Für Hautärztinnen und Hautärzte ist deshalb bei relativ vielen Patientinnen und Patienten das Erkennen psychosomatischer Zusammenhänge und eine psychosomatische Grundversorgung unerlässlich. Gegebenenfalls ist die Einleitung flankierender Maßnahmen und Mitbehandlung durch Nervenärztinnen bzw. Nervenärzte, Psychiaterinnen bzw. Psychiater oder Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten notwendig.
Psychosomatische Grundversorgung durch Nr. 849 GOÄ
In diesen Zusammenhängen ist in erster Linie die Nr. 849 GOÄ zutreffend: „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten (230 Punkte, 2,3-fach 30,83 €)“. Die „Behandlung“ ist dabei kein spezifisches Verfahren, sondern die verbale Intervention bei psychosomatischen Störungen. Nr. 849 GOÄ ist das Spiegelbild der Nr. 35110 im EBM (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen). Die verbale Intervention bei psychoreaktiven Störungen oder gar neurotischen Störungen fällt auch unter Nr. 849 GOÄ, diese Störungen sind aber in der hautärztlichen Praxis nicht so häufig wie psychosomatische.
Die längere Mindestdauer (20 statt 15 Minuten) ist augenfällig. Zusätzlich notwendige Qualifikationsvoraussetzungen wie im EBM-Bereich gibt es in der Privatliquidation nicht. Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärztinnen und Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden.
Nr. 849 GOÄ ist auch innerhalb kurzer Zeitspannen (z. B. in getrennten Sitzungen am Tag oder in einer Woche) so oft berechenbar, wie die Leistung notwendigerweise erbracht wurde. Eine „hochfrequente“ Berechnung der Nr. 849 GOÄ ruft aber eventuell Nachfragen der Kostenträger hervor. Ebenso gibt es in der GOÄ keine Begrenzung der Gesamtzahl der Leistungen. Wenn medizinisch notwendig, kann also auch eine Vielzahl von Sitzungen der psychosomatischen Grundversorgung berechnet werden. Allerdings kann es Einschränkungen in der Erstattung durch den privaten Kostenträger geben. So begrenzen die Beihilfevorschriften des Bundes die Erstattungsfähigkeit auf 25 Behandlungen. Gegebenenfalls sollte auf zu erwartende Erstattungsprobleme hingewiesen werden.
Psychosomatische Grundversorgung
Wichtig
- Die psychosomatische Grundversorgung kommt in der hautärztlichen Praxis häufig vor.
- Die psychosomatische Grundversorgung ist in der GOÄ v. a. die Nr. 849 (therapeutisches Gespräch) und Nr. 849 oder Nr. 806 analog (psychosomatisch differenzialdiagnostisches Gespräch).
- Aus den Diagnoseangaben sollte die Plausibilität für die Leistung erkennbar sein, in der Dokumentation der Inhalt des Gesprächs.
GOP 35100 EBM in der GOÄ
Ein direktes Gegenstück zu Nr. 35100 EBM (Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) enthält die GOÄ nicht. Hierfür kann bei einer Mindestdauer von 20 Minuten die Nr. 806 GOÄ analog (Behandlung durch gezielte Exploration) berechnet werden, alternativ die Nr. 801 GOÄ analog (Eingehende psychiatrische Untersuchung).
Diagnose und Dokumentation
In der Privatliquidation sollte darauf geachtet werden, dass in den Diagnoseangaben eine Plausibilität für den Zusammenhang mit psychosomatischen Störungen erkennbar ist. Auch schadet für den Fall einer eventuellen Nachfrage nicht, zur Nr. 849 in die Dokumentation einen Vermerk über die Interventionsinhalte aufzunehmen. Damit kann Behauptungen begegnet werden, Nr. 849 sei nur abgerechnet worden, um die Abrechnungsbeschränkungen der Nrn. 1 oder 3 oder 4 oder 34 GOÄ zu umgehen.
Aufklärung
Die psychosomatische Grundversorgung wird im EBM-Bereich bei entsprechenden Diagnosen viel häufiger berechnet als die Nr. 849 GOÄ. Der Grund dürfte darin zu sehen sein, dass die Privatpatientinnen und -patienten zur Nr. 849 GOÄ „Psycho“ und „neurotisch“ lesen und davon eventuell nicht erbaut sind. Häufig wird deshalb die Nr. 849 in der Rechnung als „Eingehendes therapeutisches Gespräch“ bezeichnet. Das ist nicht GOÄ-konform, wird aber bei Plausibilität mit den Diagnosen meist akzeptiert. Man kann auch der Patientin oder dem Patienten erklären, dass die „Psychotherapie“ in der Leistungsbezeichnung der Nr. 849 nichts anderes ist als das, was gemacht wurde: Das Gespräch in Bezug auf psychosomatische Zusammenhänge. Wenn der psychosomatische Bezug klar erlebt wurde, gibt es seltener Probleme.
Nr. 34 GOÄ
Als „Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung“ kann in diesem Zusammenhang auch die Nr. 34 GOÄ anfallen und berechnet werden (vgl. dazu die Ausgabe 2/2023).
1 Arbeitskreis Psychosomatische Dermatologie der DDG