Zitierweise: HAUT 2024;35(1):39.
PRP (plättchenreiches Plasma)
Die Eigenblutbehandlung ist unter der GOÄ-Nummer 284 vollständig beschrieben. Im Leistungstext steht ausdrücklich „Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme“. Darin steckt auch die Aufbereitung (z. B. mit UV-Licht oder der Zusatz bestimmter Substanzen), sodass dafür keine zusätzliche ärztliche Leistung abgerechnet werden kann. Zum 2,3-fachen GOÄ-Satz können 12,07 Euro, mit dem Maximalfaktor und einer Begründung 18,36 Euro berechnet werden. Höhere Beträge sind mit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich.
Botulinumtoxin
Für die erforderliche Vielzahl von intrakutanen Einzelinjektionen hat sich der Ansatz der Ziffer 252 pro Injektion bewährt. Oft wird bei der Injektion eines Botulinumpräparates die Einzelinjektion 20- bis 40-mal berechnet. Es gibt die Diskussion, dass stattdessen nur einmal eine Infiltrationsbehandlung nach den Ziffern 267 oder 268 ansatzfähig sei. Sie können selbst entscheiden: Entweder Sie setzen die Ziffer 252 häufiger an oder Sie setzen alternativ die Ziffer 267/ 268 ein- bis zweimal an. Auch ob für die beabsichtigte Honorarhöhe ein IGeL-Vertrag ausreicht oder ob zusätzlich eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ notwendig ist, entscheiden Sie. Gleiches gilt für die Unterspritzung mit Hyaluronsäure.
Fadenlifting
Diese Methode ist medizinisch umstritten. Für die Lokalanästhesie und das Einbringen der Fäden könnten nur gering bewertete GOÄ-Positionen berechnet werden; in der Praxis wäre nur mit einer Honorarvereinbarung ein auskömmliches Honorar zu erzielen.
Beratung und Untersuchung
Zu allen Faltenbehandlungen gehören die ärztlichen Beratungen (je nach Dauer und Intensität nach den Ziffern 1 oder 3 GOÄ) und Untersuchungen (meist Ziffer 5 GOÄ). Sie sind vor und während der Behandlung ansatzfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind, so auch bei der Nachschau. Die Detailbestimmungen dieser GOP sind in jedem Fall einzuhalten. Bei Privatversicherten ist es sogar Pflicht, den Hinweis „die Leistungen wurden auf Wunsch des Patienten erbracht“ auf die Rechnungen zu drucken.
Vertrag und Honorarvereinbarung
Ein schriftlicher Vertrag über IGeL sollte in jedem Fall abgeschlossen werden. Dies dient der gegenseitigen Rechtssicherheit und der Information der Patientinnen und Patienten, dass sie GOÄ-Rechnungen erhalten und dass die Kosten voraussichtlich nicht von den Kostenträgern übernommen werden. In günstigen Fällen übernehmen Kostenträger Teile der Honorare, sodass Patienten nur ihren Eigenanteil selbst tragen müssen. Da es sich in den meisten Fällen um Wunschleistungen handelt, ist eher eine Rückfrage zur „richtigen“ GOP zu erwarten. Durch den IGeL-Vertrag ist zum einen das Honorar klar, zum anderen sind die Patienten über einen Selbstbehalt informiert.
Ärztinnen und Ärzte erfüllen mit einem IGeL-Vertrag ihre Pflicht, die Patienten wirtschaftlich aufzuklären. Eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ muss dann zusätzlich zum IGeL-Vertrag abgeschlossen werden, wenn das vereinbarte Honorar den 3,5-fachen Satz des GOÄ-Einfachsatzes überschreitet. Beide Verträge können nicht zusammengefasst werden.
Gewerbesteuer?
Wer Faltenbehandlungen in größerem Ausmaß anbietet, sollte auch die steuerlichen Aspekte im Auge behalten. Klären Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin, ob Sie durch Faltenbehandlungen umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig werden!