Steuertipps zum Jahresende 2024
In den letzten Wochen des Jahres können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber noch Steuern sparen. Wir zeigen einige Ansatzpunkte für eine sinnvolle Steuergestaltung auf.
Steuerprogression nutzen
Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2025 niedriger liegt als 2024. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So können Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend ausnutzen.
Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage im Jahr 2025 unverändert bei 42 % bzw. 45 % im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen. Dieser Zinsvorteil fiel in den vergangenen Jahren durch die Niedrigzinsphase gering aus, es sei denn das Girokonto stand im Minus. Seit etwa einem Jahr beobachten wir stark gestiegene Anlagezinsen bei den Banken, sodass dieses Thema an Relevanz gewinnt.
Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2025 gegenüber 2024 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 65.000 € und 278.000 € bzw. bei Verheirateten etwa zwischen 130.000 € und 556.000 € bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 65.000 €/130.000 € und nahe 278.000 €/556.000 € ist stets der Einzelfall zu prüfen.
Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und ggf. den Versorgungswerkbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen bzw. Einnahmen hinausschieben, achten Sie darauf, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.
Sonderausgaben
- Durch die Zahlung von Sonderbeiträgen zur Altersvorsorge können Sie steuerlich profitieren. Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt maximal 55.132 € bei Verheirateten bzw. 27.566 € bei Ledigen sind steuerlich abzugsfähig. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.
- Fast keine Abzugsbeschränkung gibt es bei Beiträgen zur Krankenversicherung. Wenn Sie Vorauszahlungen von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch im Jahr 2024 bereits für die Jahre 2025 bis inklusive 2027 leisten, dann wirken sich diese steuerlich voll aus. Dadurch können Sie ggf. erreichen, dass sich im Jahr 2025 bis inkl. 2027 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung sowie gesondert zu zahlende Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung).
- Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien sollten im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze angegeben werden.
Weitere Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung im Praxisbereich oder bei der Vermietung von Immobilien zur Steuerverlagerung bzw. Steuerersparnis denkbar:
- Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkungen, durch die Bestellung eines (zeitlich begrenzten) Nießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.
- Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).
- Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 € pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch im Jahr 2025 liegen.
- Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung im Jahr 2024.
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.*
- Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2025).*
- Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial in der Arztpraxis.*
- Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.*
- Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von unter 200.000 € p. a. erzielt.
- Befristet für Investitionen in der Zeit vom 01.04.2024 bis 31.12.2024. Die degressive Abschreibung darf maximal das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 % betragen.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis zum 31.12.2024 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtig: Die Zahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Die Steuerfreiheit ist im Falle einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in Raten gezahlt werden.
Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen
Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 % inkl. Solidaritätszuschlag). Den Rest bezahlen immer Sie.
Wertpapierverluste
Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich bitte den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2024 an.
Aufbewahrungsfristen
Die in der Tabelle genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31.12.2024 vernichten.
| Tab.: Unterlagen und Dokumente, die Sie zum 31.12.2024 vernichten können. | |
| Letzte Eintragung 2014 oder früher |
| Aufstellung 2014 oder früher. Dies sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2013 und früher |
| Aus 2014 oder früher |
| Empfang bzw. Versand im Jahr 2018 oder früher |
| Erstellung im Jahr 2018 oder früher |
Hinweis: Es besteht eine Aufbewahrungspflicht über den 31.12.2024 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt
- eine Außenprüfung für 2014 oder früher noch nicht abgeschlossen ist,
- ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2014 oder früher noch läuft oder
- die Steuererklärung (2013) verspätet abgegeben wurde.
In diesen Fällen sind die Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Steuererklärung aufzubewahren.
Auf die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für Mietwohngebäude im Rahmen des Wachstumschancengesetzes werden wir gesondert in der Januar-/Februar-Ausgabe eingehen.
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*Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.
Joachim Blum
Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)
Partner der Heilberufeberatung der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
www.laufmich.de
Christoph Gasten
Dipl.-Finw., LL. M., Steuerberater
Partner der Heilberufeberatung der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
www.laufmich.de