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Rechtsfragen zu Verhältnismäßigkeitsprüfungen und vertragsärztlicher Tätigkeit

Approbationsentzug wegen außerberuflicher Verurteilung? Zulassungsentzug aufgrund von Nichtausübung der vertragsärztlichen Zulassung?


15.05.2025
S. Rothfuß
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Verhältnismäßigkeitsprüfung muss durchgeführt werden

Frage: Ich bin niedergelassener Hausarzt. Ich wurde wegen Körperverletzungsdelikten in meiner vergangenen Beziehung zu 240 Tagessätzen verurteilt. Nun wurde wegen der Verurteilung meine Approbation widerrufen. Dabei tut mir mein Verhalten sehr leid und ist nur innerhalb unserer problembehafteten Beziehung entstanden. Mit meiner ärztlichen Tätigkeit steht die Verurteilung doch in keinem Zusammenhang. Kann mir dafür trotzdem pauschal die Approbation entzogen werden?

Herr Rothfuß: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat sich in seinem Urteil vom 6.8.2024 (Az. 21 B 23.726) in einer ähnlichen Konstellation mit der Frage befasst, wann eine außerberufliche Verurteilung zur Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs führt. Es führte aus, dass den Vertretern der Heilberufe „heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt“ würde und daher „ein Arzt, der sich eines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht hat, das nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, das Ansehen seines Berufsstandes nicht schon grundsätzlich so schwer schädigt, dass er – unabhängig von der Schwere des Delikts – als unwürdig angesehen werden müsste.“ Es müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden, die alle Umstände des konkreten Einzelfalls würdigt. Der VGH nahm an, dass die Verurteilung zu 240 Tagessätzen den Widerruf der Approbation hier nicht rechtfertige. Denn das Verhalten des Arztes habe keinen Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit. Die Delikte hätten Ursache und Wirkung ausschließlich in der problembehafteten Beziehung gehabt. Ein pauschaler Entzug der Approbation ist jedenfalls nicht möglich, sondern muss in jedem Einzelfall geprüft und abgewogen werden.

Vertragsärztliche Tätigkeit ist „zuvorderst in der Praxis“ auszuüben

Frage: Ich bin in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. Zu uns kommen nur wenige Patienten, sodass meine Fallzahlen deutlich unter dem Fachgruppen durchschnitt liegen und ich nur wenige Sprechstunden anbiete. Um Geld zu verdienen, übernehme ich viele Bereitschaftsdienste von Kollegen. Nun wurde mir die Zulassung entzogen, da ich sie angeblich nicht ausgeübt hätte. Ist das zulässig? Zählen die von mir übernommenen Bereitschaftsdienste denn nicht als Berufsausübung? 

Herr Rothfuß: Dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 25.11.2024 (Az. L 12 KA 8/24) lag eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Von einer Nichtausübung der Zulassung wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Fallzahlen eines Vertragsarztes über mehrere Quartale hinweg weit unterhalb von 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegen. Das LSG ging davon aus, dass ein allein tätiger Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit „zuvorderst in der Praxis […] wahrzunehmen [habe]; der ärztliche Bereitschaftsdienst [könne] hier nur als Abrundung für die Beurteilung gelten, ob eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt.“ Anders könne dies in einer BAG sein. Die Pflicht zum Bereitschaftsdienst dürfe arbeitsteilig unter den Partnern auf nur einen Partner verlagert werden. Nehme dieser Partner nur untergeordnet an der vertragsärztlichen Sprechstunde teil – eine gänzliche Sprechstundenfreiheit sei nicht akzeptabel – und übernehme gleich zeitig die Bereitschaftsdienste vieler anderer BAG-Partner, sei eine ausreichende Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung anzunehmen. Zu beachten ist, dass die Bereitschaftsdienste von den anderen BAG-Partner übernommen sein müssen und nicht von dritten Ärzten. Für die Frage des Zulassungsentzugs kommt es also darauf an, ob zumindest eine geringfügige, aber ausreichende, Sprechstundentätigkeit ausgeübt wird und die übernommenen Bereitschaftsdienste aus der BAG stammen



Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de