Manche Kostenträger lehnen eine Rechnungskorrektur „nach oben“ ab. Sie berufen sich auf den § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Rechnungskorrektur ist zulässig
Die Arztrechnung ist aber keine „Schlussrechnung“. In seinem Urteil – dort ging es um einen Architekten – vom 5. November 1992 (Az. VII ZR 52/91) sagte der Bundesgerichtshof (BGH):
„Zwar ist zutreffend, dass andere Angehörige freier Berufe in einer Rechnung irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern können...“ und „... kennt nur die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abweichend von den Honorarordnungen anderer freier Berufe den Begriff der Schlussrechnung ...“.
Im Urteil vom 4. Dezember 1986 (Az. III ZR 51/85) steht:
„Der Rechtsanwalt (ebenso wie der Arzt ein freier Beruf mit eigener Gebührenordnung, d. Red.) kann irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern ... . Dies gilt sowohl für die Erhöhung zu niedrig angesetzter als auch für die Forderung solcher Gebühren und Auslagen, die in einer früheren Rechnung überhaupt nicht enthalten waren.“
Fristen einhalten
Eine Rechnungskorrektur ist nur zulässig, solange der Honoraranspruch nicht verjährt oder verwirkt ist. Für Arztrechnungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Da der Zahlungsanspruch nach § 12 GOÄ erst entsteht, wenn der oder dem Zahlungspflichtigen eine „dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“, kann das auch längere Zeit nach der Behandlung und nach einer bereits erfolgten Rechnungsstellung der Fall sein.
Nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen empfiehlt sich aber eine zeitnahe Rechnungsstellung und ggf. Korrektur. Wenn die Ärztin oder der Arzt zu lange untätig bleibt, kann ein Anspruch auch „verwirken“. Verwirkt ist ein Anspruch dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen kann, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Im Gegensatz zur klaren Regelung im BGB zur Verjährung gibt es dazu aber keine scharfe Grenze. Die unterschiedliche Rechtsprechung zeigte z. B. Fristen mit Ablauf der Verjährungsfrist, aber auch solche von vier Jahren.
Wichtig
Wenn sich trotz aller Sorgfalt die Notwendigkeit einer Nachberechnung vergessener Leistungen oder die Korrektur einer Arztrechnung ergibt, so ist dies grundsätzlich möglich.
Zu beachten sind jedoch Verjährungsfristen, ggf. auch die Möglichkeit einer Verwirkung des Anspruchs.
In der GOÄ vorgesehene Pflichtangaben sind nicht nachholbar.
Der Beitrag kann nur grundsätzliche Informationen geben. Im Zweifel oder im Streitfall sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden.
Nicht alles lässt sich nachträglich korrigieren
Aus Gerichtsurteilen lässt sich entnehmen, dass z. B. Diagnoseangaben, die vergessene Abrechnung von Leistungen oder ein zuvor nicht angesetzter höherer Faktor nachgeholt werden können. Diagnosen und deren zeitliche Beziehungen lassen sich auch nachträglich korrigieren, wenn die GOÄ das für eine erneute Berechnungsfähigkeit fordert.
Beispiel
Bei erneuter Berechnung der Nrn. 1 und/5 innerhalb der Monatsfrist des Behandlungsfalls nach Hinzutreten einer neuen Diagnose.
Nicht nachholen lassen sich unterlassene Angaben dann, wenn die GOÄ sie schon von vornherein fordert.
Beispiele sind
- die Angabe der untersuchten Organe bei Sonografien,
- die Begründung bei Mehrfachabrechnung der Nr. 3 im Behandlungsfall oder
- die Uhrzeitangaben bei Mehrfachabrechnung der Nrn. 1, 3, 5 bis 8 an demselben Tag.