In der Regel werden Patientinnen und Patienten bei sexuellen Funktionsstörungen primär in Hausarztpraxen vorstellig. An erster Stelle zu nennen sind hier Männer mit einer ED.
GKV-Leistungen bei Erektiler Dysfunktion
Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10 % der Männer im Alter bis etwa 50 Jahre von einer ED betroffen sind, naturgemäß werden es mit zunehmendem Alter mehr.
Der Hausärztin oder dem Hausarzt obliegt die Aufgabe zu differenzieren, ob es sich bei einer beklagten ED um ein physiologisches Vorkommen oder das Symptom einer Erkrankung handelt. Betroffene gehen häufig davon aus, dass eine Erkrankung Ursache der sexuellen Funktionsstörung ist. Erstuntersuchungen sind zu Lasten der GKV zu erbringen. Die abklärende körperliche Untersuchung ist mit der Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten, durch die häufig bereits geklärt werden kann, ob eine Erkrankung ursächlich infrage kommt.
Abklärung
Die Hausärztin oder der Hausarzt wird zunächst Erkrankungen, in deren Folge sexuelle Funktionsstörungen auftreten, abklären, beispielsweise das Vorliegen eines Diabetes, einer Hyperthyreose und so weiter. Zur Abklärung der Durchblutungsverhältnisse des männlichen Genitales ist eine cw- und pw-Doppler-Untersuchung der Genitalgefäße zu empfehlen, die in der Regel per Überweisung an eine Spezialistin oder einen Spezialisten (Urologin/Urologe) erbracht wird. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Hormonstörung, können auch Hormonbestimmungen zu Lasten der GKV erfolgen.
Wichtig
Eingangsuntersuchungen bei einer ED sind mit der Versichertenpauschale abgegolten.
Erörterungen bei ED, je vollendete zehn Minuten, GOP 03230.
GOP 03230 bei ED auch für Erörterungen mit Bezugspersonen berechnungsfähig.
Mögliche verursachende Erkrankung zu Lasten der GKV abklären.
Bei chronischen sexuellen Funktionsstörungen sind auch die Chronikerpauschalen 03220/03221 berechnungsfähig, in jedem Quartal identische Diagnoseangabe (F52.2) angeben.
Bei psychosomatischen Alterationen sind die GOP 35100/35110 berechnungsfähig, immer eine F-Diagnose angeben.
Therapie
Sind sexuelle Funktionsstörungen durch eine Erkrankung bedingt, ist deren Behandlung zu Lasten der GKV durchzuführen. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung einer ED ist aber auch in derartigen Fällen nicht zu Lasten der GKV möglich.
Bei psychischen Störungen kann eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt sein.
In den meisten Fällen ist den Patienten zu verdeutlichen, dass eine „physiologisch normale“ Situation vorliegt, da sexuelle Funktionsstörungen naturgemäß – besonders ab einem bestimmten Alter – auftreten und dass diese Erscheinungen nicht als Erkrankungen einzustufen sind. Werden nach einer derartigen Aufklärung weitere Beratungen oder Behandlungen gewünscht, zumeist kombiniert mit dem Wunsch nach der Verordnung von Arzneimitteln zur Behebung der ED, sind diese Leistungen privat als IGeL zu liquidieren.
Vor der Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung einer ED müssen häufig abklärende Untersuchungen durchgeführt werden (Belastungs-EKG und so weiter). Untersuchungen, die nur durchgeführt oder veranlasst werden um abzuklären, ob Mittel zur Behandlung der ED verordnet werden können, sind ebenfalls privat als IGeL zu liquidieren.
Erörterungen
Erörterungen, weil der Patient annimmt, an einer Erkrankung zu leiden, sind je vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 03230 EBM abzurechnen. Vorteil: Die GOP 03230 kann auch berechnet werden, wenn das Gespräch mit einer (Ehe-)Partnerin ohne Beisein des Patienten geführt wird.
Mehr als die Hälfte aller Hausärztinnen und -ärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung (GOP 35100 und 35110). Durch sexuelle Funktionsstörungen können psychische Alterationen ausgelöst werden.
In jüngster Zeit wird vermehrt geprüft, ob bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 eine korrelierende Diagnose (ICD-10) angegeben wird, bei sexuellen Funktionsstörungen, die nicht durch eine organische Störung oder eine Krankheit bedingt sind, z. B. F52.2.