Reiserücktritt wegen COVID-19
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Für die Rückerstattung bei Reiserücktritt wegen COVID-19 zählt allein die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts. Spätere Ereignisse wie Einreiseverbote dürfen nicht berücksichtigt werden.
Reiserücktritt wegen COVID-19: Wer vor Beginn einer Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie zurücktrat, hatte oft mit Stornokosten zu kämpfen. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Umstände entscheidend sind, wenn es um die Entschädigungspflicht bei Reiserücktritt geht. Grundlage war eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Die Fälle im Überblick: Japanreise, Ostseekreuzfahrt und Mallorca-Urlaub
In drei Verfahren ging es um Reisen, die 2020 aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder nicht angetreten wurden:
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Japan im Frühling - Erstes Verfahren
Im ersten Verfahren hatte der Kläger im Januar 2020 eine Reise nach Japan gebucht, die vom 3. bis 12. April 2020 stattfinden sollte und 6.148€ kostete. Im Februar 2020 entschied die japanische Regierung, aufgrund der sich ausbreitenden Corona-Pandemie alle Großveranstaltungen abzusagen und Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise am 1. März 2020. Daraufhin wurden ihm dafür Stornokosten in Höhe von 1.537 Euro (25 % des Reisepreises) in Rechnung gestellt, die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 wurde schließlich ein Einreiseverbot für Japan verhängt. Nach diesem Verbot forderte der Kläger die Rückzahlung der zuvor gezahlten Stornokosten.
Das Amtsgericht gab dem Kläger vollumfänglich Recht und veranlasste eine Rückzahlung der 1.537€ zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Auf eine Berufung hin reduzierte das Landgericht die Rückzahlung jedoch drastisch auf 14,50€ zuzüglich geringerer Anwaltskosten. Es begründete dies damit, dass im Zeitpunkt des Rücktritts noch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen hätten. Das später verhängte Einreiseverbot könne nicht berücksichtigt werden, da es erst nach dem Rücktritt erlassen worden sei.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren am 2. August 2022 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob bei der Beurteilung außergewöhnlicher Umstände nur solche berücksichtigt werden dürfen, die bereits beim Rücktritt vorlagen, oder auch solche, die erst danach, aber vor Reisebeginn eingetreten sind (Beschluss, RRa 2022, 278; Pressemitteilung Nr. 118/2022).
Ostsee Ahoi - Zweites Verfahren
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Das zweite Verfahren dreht sich um eine Ostseekreuzfahrt, die der Kläger für den Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 zum Preis von 8.305,10€ gebucht hatte. Am 31. März 2020 trat er von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194€. Die Kreuzfahrt wurde am 10. Juli 2020 offiziell abgesagt.
In beiden Vorinstanzen war der Kläger erfolgreich. Amts- und Landgericht ließen offen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB vorlagen, und begründeten den Anspruch allein mit der späteren Absage der Reise durch den Veranstalter.
Auch dieses Verfahren wurde durch den Bundesgerichtshof am 30. August 2022 ausgesetzt, bis zur Entscheidung des EuGH in der Vorlagefrage aus dem ersten Verfahren (Pressemitteilung Nr. 128/2022).
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Mallorca und die Wolga-Wunder - Drittes Verfahren
Im dritten Verfahren hatten die Kläger im Juni 2019 eine Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum vom 16. bis 30. Mai 2020 zum Preis von 1.753€ und im Juli 2019 eine Flusskreuzfahrt mit dem Titel „Wolga-Wunder und Zarenzauber“ vom 5. bis 15. September 2020 für 2.376€ gebucht. Am 14. April 2020 stornierten sie beide Reisen telefonisch. Die bereits geleisteten Anzahlungen in Höhe von insgesamt 650€ wurden einbehalten und die Kläger wurden dazu aufgefordert zusätzlich 548,50€ als pauschale Entschädigung zu leisten. Letztlich konnten beide Reisen pandemiebedingt nicht durchgeführt werden.
Auch hier gaben Amts- und Landgericht den Klägern Recht, ohne zu klären, ob außergewöhnliche Umstände bereits beim Rücktritt vorlagen. Der Rückzahlungsanspruch wurde mit dem endgültigen Ausfall der Reisen begründet.
Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch am 29. Februar 2024 im sogenannten „Kiwi Tours“-Urteil (C-584/22, RRa 2024, 62), dass nach Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 nur die Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich sind. Ereignisse, die erst später eintreten, dürfen demnach bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
„Kiwi Tours“: Was nun der Bundesgerichtshof entschied
Im Verlauf des dritten Verfahrens stellte der Europäische Gerichtshof dabei klar:
Nur die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts sind relevant. Spätere Ereignisse wie Einreiseverbote oder offizielle Reiseabsagen dürfen bei der Beurteilung des Anspruchs auf Rückerstattung nicht berücksichtigt werden – das sogenannte „Kiwi Tours“-Urteil.
Auf Basis des „Kiwi Tours“-Urteil des EuGH hat der Bundesgerichtshof nun die Berufungsurteile in allen drei Verfahren aufgehoben und die jeweiligen Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Landgerichte zurückverwiesen.
Folgen für die drei Verfahren:
Erstes Verfahren (Japanreise):
Das Landgericht hatte angenommen, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts am 1. März 2020 noch keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Diese Bewertung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet. Es sei unzureichend, allein darauf abzustellen, dass es in Japan noch wenige Infektionen gab und die Maßnahmen zur Prävention dienten. Vielmehr hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Art und das Ausmaß der staatlichen Maßnahmen bereits damals auf eine erhebliche Infektionsgefahr hindeuteten, deren Entwicklung nicht absehbar war. Diese Prüfung muss das Landgericht nun nachholen.Zweites Verfahren (Ostseekreuzfahrt):
Das Landgericht hatte sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts am 31. März 2020 eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten war, da es die spätere Absage der Kreuzfahrt als entscheidend ansah. Aufgrund der EuGH-Entscheidung ist diese Herangehensweise nicht mehr haltbar. Das Gericht muss nun feststellen, ob die Voraussetzungen für einen entschädigungsfreien Rücktritt schon am Tag der Stornierung vorlagen.
Diese Urteile liefern wichtige Leitlinien für ähnliche Streitfälle. Wer sich unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen.
Drittes Verfahren (Mallorca- und Flusskreuzfahrt):
Auch hier hatten die Vorinstanzen die spätere Absage der Reisen als ausschlaggebend betrachtet und offen gelassen, ob bereits im April 2020 außergewöhnliche Umstände bestanden. Nach der Rückverweisung muss das Landgericht nun ebenfalls diese Frage klären.
Ergänzend stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Reiserücktritt auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Reisende zunächst keine konkreten Gründe angibt – entscheidend ist allein, ob objektiv betrachtet zum Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch außergewöhnliche Umstände zu erwarten war.
Fazit: Entschädigungspflicht (nur) bei klaren Bedingungen
In allen drei Verfahren müssen die Landgerichte jetzt erneut prüfen, ob im jeweiligen Rücktrittszeitpunkt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reisen aufgrund der Pandemie erheblich beeinträchtigt würden. Erst dann kann entschieden werden, ob die jeweiligen Kläger Anspruch auf vollständige Rückzahlung ihrer geleisteten Beträge haben oder ob Stornokosten berechtigt waren.
Jens Klarmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.