Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Dermatologie, Wirtschaft Dermatologie Dermatologie, HAUT
HAUT 2/20

Rechtssicher zu mehr Honorar bei gleichem Zeitaufwand

Das Abrechnen privatärztlicher Leistungen ist mehr als nur das einfache Auflis­ten von Gebührenziffern in einem vorgeschriebenen Rechnungsformat, die in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgelistet sind. Eine optimale Abrechnung nach GOÄ ist eine kluge Kombination von Gebührenziffern unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, die die ärztliche Behandlung und den stattgehabten Behandlungsaufwand auch auf der finanziellen Ebene angemessen abbilden sollen.


24.04.2020
M. Rinkes
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Zitierweise: HAUT 2020;31(2):78-80.

Bei der Privatliquidation geht – entgegen dem bekannten Sprichwort – das Studieren über das Probieren. (Haut-)Ärzten ist zu empfehlen, die wichtigsten Paragrafen der GOÄ zu studieren, bevor sie sich an die Privatabrechnung wagen. Das wird ihnen helfen, das Grundprinzip der GOÄ zu verstehen und den Blick aufs Ganze ermöglichen.

Wegfall zugunsten der höher bewerteten Leistung

Berechnungsfähig ist, was medizinisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist. Das heißt jedoch nicht, dass alle medizinisch notwendigen und erbrachten Leistungen auch berechnet werden müssen. Leistungen können vielmehr zugunsten höher bewerteter Leistungsziffern auf der Rechnung weggelassen werden. Beispiel: 

Die Gebührenziffer 1 (einfache Beratung, 80 Punkte) und die Gebührenziffer 5 (symp­tombezogene Beratung, 80 Punkte) dürfen nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O berechnet werden. Bei einer Behandlung von Hautveränderungen nach Ziffer 740 (Kryotherapie der Haut, 71 Punkte) ist das Berechnen von Ziffer 1 und 5 neben der Ziffer 740 mehrmals im Behandlungsfall also ausgeschlossen. Dies gilt, obwohl die behandelte Stelle im Behandlungsverlauf möglicherweise jeweils zusätzlich untersucht und der Patient über den Behandlungsfortschritt beraten wird. Somit ist es völlig legitim, zugunsten der höher bewerteten Ziffern 1 und 5 die Therapie nach Ziffer 740 nicht in der Privatliquidation aufzuführen und dadurch unterm Strich mehr Honorar zu erzielen. 

Behandlung nur auf Verlangen

Leistungen, die über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen, sind nur berechnungsfähig, wenn sie explizit auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Hierbei handelt es sich um die bekannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), zum Beispiel das Entfernen von Tätowierungen mittels unterschiedlichster Methoden und viele gängige Verfahren in der ästhetischen Dermatologie (§ 1 GOÄ).

Höhere Honorare können vereinbart werden 

Die GOÄ erlaubt den Abschluss von Honorar­vereinbarungen, wenn (Haut-)Ärzte eine spezielle Expertise haben oder besonders aufwendige oder kostenintensive Behandlungen anbieten, welche selbst bei Abrechnung mit dem Höchstfaktor der jeweiligen Leistungsziffer kein adäquates Honorar ergeben würden. Die Höhe des Gebührenbetrages nebst Steigerungsfaktor kann im Grunde nach billigem Ermessen selbst festgelegt werden. Ein Blick auf die in der Region für diese Leistungen üblichen Preise kann vor dem Vorwurf der Bereicherung schützen. Diese Honorar­vereinbarungen sind mit dem Patienten bezugnehmend auf den Einzelfall im persönlichen Gespräch zu verhandeln und in einem Schriftstück festzuhalten (§ 2 GOÄ).

Gebühren, Entschädigung, Ersatz

Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu (§ 3 GOÄ). 

Unter Gebühren versteht man Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen (§ 4 GOÄ), welche entsprechend dem festgelegten Gebührenrahmen in den Abschnitten A bis O zwischen Steigerungsfaktor 1,0 und 3,5 berechnungsfähig sind (§ 5 GOÄ). 

Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, können analog Art, Kosten- und Zeitaufwand berechnet werden (§ 6 GOÄ).

Die Berechnungsfähigkeit von Entschädigungen wie Wegegeld und Reisekosten wurde ebenso fixiert. (§§ 7 bis 9 GOÄ).

Verbrauchsmaterialien, die zum einmaligen Gebrauch am oder durch den Patienten an diesen ausgegeben werden und die nicht explizit als „nicht berechnungsfähig“ in der GOÄ deklariert sind, können durch den (Haut-)Arzt dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass diese Materialien nicht rezeptiert werden und dass Medikamente und Materialien für Privatpatienten in der Praxis in einem separaten Bereich vorgehalten werden. 

Merke: Was nicht explizit als „nicht berechnungsfähig“ aufgeführt ist, kann berechnet werden. 

Häufig werden teure sterile Einmalhandschuhe auf den Rechnungen nicht mit aufgeführt, weil die GOÄ das Berechnen von (unsterilen) Einmalhandschuhen untersagt (§ 10 GOÄ). Hier wird viel Geld verschenkt. 

Rechnung richtig stellen

Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine entsprechende Rechnung gemäß der Verordnung gestellt worden ist. Folgende Punkte müssen in der Rechnung aufgeführt sein: 

  • Datum der Leistungserbringung,
  • die Gebührenziffer mit Betrag und Steigerungsfaktor,
  • bei minderungspflichtigen (stationären) Leistungen der Minderungsbetrag,
  • Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 und
  • bei berechnungsfähigen Auslagen deren Art und Betrag.
  • Bei Berechnung von Auslagen über einem Betrag von 25,56 Euro ist der Rechnung ein Nachweis beizufügen (§ 12 GOÄ).  

Fazit

Bei kluger Kombination und Beachten der Möglichkeiten, die die Gebührenordnung für Ärzte bietet, können finanzielle Verluste vermieden werden. Außerdem können rechtssicher ohne Mehraufwand am Patienten höhere Honorare in der Praxis umgesetzt werden. 

Literatur    
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)



Korrespondenzadresse

Monika Rinkes
Consulting
Die PVS Mosel-Saar GmbH
Boxbergweg 3a, 66538 Neunkirchen
E-Mail: M.Rinkes(ett)pvs.email
www.pvs-mosel-saar.de