Für den EBM und die GOÄ gilt: Der Leistungsinhalt der Gebührenordnungspositionen (GOP) muss vollständig erbracht und dokumentiert werden.
EBM
Unter 2.1.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist unmissverständlich festgelegt: „Eine Gebührenordnungsposition, deren Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde, kann nicht berechnet werden.“ Nach dem EBM ist eine Leistung vollständig erbracht, wenn alle obligaten Leistungsinhalte erbracht und dokumentiert sind.
Beispiele
Die Ausscheidungsurografie (AUG) nach GOP 34255 beinhaltet obligat Leeraufnahme(n) vor Kontrastmitteleinbringung, Kontrastmitteleibringung(en) und Röntgenaufnahme(n) nach Kontrastmitteleinbringung. Nach der Leeraufnahme wird festgestellt, dass die vorgesehene AUG wegen einer ausgeprägten Darmgasüberlagerung nicht erbracht werden kann, die GOP 34255 kann nicht berechnet werden. Die erbrachte Leeraufnahme kann als Abdomenübersicht mit der GOP 34243 abgerechnet werden.
Oder: Bei oder nach der Kontrastmittel-Gabe kommt es zu einer allergischen Reaktion, die AUG muss abgebrochen werden. Auch hier kann die Leeraufnahme mit GOP 34243 abgerechnet werden.
Oder: Eine Urethrozystoskopie bei einem Mann ist wegen einer Stenose in der proximalen Urethra nicht durchführbar, die GOP 26310 ist nicht berechnungsfähig. Für die erbrachte Teilleistung, die Urethroskopie, gibt es im EBM im Gegensatz zur GOÄ keine berechnungsfähige Position.
Und: Die Berechnung einer Prostatabiopsie nach GOP 26341 setzt die Entnahme von mindestens sechs histologisch verwertbaren Biopsaten voraus. Gelingt das nicht, kann nur die GOP 02340 für die Punktion der Prostata oder die 26350 als kleinchirurgischer Eingriff berechnet werden.
Bei Berechnung der Onkologiepauschale (GOP 26315) werden häufiger als bei anderen urologischen GOP Dokumentationsmängel festgestellt. Die unter sechs Spiegelstrichen aufgeführten obligaten Leistungsinhalte müssen bei jeder Abrechnung dieser GOP dokumentiert werden, auch wenn die GOP 26315 bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten in mehreren aufeinander folgenden Quartalen berechnet wird.
Wichtig
- Nur vollständig erbrachte Leistungen sind berechnungsfähig.
- Muss eine Leistung abgebrochen werden, sind die erbrachten Teilleistungen berechnungsfähig, falls es für diese im EBM oder der GOÄ eine Position gibt.
- Gründe für den Abbruch einer Leistungserbringung dokumentieren und die Patientin bzw. den Patienten entsprechend informieren.
GOÄ
Die GOÄ enthält im Gegensatz zum EBM keine ausdrückliche Bestimmung zur Abrechnung unvollständig erbrachter Leistungen. Allein daraus, dass der beschriebenen Leistung in der Leistungslegende eine definierte Bewertung (Honorar) zugeordnet ist, ergibt sich, dass das Honorar nur für die gesamte Leistung berechnet werden kann, nicht für einen Teil davon. Grundsätzlich nicht zulässig ist es, nicht zu Ende geführte Leistungen zu berechnen – auch nicht mit Ansatz eines niedrigeren Steigerungsfaktors. Mit der Liquidation erklärt die Ärztin bzw. der Arzt, dass die berechnete Leistung vollständig erbracht wurde.
Aber: Kann eine vorgesehene Leistung nicht vollständig erbracht werden, sind durchgeführte Teilleistungen berechnungsfähig, falls die GOÄ für die erbrachten Teilleistungen Abrechnungspositionen vorsieht.
Beispiele
Eine Zystoskopie (GOÄ-Nr. 1785) bzw. eine kombinierte Zystourethroskopie (GOÄ-Nr. 1787) muss abgebrochen oder kann wegen einer Stenose nicht erbracht werden. Die Teilleistung Urethroskopie ist nach Nr. 1712 berechnungsfähig.
Oder: Bei einer gemäß GOÄ-Nr. 5200 vorgesehenen Ausscheidungsurografie bleibt die Leeraufnahme nach Nr. 5190 berechnungsfähig, wenn die Ausscheidungsurografie z. B. wegen Darmgasüberlagerungen nicht vollständig durchgeführt werden kann.
Kann eine Leistung nicht vollständig erbracht werden, sind die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren und die Patientinnen bzw. Patienten entsprechend zu informieren, insbesondere wenn Teilleistungen in Rechnung gestellt werden, deren Zustandekommen die Rechnungsempfänger sich sonst nicht erklären können.