nr. 849 GOÄ erstattet wird.

Nr. 849 GOÄ ist auch innerhalb kurzer Zeitspannen (z. B. in getrennten Sitzungen am Tag oder in einer Woche) so oft berechenbar, wie die Leistung notwendigerweise erbracht wurde. Eine „hochfrequente“ Berechnung der Nr. 849 führt aber häufig zu Nachfragen der Kostenträger und muss ggf. begründet werden können. Ebenso gibt es in der GOÄ keine Begrenzung der Gesamtzahl der Leistungen. Wenn medizinisch notwendig, kann also auch eine Vielzahl von Sitzungen der psychosomatischen Grundversorgung berechnet werden. Allerdings kann es Einschränkungen in der Erstattung durch den privaten Kostenträger geben. So begrenzen die Beihilfevorschriften des Bundes die Erstattungsfähigkeit auf 25 Sitzungen. Ggf. sollten die Patientinnen auf zu erwartende Erstattungsprobleme hingewiesen werden.

Wichtig

  • Die psychosomatische Grundversorgung ist in der frauenärztlichen Praxis häufig.
  • Die psychosomatische Grundversorgung ist in der GOÄ v. a. die Nr. 849 (therapeutisches Gespräch) oder Nr. 806 analog (psychosomatisch differenzialdiagnostisches Gespräch).
  • Aus den Diagnoseangaben sollte die Plausibilität für die Leistung erkennbar sein, in der Dokumentation der Inhalt des Gesprächs.

EBM-Nr. 35100 in der GOÄ

Ein direktes Gegenstück zu Nr. 35100 EBM (Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) enthält die GOÄ nicht. Hierfür kann die Nr. 849 GOÄ analog berechnet werden, etwas passender noch ist die Nr. 806 GOÄ (Behandlung durch gezielte Exploration), angesichts fehlender Mindestzeit weniger die Nr. 801 GOÄ analog (Eingehende psychiatrische Untersuchung).

Diagnose und Dokumentation psychosomatischer Störungen 

In der Privatliquidation sollte in den Diagnoseangaben eine Plausibilität für den (eventuellen) Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen erkennbar sein. Auch schadet es für den Fall einer eventuellen Nachfrage nicht, in die Dokumentation einen Vermerk über die Interventionsinhalte aufzunehmen. Damit kann Behauptungen begegnet werden, Nr. 849 sei nur abgerechnet worden, um die Abrechnungsbeschränkungen der Nrn. 1 oder 3 GOÄ oder 4 oder 34 GOÄ zu umgehen.

Aufklärung der Patientin

Die psychosomatische Grundversorgung wird im EBM-Bereich bei entsprechenden Diagnosen viel häufiger berechnet, als die Nr. 849 GOÄ. Der Grund dürfte darin zu sehen sein, dass die Privatpatientin zur Nr. 849 „Psycho“ und „neurotisch“ liest und davon eventuell nicht erbaut ist. Häufig wird deshalb die Nr. 849 in der Rechnung als „Eingehendes therapeutisches Gespräch“ bezeichnet. Das ist nicht GOÄ-konform, wird aber bei Plausibilität mit den Diagnosen meist akzeptiert. Man kann auch der Patientin erklären, dass die „Psychotherapie“ in der Leistungsbezeichnung der Nr. 849 nichts anderes ist als das, was gemacht wurde: Das Gespräch in Bezug auf psychosomatische Zusammenhänge. Wenn der psychosomatische Bezug von der Patientin klar erlebt wurde, gibt es seltener Probleme.