Zitierweise: HAUT 2023;34(2):78.
Nach Schätzungen haben sich die Honorarumsätze mit IGeL in Vertragsarztpraxen bei etwa 1,5 Milliarden Euro bundesweit eingependelt.
Liquidation bei IGeL nicht erfolgsabhängig
Es ist nachzuvollziehen, dass bei als IGeL berechneten Wunschleistungen ein nicht zu beanstandendes Ergebnis erwartet wird, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen.
Beispiel 1: Eine Patientin lässt sich Besenreiser an den Beinen entfernen. Nach der Behandlung persistieren dauerhafte Hautverfärbungen. Mit dem Hinweis auf das nicht zufriedenstellende Ergebnis wird die Begleichung der Liquidation ganz oder teilweise verweigert.
Beispiel 2: Nach einer Epilation im Bikinibereich und an den Beinen tritt nach einem relativ kurzen haarfreien Intervall wieder Haarwuchs an denselben Stellen auf. Da die Patientin die Rechnung schon bezahlt hat, fordert sie den beglichenen Rechnungsbetrag zurück, zumindest anteilig.
IGeL-Liquidationen sind unabhängig vom Behandlungsergebnis zu begleichen. Dass ein bestimmter Erfolg – besonders bei kosmetischen Behandlungen – nicht garantiert werden kann, darauf sollte in dem Behandlungsvertrag hingewiesen werden.
Wichtig
Keine Pauschalliquidationen, Rechnungslegung immer gemäß der GOÄ.
Die voraussichtlichen Kosten im Behandlungsvertrag darlegen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
Bei IGeL vorab immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
In dem Behandlungsvertrag festhalten, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
Liquidationen von IGeL mit dem Zusatz „auf Verlangen“ kennzeichnen.
Aufklärung über die Kosten
Ein Kostenvoranschlag ist bei der Erbringung von IGeL nicht unbedingt erforderlich, es wird aber unbedingt dazu geraten. In dem Behandlungsvertrag sollten die voraussichtlichen Kosten benannt werden, insbesondere, wenn es sich um kostspielige IGeL handelt. Immer wieder wird im Nachhinein behauptet, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. In einigen Fällen konnte mit dieser Argumentation eine deutliche Minderung der Liquidation erzielt werden, vor allem, wenn die Liquidation nicht ordnungsgemäß nach der GOÄ erstellt wurde.
Rechnungslegung
Nach Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden nahezu die Hälfte aller IGeL pauschal liquidiert. Bei IGeL ist immer eine nach der GOÄ erstellte Liquidation erforderlich. Auch bei IGeL ist eine Begründung erforderlich, wenn der normale Steigerungsfaktor (2,3-fach) überschritten wird. Eine Abdingung ist notwendig, wenn der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor (3,5-fach) überschritten wird. Möglich sind Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen, um so mit glatten Rechnungsbeträgen eine bessere Compliance zu erzielen.
Beispiel: Am häufigsten fallen als IGeL zu liquidierende Atteste, Bescheinigungen und so weiter an, abzurechnen nach Nr. 70 der GOÄ. Mit dem Faktor 2,15-fach ergibt sich ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Besondere Leistungsausführung
Häufig wird bei der Behandlung von Erkrankungen, die auch zulasten der GKV behandelt werden können, eine besondere und zumeist unwirtschaftliche Behandlungsmethode verlangt, besonders wenn in den Medien über spezielle Behandlungsmethoden berichtet wird, die angeblich erfolgversprechender sind.
Beispiel: Bei Befall mit Condylomata acuminata wird eine Behandlung mit Laser erbeten, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa möglich wäre.
In derartigen Fällen sollte in dem schriftlichen Behandlungsvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass eine unwirtschaftliche Behandlungsmethode auf Wunsch durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß reichen Patientinnen und Patienten die Liquidation von IGeL häufig bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung ein. Immer wieder kommt es dann zu Nachfragen, warum die Behandlung einer Erkrankung nicht nach dem EBM berechnet wurde. Der schriftlich festgehaltene Wunsch, eine unwirtschaftliche Leistungsausführung zu erbringen, kann den Sachverhalt dann klären.